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Clerical Medical - Neue Termine vor dem Bundesgerichtshof
Kommt es zur Klärung?
Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) den Verhandlungstermin vom 08.02.2012 auf-grund des Anerkenntnisses der Clerical Medical zu einer Versicherungsleistung in Höhe von 254.500 EUR verpflichtet zu sein aufheben musste, hat das Gericht nunmehr in ins-gesamt 5 Verfahren auf den 11.07.2012 terminiert. In diesen Verfahren geht es sowohl um vertragliche Erfüllungs- als auch um Schadenersatzansprüche gegen die CMI Invest-ment Group Ltd.
Von diesen Verhandlungen erwarteten wir uns eine erste höchstrichterliche Klärung ver-schiedener Rechtsfragen, die sich in annähernd tausend in Deutschland anhängigen Rechtsstreiten (davon bereits mehr als 40 beim BGH) gegen die Clerical Medical stellen.
Unser Hinweis an Geschädigte: warten Sie nicht auf diese Entscheidungen, beachten Sie die Verjährungsfristen, bzw. lassen diese anwaltlich prüfen. Ansprüche aus Verträgen, die in 2002 abgeschlossen wurden, verjähren in 2012. Die Frist läuft taggenau (z.B.: Ab-schluss 16.4.2002; Ablauf 16.4.2012). Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und kann damit früher als die absolute 10-jährige Frist ablaufen.
Freiburg, den 10.4.2012
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Clerical Medical anerkennt Anspruch in Höhe von 254.500 EUR
Der Bundesgerichtshof hebt den Verhandlungstermin vom 8.2.2012 zu Clerical Medical auf, nachdem diese eine Versicherungsleistung von 254.500 EUR anerkannte. Die Clerical Medical nahm nach diesem Anerkenntnis auch die eingelegte Revision zurück. Der IV. Zivilsenat des BGH teilte in seiner Pressemitteilung vom 2.2.2012 mit, nunmehr in anderen Revisionsverfahren aus diesem Komplex alsbald Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen zu wollen.
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Clerical Medical muss Entnahmen und Versicherungsbeitrag auszahlen
Mit Urteil vom 10.11.2011 stellte das OLG Stuttgart fest, dass der Versicherungsnehmer nicht nur einen Anspruch auf die vereinbarten regelmäßigen Auszahlungen habe, sondern die Clerical Medical (CMI) zusätzlich zu einer Schlusszahlung zum Versicherungsende in Höhe des eingezahlten Versicherungsbeitrages verpflichtet sei. Mayer & Mayer Rechtsanwälte berichteten bereits, dass das OLG Stuttgart mit zwei zuvor ergangenen Urteilen vom 12.05.2011 die Clerical Medical zur Auszahlung der vereinbarten Entnahmen ohne Rücksicht auf ein (noch vorhandenes) Guthaben im Versicherungsvertrag verurteilte. Mit der Entscheidung aus dem November 2011 geht das OLG Stuttgart noch erheblich weiter.
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Erstmals verhandelt der Bundesgerichtshof zu Clerical Medical Fällen
Am 8. Februar 2012 wird vor dem Bundesgerichtshof gegen den englischen Lebensversicherer Clerical Medical verhandelt.
Hinweis: Dieser Verhandlungstermin wurde aufgehoben. Sehen Sie bitte unsere aktuellen Mitteilungen hierzu.
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OLG Stuttgart verurteilt Clerical Medical. Klare Worte zu „Klauselwirrwarr“.
Entnahmen über die gesamte Laufzeit.
Mit zwei Urteilen vom 12.05.2011 verurteilte das OLG Stuttgart die Clerical Medical Versicherung zur Auszahlung der vereinbarten Entnahmen unabhängig von einem etwaigen Guthaben. Auch bei schon gekündigten Verträgen bei denen der Rückkaufswert ausbezahlt wurde, kann der Anleger nach Auffassung des OLG Stuttgart weitere Rentenzahlungen verlangen.
Das Gericht beurteilte die in den Versicherungsscheinen enthaltene Entnahmeregelung als verbindlich. Clerical Medical sei verpflichtet, die vereinbarten Entnahmen bis zum im Versicherungsschein angegebenen Enddatum zu leisten. Clerical Medical dürfe sich nicht auf einen „Verbrauch“ des Versicherungsguthabens berufen. Hierzu sei nichts in dem Versicherungsschein, den „Policenbedingungen“ sowie den „Verbraucherinformationen“ enthalten, ich klärte einen alten Streitpunkt und bezeichnete die seitens Clerical Medical verwendeten Versicherungsbedingungen als Klauselwirrwarr, das nicht einmal für Geübte verständlich sei. Die Bedingungen seien intransparent und damit nicht wirksam.
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