Versicherungsnehmer können Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors verlangen
Die Allianz hat bei zahlreichen Verträgen in der Vergangenheit den Rentenfaktor abgesenkt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.12.2025 (IV ZR 34/25) entschieden, dass diese Praxis unzulässig war, da die in den Bedingungen der Allianz vorgesehene Klausel unwirksam ist. In der Folge ist die Allianz verpflichtet, den Rentenfaktor wieder auf den ursprünglich garantierten Betrag heraufzusetzen.
Die Klausel der Allianz sah vor, dass sie den im Vertrag garantierten Rentenfaktor unter bestimmten Voraussetzungen herabsetzen dürfe. Zugleich sah die Klausel jedoch keine Verpflichtung der Allianz vor, den Rentenfaktor wieder heraufsetzen zu müssen, wenn sich die Bedingungen wieder verbesserten. Dies verstößt nach dem Bundesgerichtshof gegen das Symmetriegebot und benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen.
Allianz weigert sich, den Rentenfaktor bei anderen Tarifen heraufzusetzen
Die Allianz hatte bei anderen Tarifen bzw. später geschlossenen Tarifen eine leicht abgewandelte Klausel verwendet. Zu dieser ab dem Jahr 2007 verwendeten Klausel behauptet die Allianz, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine Auswirkungen habe. Dort kündigte die Allianz nämlich – anders als in den zuvor verwendeten Klauseln – an, zum Rentenbeginn einen höheren Rentenfaktor der Rente zu Grunde zu legen, wenn sich „mit dem dann für vergleichbare Neuabschlüsse zu diesem Zeitpunkt bei der Allianz geltenden Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel und Rechnungszins) ein höherer Rentenfaktor“ ergebe. Nach Auffassung der Allianz genüge diese der durch den Bundesgerichtshof geforderten Verpflichtung zur Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors.
Auch diese Klausel ist aber nach Ansicht von Mayer & Mayer Rechtsanwälte jedoch unwirksam. Die Allianz verpflichtet sich nämlich nicht im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs dazu, bei einer späteren Verbesserung der Umstände, die sie gerade zur vorherigen Herabsetzung des Rentenfaktors berechtigten, diesen wieder unter Zugrundelegung der bei Vertragsschluss zu Grunde gelagerten Rechnungsgrundlagen im Übrigen heraufzusetzen.
Landgericht Stuttgart sieht Herabsetzung des Rentenfaktors als unzulässig an
Dieser Auffassung schloss sich nun kürzlich das Landgericht Stuttgart in einem von Mayer & Mayer geführten Verfahren an und teilte mit, dass es ebenfalls davon ausgehe, dass auch diese abgewandelte Klausel der Allianz unwirksam sei. Das Landgericht Stuttgart kündigte daher an, der Klage des von Mayer & Mayer Rechtsanwälte vertretenen Versicherungsnehmers stattzugeben und die Allianz zur Wiederheraufsetzung des aktuell zu Grunde gelegten Rentenfaktors auf den ursprünglich vereinbarten garantierten Rentenfaktor zu verpflichten. Ein Urteil des Landgerichts Stuttgart ist derzeit für den 28. August 2026 erwartet.
Auch andere Versicherer betroffen
Da nicht nur die Allianz solche Klausel in den Bedingungen aufnahm und hiervon Gebrauch machte, sind auch andere Versicherer von der Thematik betroffen. Eine Vielzahl der am Markt tätigen Versicherer hat die in früheren Jahren zugesagten garantierten Rentenfaktoren in ihren Verträgen in der jüngeren Vergangenheit wiederholt herabgesetzt. Dabei beriefen sich die Versicherer teilweise auf identische Klauseln, wie sie der BGH bereits mit der Entscheidung vom 10.12.2025 als unwirksam festgestellt hat, oder auf vergleichbare Klauseln, wie sie nun auch ganz aktuell das LG Stuttgart für unwirksam erachtet hat.
Vertragsprüfung vornehmen lassen
Eine Herabsetzung der versicherten Leistungen, insbesondere des garantierten Rentenfaktors sollte daher durch Versicherungsnehmer nicht einfach so hingenommen werden. Vielmehr sollte anhand der Bedingungen des jeweiligen Versicherers genau geprüft werden, ob diese entweder der Klausel, welche der Bundesgerichtshof bereits für unwirksam erklärte, entspricht oder zumindest an gleichwertigen Mängeln leidet und damit unwirksam ist. Gegebenenfalls lässt sich so vom Versicherer die Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors und damit die Erhöhung der sich aus dem Rentenversicherungsvertrag ergebenden Rente verlangen.
Gerne unterstützen wir Sie und prüfen auch Ihren Vertrag. Nehmen Sie hierzu gerne Kontakt mit uns auf.