Die Rückabwicklung von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen, die in den Jahren 1994 bis Ende 2007 abgeschlossen wurden, kann aufgrund der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes in vielen Fällen heute noch durch Widerspruch erfolgen. Damit hat der BGH bei diesen Altverträgen ein ewiges Widerspruchsrecht eröffnet. Verträge, die ab 1.1.2008 abgeschlossen wurden, können ohnehin bei fehlerhafter Belehrung zeitlich unbegrenzt widerrufen werden.
Wertentwicklung der Verträge ist unbefriedigend
Bei Kündigung einer Lebens- oder Rentenversicherung wird der „Rückkaufswert“ ausbezahlt. Bei sehr langer Vertragsdauer kann es sein, dass der Rückkaufswert die gezahlten Beiträge wieder erreicht oder sogar (meistens) nur leicht übersteigt. Wird ein Lebensversicherungsvertrag aber frühzeitig gekündigt, bleibt die Auszahlungssumme meist deutlich hinter den gezahlten Beiträgen zurück. Dieses Risiko kann noch dadurch verschärft werden, dass bei „fondsgebundenen“ Versicherungen Anlageverluste in dem gewählten Kapitalanlagefonds hinzukommen. Diese Situation ist für die Kunden der Versicherungen äußerst unbefriedigend.
Was kann der Versicherungsnehmer tun?
Betroffen sind Lebens- und Rentenversicherungsverträge seit 29.7.1994 bis heute. Der Versicherungsnehmer kann in vielen Fällen den Widerspruch, bzw. Widerruf oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Rechtsfolge ist, dass grds. der Versicherungsvertrag rückabgewickelt werden muss. Hierbei kommt es nicht auf den „Rückkaufswert“ an. Die Versicherung muss die einbezahlten Beiträge zurück gewähren. Darüber hinaus muss die Versicherung auch tatsächlich gezogene Nutzungen aus den Beiträgen erstatten. Dies führt zu einer „Verzinsung“ des Kapitals. Die Versicherungsgesellschaft darf allerdings von diesem Betrag ihre Aufwendungen für den Versicherungsschutz (Risikovorsorge) in Abzug bringen. Im Regelfalle sind diese Aufwendungen im Verhältnis zum gesamten Beitrag aber gering und fallen nicht wesentlich ins Gewicht.
Worin liegt der Vorteil der Rückabwicklung?
Im Ergebnis erhält der Versicherungsnehmer immer mehr als den Rückkaufswert. Die Versicherungsgesellschaft muss die Beiträge zurückerstatten und Nutzungen ersetzen. Sie darf dabei nicht Abschluss- und Verwaltungskosten einbehalten, sondern muss die vollen Beiträge erstatten. In vielen Versicherungsverträgen sind die Abschluss- und Verwaltungskosten sehr hoch ausgefallen. Einbehalten darf sie nur die Beiträge für den Risikoversicherungsschutz und evtl. bereits abgeführte Kapitalertragssteuer.
Was tun, wenn Lebensversicherungs- oder Rentenversicherungsvertrag bereits gekündigt wurden?
Auch bei bereits gekündigten und ausbezahlten Versicherungsverträgen sind Widerspruch und Rücktritt noch möglich. Es sollte aber nicht unnötig weiter zugewartet werden, wenn die Kündigung des Versicherungsvertrages bereits geraume Zeit zurückliegt.
Ist dieses Vorgehen durch die Rechtsschutzversicherung abgedeckt?
Ja, im Regelfalle sind Rechtsstreitigkeiten aus Versicherungsverträgen vom Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst. In Einzelfällen können allerdings Ausschlussgründe eintreten. Einzelne Rechtsschutzversicherungen haben den Bereich der „Lebensversicherung“ vom Versicherungsschutz ausgenommen. Maßgeblich ist Ihr aktueller Rechtsschutzversicherungsvertrag.
Welche Kosten fallen an? Unser Angebot.
Wir unterziehen Ihre Versicherungsverträge einer ausführlichen Ersteinschätzung. Wir prüfen die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und ermitteln, ob nach unserer Einschätzung ein Widerspruch/Widerruf heute noch möglich ist. Hierüber erhalten Sie von uns eine schriftliche Stellungnahme. Für diese Prüfung berechnen wir eine Gebühr von 95,20 € (80 € zzgl. MwSt. v. akt. 19%) pro Vertrag.
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