Das Landessozialgericht NRW hat mit seiner Entscheidung vom 15.12.2015 (L 21 R 374/14) das Gesetz zur besseren Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Rente von erziehenden Elternteilen („Mütterrente“) bestätigt.
Nach 1992 geborene Kinder
Das bedeutet in der Praxis, dass ein Elternteil, welches ein Kind erzieht oder erzogen hat, das nach 1992 geboren ist, Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung für 36 Monate erhält.
Vor 1992 geborene Kinder – jetzt mehr Rente für erziehende Elternteile
Für Kinder, die vor 1992 geboren sind, erhielten erziehende Elternteile bisher nur Rentenanwartschaften für 12 Monate. Aufgrund des neuen Gesetzes werden nun 24 Monate anerkannt.
Mehr Rente – Abänderungsantrag stellen
Für die Praxis bedeutet dies, dass ein Abänderungsantrag nach § 51 VersAusglG gestellt werden kann. Vorsicht ist aber geboten bei der Frage, zu wessen Lasten die Abänderung geht. Eine vorherige Einholung der Auskünfte und eine damit einhergehende genaue Prüfung sind angezeigt.
Lassen Sie sich kompetent beraten.