Rückabwicklung bei verschwiegenen Rückvergütungen auch in Altfällen – Kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren greift nicht
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes müssen Banken beweisen, dass sie nicht vorsätzlich Rückvergütungen (Kick-Back-Provisionen) verschwiegen haben. Oft haben Banken den Kunden in der Beratung verschwiegen, dass sie den Ausgabeauf-schlag selbst vereinnahmen. Insbesondere aber auch, dass sie diverse andere Vergütungen von den Emittenten zusätzlich erhalten (z.B. Verkaufsfolge- oder Bestandsprovisionen).
Das Urteil ist von ganz erheblicher praktischer Bedeutung für viele Wertpapierkunden von Banken. Immer dann nämlich, wenn das Verschweigen von Rückvergütungen im Rahmen der Beratung zum Kauf von Wertpapieranlagen vorsätzlich geschah, sind Ansprüche überwiegend nicht verjährt. Die kurze dreijährige Verjährungsfrist des § 37 a WpHG gilt nämlich nur für Fälle des fahrlässigen Verschweigens. Somit können auch Wertpapierkunden, denen Kick-Back-Provisionen im Zusammenhang mit der Beratung zum Kauf von Wertpapieren verschwiegen wurden, noch Schadensersatzansprüche geltend machen, auch wenn der Erwerbsvorgang länger als drei Jahre zurückliegt. Der BGH hat auch klargestellt, dass der Schadensersatzanspruch sich auf die vollständige Rückabwicklung des Geschäfts richtet.
Der Anleger erhält somit den gezahlten Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Übertragung der Wertpapiere zurück. Dass die Bank nicht vorsätzlich Kick-Back Provisionen verschwiegen hat, muss die Bank beweisen. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die Bank diesbezüglich unter Beweis stellen muss, dass sie trotz Kenntnis der Auskunfts- und Herausgabepflichten des Geschäftsbesorgers nach den althergebrachten Vorschriften der §§ 675, 666, 667 BGB bzw. des Kommissionärs gem. §§ 383, 384 II HGB und der dazu veröffentlichten Rechtsprechung sowie der darauf Bezug nehmenden BAWE-Richtlinie vom 26.05.1997 eine Aufklärungspflicht über Rückvergütungen nicht erkannt und auch nicht für möglich gehalten hat und sie es deswegen auch nicht im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit unterlassen hat, ihre Anlageberater zur Aufklärung der Kunden zu verpflichten.
Der Bundesgerichtshof weist somit in seiner bahnbrechenden Entscheidung vom 12.05.2009 (XI ZR 586/07) darauf hin, dass regelmäßig dann, wenn die Berater aufgrund interner Organisationsmängel über diese, bereits seit langem geltenden und somit auch als bekannt vorauszusetzenden gesetzlichen Vorschriften und den daraus resultierenden Aufklärungspflichten nicht informiert gewesen sind, ein vorsätzliches Organisationsverschulden der Bank auf der Hand liegen dürfte.
Damit dürfte die Verteidigungslinie der Banken vom Tisch sein, der Wertpapierberater habe über Kick-Back-Provisionen keine Kenntnis gehabt habe und somit auch nicht vorsätzlich gehandelt. Das vorsätzliche Organisationsverschulden liegt in solchen Fällen auf der Hand, weil in den Banken die Rechtsvorschriften des BGB und des HGB sowie dazu ergangene Rechtsprechung selbstverständlich als bekannt vorauszusetzen sind. Ein entsprechender Entlastungsbeweis auf Seiten der Bank dürfte daher schwer fallen. Fazit: In vielen, jetzt durch die Finanzkrise zutage getretenen Anlageberatungsfällen, in denen bislang aufgrund Ablaufes der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 37a WpHG ein hohes Risiko der Verjährung beizumessen war, dürften jetzt erfolgversprechend aufzugreifen sein, wenn Kick-Back-Provisionen/Rückvergütungen verschwiegen wurden. Dies ist in den meisten, uns bekannten Beratungsfällen der Fall. Wir kennen keinen einzigen Beratungsfall, in dem der Kunde umfassend über sämtliche Vergütungen der Banken aufgeklärt wurde.
Die Vergütung der Bank im Zusammenhang mit dem Verkauf von z.B. Zertifikaten besteht regelmäßig nicht allein darin, dass der Ausgabeaufschlag der Bank verbleibt, sondern, dass seitens des Emittenten der Bank zusätzliche Vergütungen zufließen. Solche sind oftmals in den Produktflyern überhaupt nicht, zum Teil nur rudimentär angegeben worden, d. h. nicht der Höhe nach oder nur mit pauschalen Angaben. Der Bundesgerichtshof hat bereits früher entschieden, dass neben der Tatsache von Rückvergütungen auch deren Höhe exakt mitzuteilen ist. Wir stehen auch auf dem Standpunkt, dass die Angabe eines so essentiellen Beratungsinhaltes, wie der Rückvergütungen, nicht im Kleingedruckten oder in Fußnoten eines Flyers versteckt werden darf.