23. Juni 2009 OLG Karlsruhe: GE Money Bank GmbH muss finanzierte Beteiligung an Thomae & Partner Immobilienfonds rückabwickeln

In einem aktuellen Verfahren erreichte Rechtsanwalt Andreas Mayer aus Freiburg eine komplete Rückabwicklung einer Anlage. Im Jahre 1996 hatte ein Vermittler die Kläger aufgesucht und zum Zwecke der Steuerersparnis wie auch der Altersvorsorge den Beitritt zur Thomae und Partner Immobilienfonds KG 7 über 200.000,– DM empfohlen. Er bot an, die vollständige Finanzierung ebenfalls mit zu vermitteln. Zunächst war der Vermittler noch davon ausgegangen, dass die vollständige Finanzierung der Beteiligung über die BHW Bausparkasse erfolgen würde, nach Antragstellung musste er aber den Klägern mitteilen, dass die BHW Bausparkasse nur Darlehen bis maximal 50.000,– DM zur Finanzierung eines Anteils an der Thomae und Partner Immobilienfonds KG 7 zur Verfügung stellt. Die Beteiligung wurde daher durch den Vertrieb der Thomae und Partner AG aufgeteilt auf mehrere Tranchen.

Dies waren dann eine Tranche in Höhe von 100.000,– DM, welche die Allbank finanzierte, darüber hinaus zwei Tranchen zu 50.000,– DM, finanziert über die BHW Bausparkasse bzw. die Landesbank Baden-Württemberg. Die Allbank wurde später von der GE Money Bank GmbH übernommen. Mit der BHW Bausparkasse und auch der Landesbank Baden-Württemberg waren Einigungen im Rahmen außergerichtlicher Bemühungen von Mayer & Mayer Rechtsanwälte zustande gekommen. Die GE Money Bank GmbH musste gerichtlich in Anspruch genommen werden. Das Landgericht Waldshut-Tiengen (AZ: 1 O 321/05) verurteilte die GE Money Bank zum vollständigen Schadensersatz in Form der Rückabwicklung der Beteiligung. Dies mit der Begründung, dass der Vermittler nicht ausreichend über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt habe.

Hierüber hatte sich die erste Kammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen durch ausführliche Vernehmung des Vermittlers ein Bild machen können. Die GE Money Bank GmbH legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nunmehr bestätigt, dass die GE Money Bank GmbH den Klägern zum Schadensersatz verpflichtet ist. Zur Begründung beruft sich das Gericht darauf, dass der Vermittler Risiken verschwieg und die Kläger damit arglistig täuschte. Der 4. Zivilsenat des OLG Karlsruhe hatte sich durch nochmalige intensive Vernehmung des Vermittlers ein Bild davon machen können, dass dieser über das Risiko, die Einlage zu verlieren, nicht aufgeklärt hatte. Demzufolge sei das Ausfallrisiko arglistig verschwiegen worden. Für Arglist genüge grundsätzlich bedingter Vorsatz. Dadurch, dass der Vermittler die ihm aus der Prospektlektüre bekannten Risiken den Klägern nicht mitteilte und diesen auch keinen Prospekt aushändigte, sei mit bedingtem Vorsatz die Täuschung erfolgt. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Vermittlung der Finanzierung und des Fondsanteils um ein verbundenes Geschäft gem. § 9 Verbraucherkreditgesetz a. F. bzw. §§ 358, 359 BGB handelte, sei die Täuschung des Vermittlers der Bank auch zuzurechnen.

Die Bank muss demnach den Klägern sämtliche geleisteten Zahlungen zurückerstatten. Das Darlehen muss nicht zurückgezahlt werden, es genügt die Übertragung des Fondsanteils auf die Bank. Die Revision wurde nicht zugelassen. (Urteil des OLG Karlsruhe vom 15.01.2009, Aktenzeichen 4 U 187/06, rechtskräftig).

Freiburg, den 15.06.2009