1. April 2016 Unterhalt für Eltern – welche Plichten haben Kinder?

Kindesunterhalt, Elternunterhalt – wo bleibt meine Altersvorsorge?

Die Lebenserwartung der Elterngeneration steigt stetig an. So ist es heute keine Ausnahme mehr, dass Eltern über 90 Jahre alt werden und in ihren letzten Lebensjahren einer intensiven, kostspieligen Pflege bedürfen.

Dies hat insbesondere für die Generation der heute 40-50jährigen große Auswirkungen. Sie befindet sich im Spannungsfeld zwischen Unterhalt für die eigenen Kinder und Unterhalt für die vielleicht pflegebedürftigen Eltern. Darüber hinaus macht sich diese Generation Sorgen um ihre eigene Altersvorsorge, die im niedrigen Zinsumfeld derzeit auch nicht auf Rosen gebettet ist.

Wieviel muss ein Kind für den Unterhalt seiner Eltern aufwenden?

Wenn die Rente der Eltern nicht für die Kosten des Pflegeheims ausreicht, sind Kinder grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet. Diese Einstandspflicht gilt jedoch nicht unbegrenzt. Der Gesetzgeber hat Freibeträge für die unterhaltspflichtigen Kinder vorgesehen und Kindes- wie auch Ehegattenunterhalt gehen vor. Die Berechnungen hierzu sind im Einzelfall aber durchaus anspruchsvoll.

Auch müssen unterhaltspflichtige Kinder nicht ihr ganzes Vermögen – welches möglicherweise für die eigene Altersvorsorge angespart wurde – für den Elternunterhalt einsetzen. Das vorhandene Vermögen wird in bestimmen Grenzen geschont und muss nicht angegriffen werden.

Klarstellende Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Zu dieser Thematik hat der Bundesgerichtshof eine ganze Reihe von klarstellenden Entscheidungen bereits getroffen. So hat er zum Beispiel mit Beschluss vom 23.07.2014 näher geklärt, inwieweit auch das Einkommen des Ehegatten des unterhaltsverpflichteten Kindes mit herangezogen werden kann, BGH XII ZB 489/13.

Insbesondere auch zum einzusetzenden Vermögen der Unterhaltspflichtigen hat der BGH eine sehr ausdifferenzierte Rechtsprechung bereits veröffentlicht, wie zum Beispiel auch betreffend die Unterhaltspflichten nicht berufstätiger Ehepartner, BGH XII ZB 236/14, Beschluss vom 29.4.2015.

Lassen Sie sich beraten zu Schonvermögen und einzusetzendem Einkommen

Welches Schonvermögen dürfen die zum Unterhalt Verpflichteten zurückbehalten? Welche Teile des Einkommens müssen eingesetzt werden?  Es gilt einen kühlen Kopf zu bewahren und keine voreiligen Entscheidungen – z. B. in Bezug auf die Investition von vorhandenem Vermögen – zu treffen, sondern erst genau sachkundig prüfen zu lassen.

Zu diesen Fragen beraten wir Sie gerne.