Bausparkasse kündigt – Treueprämie verloren?
Wie ein Ehepaar trotz Kündigung seines Vertrages von der Bausparkasse Schwäbisch Hall noch die Treueprämie erhielt. Der Ombudsmann der privaten Bausparkassen gab ihnen Recht, die Bausparkasse Schwäbisch Hall wollte sich an die Empfehlung des Schlichters aber nicht halten. Daraufhin verklagten die Eheleute die Bausparkasse vor dem Landgericht Heilbronn. Dort erfolgte eine Einigung im Gerichtstermin.
Der Bausparvertrag
Im Jahr 2002 schlossen die Eheleute einen Bausparvertrag in Tarif AA Standard bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG ab. In diesem Tarif kann der Bausparer eine Treueoption wählen und nachfolgend eine Treueprämie erhalten. Voraussetzung ist, dass das der Bausparer nach Wahl der Treueoption den Vertrag noch mindestens 12 Monate fortsetzt und dann – nach Wortlaut der Allgemeinen Bausparbedingungen auf die „Inanspruchnahme des zugeteilten Bauspardarlehens verzichtet“. Die Treueprämie beträgt im Tarif AA Standard dann 1/2 der bis dahin dem Vertrag gutgeschriebenen Zinsen.
Nicht immer, aber im vorliegenden Fall vereinbart, wird dann auch die Abschlussgebühr dem Bausparer erstattet. Die Bausparkasse teilte in einem Schreiben vom Oktober 2012 den Bausparern mit, dass der Vertrag zum 31. Dezember 2012 erstmals zugeteilt werden könne. Die Bausparer reagierten auf dieses Schreiben nicht – sie nahmen die Zuteilung nicht an. Sie setzten den Vertrag einfach fort. Im Jahr 2013 wählten sie die Treueoption.
Die Kündigung durch die Bausparkasse
Im Oktober 2022 kündigte die Bausparkasse den Vertrag zum April 2023, weil angeblich gemäß § 489 BGB eine Frist von 10 Jahren seit Eintritt der Zuteilungsreife abgelaufen seien und damit der Vertrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Bausparkasse gekündigt werden könne.
Die Falle – keine Prämie ohne Erklärung
Wenn die Bausparer dabei darauf hingewiesen worden wären, dass sie nur dann die Treueprämie und die Erstattung der Abschlussgebühr erhalten, wenn sie auch jetzt noch (nach Erhalt der Kündigung) innerhalb der restlichen Vertragslaufzeit die Zuteilung mit Verzicht auf das Bauspardarlehen beantragen müssen, hätten Sie dies selbstverständlich getan. Doch für die Bausparer deutete nichts daraufhin, dass dies noch erforderlich sein sollte. Das Ehepaar war grundsätzlich mit der Beendigung des Vertrages einverstanden, wollte allerdings die Treueprämie und die Erstattung der Abschlussgebühr natürlich erhalten. Sie gingen davon aus, dass die Treueprämie natürlich auch dann ausbezahlt wird, wenn der Vertrag einseitig von der Bausparkasse beendet wird.
Die Kündigung des Vertrags durch die Bausparkasse (in der Sparphase) ist nämlich in den Bausparbedingungen nicht geregelt – somit auch nicht, ob es eine Treueprämie bei Kündigung gibt oder nicht.
Zuteilung und Verzicht auf das Bauspardarlehen
Die Bausparkasse Schwäbisch Hall beruft sich auf den Wortlaut der Bausparbedingungen und hat im Zusammenhang mit der Kündigung auch keinerlei Hinweise auf das Risiko des Verlusts der Prämie gegeben. Dies, obwohl aufgrund der vor vielen Jahren gewählten Treueoption die Bausparer aus ihrer Sicht eigentlich deutlich signalisiert hatten, dass sie kein Interesse an einem Bauspardarlehen hätten und den Vertrag mit dem Ziel weiterführten, um eine Treueprämie zu erhalten. Wie viele andere Bausparer, erhielten die Eheleute bei Auszahlung des Vertrages nicht die Treueprämie und die Rückvergütung der Abschlussgebühr.
Unwirksame Kündigung – Zuteilung noch möglich
Damit wollten sie sich jedoch nicht abfinden. Sie verwiesen auf die unwirksame Kündigung der Bausparkasse und beantragten die Zuteilung des Vertrages. Gleichzeitig verzichteten sie ausdrücklich auf das Bauspardarlehen. Die Bausparkasse weigerte sich jedoch weiter. Daraufhin leiteten sie ein Schlichtungsverfahren bei dem Ombudsmann der Privaten Bausparkassen ein.
Schlichter der privaten Bausparkassen (Ombudsmann)
Der Ombudsmann gab den Eheleuten Recht. Er wies die Bausparkasse Schwäbisch Hall darauf hin, dass die Kündigungsfrist gemäß § 489 BGB (Zehnjahresfrist) erst dann beginnt, wenn erstmals ein Bauspardarlehen tatsächlich ausbezahlt werden kann. Diese erste Auszahlung des Bausparvertrages hatte die Bausparkasse Schwäbisch Hall auf den 31. Dezember 2012 angeboten. 10 Jahre nach diesem Tag, also frühestens am 1. Januar 2023, hätte sie somit die Kündigung aussprechen dürfen. Der Vertrag hätte also auch frühestens zum 1. Juli 2023 beendet werden können, da nach Ausspruch der Kündigung noch eine weitere Frist von 6 Monaten läuft, bis der Vertrag beendet ist.
Die Bausparkasse Schwäbisch Hall wollte aber eine deutlich frühere Beendigung des Vertrages bereits im April 2023 durchsetzen. Der Ombudsmann erklärte diese Kündigung für unwirksam. Der Ombudsmann erließ einen Schlichtungsspruch und empfahl der Bausparkasse Schwäbisch Hall, die Treueprämie und die Abschlussgebühr zu erstatten. Aber auch diese klare Entscheidung des Ombudsmanns akzeptierte die Bausparkasse Schwäbisch Hall nicht. Die Bausparer mussten Klage erheben.
Klage und Einigung am Landgericht Heilbronn
Im Verfahren vor dem Landgericht Heilbronn klagten die Bausparer die Treueprämie, die Abschlussgebühr und weitere Zinsen bis zum beantragten Zuteilungszeitpunkt, insgesamt somit 9605,33 € zuzüglich Verzugszinsen ein. In einem gerichtlichen Vergleich einigten sich die Parteien darauf, dass die Bausparkasse 80% der eingeklagten Forderung erstattet. Die Bausparer erhielten aus diesem Vergleich über 9000 € erstattet. Darüber hinaus übernahm die Bausparkasse auch 80% der Kosten.
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