18. Februar 2020 BaFin hat Jürgen Burchert das Einlagengeschäft untersagt

Unerlaubte Geschäfte

Die BaFin gibt Jürgen Burchert aus Staufen im Breisgau mit Bescheid vom 3. Februar 2020 auf, das Einlagengeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.

In einer Meldung vom 18.2.2020 teilt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unter der Rubrik „Unerlaubte Geschäfte“ mit, dass Herr Jürgen Burchert Gelder angenommen habe mit dem mündlich abgegebenen Versprechen der unbedingten Rückzahlung und der Verzinsung der Gelder. Damit betreibe er das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er sei deshalb verpflichtet, die bislang angenommenen Gelder per Überweisung vollständig an die Geldgeber zurückzuzahlen. Der Bescheid der BaFin sei von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Jürgen Burchert muss Gelder zurück zahlen

Haben Sie Geld bei Herrn Burchert angelegt? Dies war mit einem unbedingten Rückzahlungsversprechen verbunden? Dann können Sie aufgrund der sofort vollziehbaren Verfügung Ihr Geld sofort zurück verlangen. Etwaige vereinbarten Fristen oder Kündigungsfristen für die Rückzahlung gelten dafür nicht.

Wir unterstützen Sie

Gerne unterstützen wir bei der Geltendmachung der Rückforderungsansprüche. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Unser Kontaktformular finden Sie hier.

Rechtlicher Hintergrund

Einlagengeschäft

Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) ist die Annahme fremder Gelder als Einlagen (1. Alternative) oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums (2. Alternative), sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird. Auf eine Verzinsung der Gelder kommt es nicht an.

Schriftliche Erlaubnis erforderlich

Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der BaFin wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will.

Ohne Erlaubnis macht man sich strafbar

Das Betreiben von Bankgeschäften ohne Erlaubnis ist strafbar (§ 54 KWG). Werden ohne die erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte getätigt oder verbotene Geschäfte betrieben, kann die Bundesanstalt nach § 37 KWG die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen.

Weitere Informationen und Quellen

Weitere Erläuterungen der BaFin zur Erlaubnispflicht finden Sie HIER.

Zur vollständigen Meldung der BaFin zu Jürgen Burchert kommen Sie HIER.