6. Oktober 2011 Lehman: Trotz negativer BGH-Urteile bestehen weiter Erfolgsaussichten

Wie bereits den Medien zu entnehmen war, hat der Bundesgerichtshof am 27.9.2011 zwei Revisionen von Anlegern, welche durch Lehman-Zertifikate einen Totalverlust erlitten haben, zurückgewiesen (Aktenzeichen XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10). Damit sind jedoch nicht alle Chancen von Lehman-Geschädigten gestorben, weil es sich – auch aus Sicht des BGH – lediglich um nicht verallgemeinerungsfähige Einzelfallentscheidungen handelte.

Die betreffenden Zertifikate waren mit einer Kapitalgarantie versehen und wurden von der Hamburger Sparkasse (HASPA) vertrieben. Die Besonderheit des Falles war, dass die HASPA die Zertifikate bei Lehman in Auftrag gab, sie dann alle aufkaufte und mit einer Gewinnspanne selbst an die Anleger weiter veräußerte. Die HASPA hatte die Zertifikate daher nicht als Kommissionärin für die Kläger besorgt, sondern selbst an die Kläger verkauft. Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass die HASPA die Anleger deshalb nicht über die Gewinnspanne und das Fehlen eines Einlagensicherungssystems aufklären musste. Der BGH hat nicht entschieden, dass alle Lehman-Geschädigte chancenlos seien. Im Gegenteil: Er hat in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben, dass es sich nur um Einzelfälle handelt und bei anderen Verfahren immer genau geprüft werden müsse, ob Pflichtverletzungen der Bank vorliegen. Insbesondere müsse jeder Anleger darüber aufgeklärt worden sein, dass er bei einer Insolvenz von Lehman einen Totalverlust erleiden kann, was in den vorgelegenen Fällen allerdings der Fall gewesen sein soll. Klagen, die sich also z.B. darauf stützen, dass die Anlage nicht der Risikobereitschaft der Anleger entsprachen oder die Anleger nicht richtig über die Funktionsweise oder die Risiken des Papiers aufgeklärt wurden, haben daher weiterhin Aussicht auf Erfolg.

Außerdem bleibt es dabei, dass eine Bank, die ihre Kunden nicht vor Geschäftsabschluss darüber aufgeklärt hat, dass sie verdeckte Kick-Back-Provisonen für den Vertrieb bzw. die Vermittlung eines Anlageproduktes erhält, haftet. Da die Verjährungsfrist für den daraus folgenden Schadensersatzanspruch bis zu 10 Jahre betragen kann, empfehlen wir geschädigten Anlegern, ihren Fall auch dann prüfen zu lassen, wenn die normale Verjährungsfrist von 3 Jahren bereits abgelaufen ist.

Siehe auch: www.anlegerschutzanwalt.de