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Anlegerschutzanwälte
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Vitadomo - Insolvenz
Viele Anleger glaubten, ein ideales Anlageobjekt vor Auslaufen der Eigenheimförderung (Eigenheimzulage) gefunden zu haben: Ohne eine eigene Immobilie zu erwerben, bot die Vitadomo eG an, sich als Genossenschafter zu beteiligen und dadurch in den Genuss der Eigenheimzulage zu gelangen.
Hemmungslose Selbstbedienung
Nach Auswertung der uns vorliegenden Aufzeichnung und Unterlagen über die Vitadomo eG sieht alles danach aus, dass die Initiatoren von Anfang an nur ihr eigenes Wohl im Auge hatten. Von den mehr als 4 Mio. EUR eingenommenen Einlagen und Gebühren waren bei Einleitung des Insolvenzverfahrens lediglich € 200.000 bis € 300.000 Vermögen noch vorhanden. Der Rest ist offensichtlich in die Tilgung privater Schulden der Initiatoren, für Vorstands- und Aufsichtsratsvergütungen, in Immobilien sowie Motorräder und Pkw für die Vorstandsmitglieder geflossen. Infolge des zweckwidrigen Gebrauchs des Gesellschaftsvermögens der Genossenschaft wurde von Seiten der Finanzverwaltung verfügt, dass die an die Anleger geleisteten Eigenheimzulagen zurück bezahlt werden müssen.
Finanzamt fordert Eigenheimzulage zurück
Es ist nach derzeitigen Erkenntnissen der ermittelnden Staatsanwaltschaft wohl nicht zu erwarten, dass aus der Insolvenz oder der Inanspruchnahme der Initiatoren Rückflüsse zu erlangen sind. Die geprellten Anleger sehen sich nun sowohl um ihr investiertes Vermögen gebracht als auch mit Rückzahlungsansprüchen der Finanzämter konfrontiert. Allerdings sollten gegen die Bescheide des Zentralfinazamtes Nürnberg sowie des Wohnsitzfinanzamtes wegen Rückforderung der Eigenheimzulage vorsorglich Einsprüche eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Beim Bundesfinanzhof München (AZ XI R 3/08) ist nämlich ein Revisionsverfahren anhängig, dessen Ausgang sich unmittelbar auch auf die Vitadomo-Geschädigten auswirken kann. Zu berücksichtigen ist aber, dass das Finanzamt Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5% pro Monat verlangt. Es könnte daher u.U. sinnvoller sein, unter Wahrung der eigenen Rechtsposition dennoch die Zahlung vorbehaltlich zu leisten.
Vermittlerhaftung als Ausweg
Ihren kurzfristigen, erheblichen Erfolg am Markt hatte die Vitadomo eG ihren großzügigen Provisionszahlungen an die Vermittler zu verdanken. Dadurch wurden Genossenschaftsanteile in großer Menge an den Markt gebracht. Leider dürfte im Vertrieb regelmäßig darauf verzichtet worden sein, die von der Genossenschaft ausgegebenen Werbematerialien, wie es die Rechtsprechung verlangt, einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Insbesondere hinsichtlich der „garantierten Verzinsung“ der Einlage hätten Vermittler unseres Erachtens darauf hinweisen müssen, dass eine solche im Genossenschaftsrecht unzulässig ist, da Verzinsungen hier nur aus tatsächlich erzielten Gewinnen an die Mitglieder gezahlt werden dürfen. Ebenso wurde Anlegern oftmals besondere Seriosität der Vitadomo eG vorgegaukelt, indem eine gutachtliche Aussage des Verbandes Bayerischer Wohnungsunternehmen vorgelegt wurde. Diese hat jedoch – bei näherer Betrachtung - keine Aussagekraft bezüglich der Seriosität des konkreten Geschäftsgebarens der Vitadomo. Tatsächlich war Gegenstand der Begutachtung durch den Verband lediglich das Konzept, nicht jedoch die konkrete Arbeitsweise der Genossenschaft.
Dies musste den Vermittlern bekannt sein. Unseres Erachtens waren die Vermittler verpflichtet, die Kunden auf diese Umstände hinzuweisen. Da sie es überwiegend nicht getan haben dürften, sollten betroffene Anleger prüfen lassen, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
Freiburg, im Oktober 2008