3. Dezember 2011 Clerical Medical muss Entnahmen und Versicherungsbeitrag auszahlen

Mit Urteil vom 10.11.2011 stellte das OLG Stuttgart fest, dass der Versicherungsnehmer nicht nur einen Anspruch auf die vereinbarten regelmäßigen Auszahlungen habe, sondern die Clerical Medical (CMI) zusätzlich zu einer Schlusszahlung zum Versicherungsende in Höhe des eingezahlten Versicherungsbeitrages verpflichtet sei. Mayer & Mayer Rechtsanwälte berichteten bereits, dass das OLG Stuttgart mit zwei zuvor ergangenen Urteilen vom 12.05.2011 die Clerical Medical zur Auszahlung der vereinbarten Entnahmen ohne Rücksicht auf ein (noch vorhandenes) Guthaben im Versicherungsvertrag verurteilte. Mit der Entscheidung aus dem November 2011 geht das OLG Stuttgart noch erheblich weiter.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Unwirksamkeit der dem Vertrag zugrunde liegenden Policen-Bedingungen der Versicherungsnehmer nicht nur die im Versicherungsschein ausdrücklich vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen von Clerical Medical (CMI) verlangen kann, sondern der englische Lebensversicherer zusätzlich eine Auszahlung in Höhe des eingezahlten Versicherungsbeitrages am Ende der Vertragslaufzeit leisten muss. Der Anleger bekommt also, unabhängig von den geleisteten regelmäßigen Auszahlungen, auch den Betrag wieder zurück, den er zu Beginn eingezahlt hat. Das Gericht entschied einen Fall des so genannten „Profit-Plan Noble“, finanziert durch die Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG (ApoBank).

Mayer & Mayer Rechtsanwälte haben schon immer die Rechtsauffassung vertreten, dass die seitens Clerical Medical herausgegebenen Policenbedingungen bzw. Verbraucherinformationen unklar, in sich widersprüchlich, lückenhaft und unverständlich sind. Das OLG Stuttgart hat dies nun klar bestätigt. Das Gericht geht bei derart unklaren Regelungen von der Unwirksamkeit der Bedingungen aus.
Diese Entscheidungen haben weit reichende Auswirkungen. Erstmals hat ein Oberlandesgericht mit einer umfassenden und sauberen Begründung die Versicherungsverträge der Clerical Medical als in sich widersprüchlich und in weiten Teilen damit unwirksam beurteilt. Auch hinsichtlich der ausgesprochenen Garantien für Wertzuwächse bzw. bezüglich der Marktpreisanpassungen und sonstiger Klauseln fand das Gericht klare Worte und bezeichnete die seitens Clerical Medical verwendeten Erläuterungen als unklar.
Die Entscheidungen des OLG Stuttgart haben somit Auswirkungen für sämtliche Clerical Medical Verträge, nicht nur solche, die eine regelmäßige Entnahme vorsehen. Die Policenbedingungen und Verbraucherinformationen sind weitgehend gleich lautend in einer Vielzahl von Verträgen des Tarifs „Wealthmaster“ verwendet worden. Die Ausführungen des Gerichts gelten grundsätzlich für alle Tarife mit „garantiertem Wertzuwachs“. Eben solche Tarife wurden überwiegend für die finanzierten Anlagemodelle verwendet.
Mayer & Mayer Rechtsanwälte vertreten eine Vielzahl von geschädigten Anlegern gegenüber den Finanzierungsbanken, der Clerical Medical und auch Beratungs- bzw. Vermittlungsunternehmen. Die Intransparenz der Versicherungsbedingungen sehen Mayer & Mayer Rechtsanwälte als aufklärungsbedürftig im Rahmen der Vermittlung der Verträge an. Betroffene Anleger sollten sich umgehend anwaltlichen Rat suchen. Viele Anleger werden derzeit seitens der Finanzierungsbanken bei Schweizer Franken Darlehen zu Nachzahlungen aufgefordert, da sich aufgrund des starken Schweizer Franken Kurses das Verhältnis von Sicherheiten zu ausgereichten Darlehen zu Lasten des Anlegers verschlechtert hat. Bevor derartige Zahlungen geleistet werden, sollte unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Geschädigte sollten aber nicht einfach weiter abwarten, sondern verjährungshemmende Massnahmen unternehmen bzw. anwaltlichen Rat einholen. Die Verjährung der Ansprüche könnte zum 31.12.2011 eintreten.

Freiburg, den 1.12.2011

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