Externe Teilung: Bundesverfassungsgericht entscheidet am 10. März 2020
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 10. März 2020 über eine Vorlage des Oberlandesgerichts Hamm. Die Vorlage betrifft den Versorgungsausgleich bei Ehescheidung, hier in der Form der sogenannten externen Teilung von Betriebsrenten nach § 17 VersAusglG.
Hintergrund der Entscheidung
Der Versorgungsausgleich wird heute grundsätzlich im Wege der sogenannten internen Teilung durchgeführt, bei der das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht bei dem Versorgungsträger überträgt, bei dem auch das im Versorgungsausgleich zu teilende Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Nach § 17 VersAusglG ist hingegen auf Wunsch des Versorgungsträgers auch gegen den Willen der ausgleichsberechtigten Person die sogenannte externe Teilung vorzunehmen. Dies gilt für Anrechte aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, sofern sie nicht die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Bei der externen Teilung begründet das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger.
Die Meinung des Bundesgerichtshofs
Die Bewertung der Anwartschaftsrechtes wurde seitens des Bundesgerichtshofes bislang so vorgenommen, dass es auf die hälftige Teilung des Wertes der Versorgung bei Ehezeitende (Austauschgerechtigkeit) und nicht auf die späteren, im Versorgungsfall erzielbaren Leistungen (Verteilungsgerechtigkeit) bei der Teilung ankomme. Die möglicherweise im Leistungszeitpunkt auseinanderliegenden Werte seien vom Gestaltungsspielraum des Gesetzes gedeckt, also hinzunehmen.
OLG Hamm sieht Risiko des Gerechtigkeitsdefizits
Hierbei kann es nach Einschätzung des OLG Hamm, des vorlegenden Gerichts, zulasten der ausgleichsberechtigten Person zu erheblichen Transferverlusten kommen. Die Ausgleichsberechtigten, überwiegend Frauen, erhalten danach unter Umständen eine geringere Altersversorgung aus Betriebsrenten als bei interner Teilung und als die Ausgleichspflichtigen. Hintergrund ist die Zinsentwicklung der vergangenen Jahre. Diese schlägt sich bei der Berechnung der Höhe des für die ausgleichsberechtigte Person bei dem anderen Versorgungsträger zu begründenden Anrechts nieder, weil es aufgrund der Zinsentwicklung bei externer Teilung zu einem für die ausgleichsberechtigte Person ungünstigen Rechnungszinsgefälle zwischen Quell- und Zielversorgung kommen kann.
Das vorlegende Gericht sieht in der Regelung des § 17 VersAusglG eine Verletzung des sich aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG ergebenden Halbteilungsgrundsatzes und des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), da insoweit eine annähernd gleiche Aufteilung des Erworbenen zwischen den geschiedenen Ehepartnern nicht gewährleistet sei.
Wie wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden?
Man darf gespannt sein.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes