18. Oktober 2012 Nachschlag von Clerical Medical! Marktpreisanpassung ist unwirksam.

Marktpreisanpassungen aus dem Jahr 2009 verjähren zum 31.12.2012!

Clerical Medical Policen „Wealthmaster Noble“ beinhalten als sogenannte „With-Profit-Policen“, welche an einem „Pool mit garantiertem Wertzuwachs“ beteiligt sind, für den Fall der vorzeitigen Entnahme von Vertragsguthaben die Regelung, dass der Rückkaufswert (bzw. der auszuzahlende Vertragswert) um einen „Marktpreisanpassung“ genannten Betrag reduziert werden kann.

Viele Anleger haben in den Jahren nach der Finanzkrise ihre Policen ganz oder teilweise auflösen müssen, um z.B. Darlehensverbindlichkeiten zurückzuführen. Es haben zahlreiche Anleger in Modellen wie z.B. dem „Europlan“, der „SKR“ oder „Sicherheitskompaktrente“ der Schnee-Gruppe, bzw. der „Systemrente“ von ADW Barkholz oder der „Lex Konzeptrente“ mit Finanzierungen z.T. erhebliche Verluste eingefahren, die sie zur vorzeitigen Kündigung der Policen gezwungen haben.

Bei Kündigung dieser Policen oder Entnahmen im Jahre 2009 wurden zumeist ganz erhebliche Abzüge im Rahmen der „Marktpreisanpassung“ von Clerical Medical vorgenommen.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einer Entscheidung vom 11.07.2012 (IV ZR 164/11) festgestellt, dass die Policenbedingungen hinsichtlich der „Marktpreisanpassung“ unwirksam sind. Die entsprechende Klausel sei intransparent und damit nicht zwischen den Vertragsparteien verbindlich. Dies dürfte für alle Verträge gelten, die 2009 bereits abgeschlossen waren.

Als Ergebnis können Versicherungskunden der Clerical Medical unberechtigterweise vorgenommene „Marktpreisanpassungen“ nachfordern. In vielen Fällen lagen diese Abzüge im 4stelligen Euro-Bereich, also einigen tausend Euro. Der Anspruch auf Nachforderung verjährt allerdings innerhalb von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem die Kündigung bzw. Auszahlung der Police erfolgte. Für entsprechende Auszahlungen aus 2009 bedeutet dies, dass die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2012 eintritt.

Lebensversicherungskunden der Clerical Medical empfehlen Mayer & Mayer Rechtsanwälte, zu prüfen, ob sie derartige Abzüge im Jahr 2009 erfahren haben. Es wird dann auch dringend empfohlen, die Ansprüche anzumelden und rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen vor dem Jahresende 2012 auszubringen, um die aus der BGH-Entscheidung resultierenden Ansprüche gegen Clerical Medical nicht zu verlieren.

Für ergänzende Informationen stehen Mayer & Mayer Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.

Freiburg, den 18.10.2012

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