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Clerical Medical muss Entnahmen und Versicherungsbeitrag auszahlen
Mit Urteil vom 10.11.2011 stellte das OLG Stuttgart fest, dass der Versicherungsnehmer nicht nur einen Anspruch auf die vereinbarten regelmäßigen Auszahlungen habe, sondern die Clerical Medical (CMI) zusätzlich zu einer Schlusszahlung zum Versicherungsende in Höhe des eingezahlten Versicherungsbeitrages verpflichtet sei. Mayer & Mayer Rechtsanwälte berichteten bereits, dass das OLG Stuttgart mit zwei zuvor ergangenen Urteilen vom 12.05.2011 die Clerical Medical zur Auszahlung der vereinbarten Entnahmen ohne Rücksicht auf ein (noch vorhandenes) Guthaben im Versicherungsvertrag verurteilte. Mit der Entscheidung aus dem November 2011 geht das OLG Stuttgart noch erheblich weiter.
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Erstmals verhandelt der Bundesgerichtshof zu Clerical Medical Fällen
Am 8. Februar 2012 wird vor dem Bundesgerichtshof gegen den englischen Lebensversicherer Clerical Medical verhandelt.
Aus der Pressemeldung des BGH: Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird sich mit der Frage befassen, welche rechtliche Bedeutung es hat, wenn bei einer fondsgebundenen Kapitallebensversicherung gegen Einmalprämie einerseits bestimmte Auszahlungen zu bestimmten Terminen betragsmäßig im Versicherungsschein genannt sind, andererseits in den dem Vertrag zugrunde liegenden Policen-Bedingungen vorzeitige Auszahlungen an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft sind. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob diese Bedingungen hinreichend klar und eindeutig gefasst sind.
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OLG Stuttgart verurteilt Clerical Medical. Klare Worte zu „Klauselwirrwarr“.
Entnahmen über die gesamte Laufzeit.
Mit zwei Urteilen vom 12.05.2011 verurteilte das OLG Stuttgart die Clerical Medical Versicherung zur Auszahlung der vereinbarten Entnahmen unabhängig von einem etwaigen Guthaben. Auch bei schon gekündigten Verträgen bei denen der Rückkaufswert ausbezahlt wurde, kann der Anleger nach Auffassung des OLG Stuttgart weitere Rentenzahlungen verlangen.
Das Gericht beurteilte die in den Versicherungsscheinen enthaltene Entnahmeregelung als verbindlich. Clerical Medical sei verpflichtet, die vereinbarten Entnahmen bis zum im Versicherungsschein angegebenen Enddatum zu leisten. Clerical Medical dürfe sich nicht auf einen „Verbrauch“ des Versicherungsguthabens berufen. Hierzu sei nichts in dem Versicherungsschein, den „Policenbedingungen“ sowie den „Verbraucherinformationen“ enthalten, ich klärte einen alten Streitpunkt und bezeichnete die seitens Clerical Medical verwendeten Versicherungsbedingungen als Klauselwirrwarr, das nicht einmal für Geübte verständlich sei. Die Bedingungen seien intransparent und damit nicht wirksam.
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Rechtsschutz: DAS muss Anlegerprozess decken
Ungefähr ab dem Jahr 2000 haben Rechtsschutzversicherungen in ihre Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen Klauseln aufgenommen, nach denen kein Rechtsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kapitalanlagen besteht. Dies ist für zahlreiche Anleger, die durch fehlerhafte Kapitalanlagenberatungen einen Schaden erlitten haben, von erheblichem Nachteil, weil die Kosten einer Rechtsverfolgung in diesem Bereich in der Regel sehr hoch sind.
Verjährung zum Jahresende – Filmfondsanleger Apollo betroffen
Zum 31.12.2011 verjähren die Schadensersatzansprüche aus Kapitalanlagen, die vor dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden, endgültig. Für derartige Altfälle ist gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 Satz 1 EGBGB die Kenntnis abhängige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB maßgeblich, soweit die Verjährungsfrist nicht schon gem. § 195 BGB (a. F.) am 01.01.2002 abgelaufen war. Nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjähren Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren. Diese Frist endet für die vorgenannten Altfälle am 31.12.2011.
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- MassMutual zu Schadensersatz verurteilt
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