23. Februar 2011 Rechtsschutzversicherungen müssen für Durchsetzung eines Widerrufs zahlen

Das Landgericht Offenburg verurteilt die Zürich Rechtsschutzversicherung zur Übernahme der Anwaltskosten

In einem von Mayer & Mayer Rechtsanwälte geführten Verfahren hat das Landgericht Offenburg mit Urteil vom 5.10.2010 entschieden, dass die Zürich Rechtsschutzversicherung für die Kosten eines Rechtsstreits aus einem erklärten Widerruf aufkommen muss, auch wenn der zugrunde liegende Vertrag außerhalb der versicherten Zeit abgeschlossen wurde. Allein entscheidend ist, dass der Widerruf und dessen Zurückweisung in die versicherte Zeit fallen.

Anlegerschutzanwälte kennen aus ihrer tagtäglichen Arbeit die diversen Ablehnungsgründe der Rechtsschutzversicherungen. Mal wird behauptet, das Anlagegeschäft sei eine „selbständige Tätigkeit“, ein anderes Mal wird behauptet, es handele sich um „Spiel- oder Wettverträge“ und dergleichen. Die Ablehnungsgründe sind beliebig und werden immer wieder angeführt. Es ist Alltag für Anlegerschutzanwälte, sich für die Mandanten gegenüber der Rechtsschutzversicherung stark zu machen und Deckungsschutz zu erzwingen.

In vielen Fällen musste dies auch durch gerichtliche Geltendmachung des Deckungsanspruches geschehen. Wie in dem einleitend ausgeführten Fall, in dem die Zürich Rechtsschutzversicherungen verklagt werden musste, um Deckungsschutz für unseren Mandanten bestätigt zu bekommen. Der Versicherung war es allerdings nicht genug, dass das Amtsgericht Offenburg bereits in erster Instanz in einer sehr ausführlichen und detaillierten Entscheidung, welche sich an der BGH-Rechtsprechung orientierte, die Zürich Rechtsschutzversicherung zur Übernahme der Kosten verpflichtete. Die Versicherung ging in Berufung. Das Landgericht Offenburg bestätigte allerdings das Urteil des Amtsgerichts Offenburg.

Wieder einmal zeigte sich, dass gerade in Angelegenheiten des Anlegerschutzes Rechtsschutzversicherungen sehr zurückhaltend mit Deckungszusagen sind. Oftmals werden allerdings Ausschlussgründe zur Verweigerung von Deckungsschutz herangezogen, die tatsächlich überhaupt nicht eingreifen. Lassen Sie sich daher nicht von einer ersten Ablehnung Ihrer Rechtsschutzversicherung beeindrucken. Anlegerschutzanwälte empfehlen: Nehmen Sie Kontakt zu einem versierten und auf das Rechtsgebiet spezialisierten Anwalt auf und lassen Sie dort die Deckungsanfrage an die Rechtsschutzversicherung formulieren, bzw. die Deckungszusage einholen.

Freiburg, den 01.02.2011