2. Juli 2020 MAXDA Darlehensvermittlungs GmbH: Kunden können Kosten zurückholen!

Etwa 175.000 MAXDA Kunden können Kosten zurück verlangen.

Meldefrist 30. Oktober 2020!

Erforderlich ist nur eine kostenlose Anmeldung bei der StA Kaiserslautern.

Anmeldeformular hier downloaden.

Die Firma MAXDA Darlehensvermittlungs GmbH aus Speyer hat bundesweit bei rund 175.000 Geschädigten „Auslagen“ bzw. „Fahrtkosten“ in Höhe von bis zu 200 € je Kunden unberechtigt eingenommen. Das Amtsgericht Kaiserslautern hat deshalb eine Einziehungsverfügung über einen Betrag von 30 Millionen EUR angeordnet. In Höhe dieses Betrages wird der Schaden vermutet. Die Verfügung ist rechtskräftig. Geschädigte können sich bis zum 30. Oktober 2020 bei der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern melden und Ihre Ansprüche geltend machen.

Anmeldeformular der Staatsanwaltschaft

Die Anmeldung der Ansprüche der MAXDA Kunden ist nur innerhalb der Frist bis 30. Oktober 2020 möglich. Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern hält auf Ihrer Homepage ein Formular zum Download bereit, mit dem die Geschädigten ihre Ansprüche anmelden können. Die Anmeldung ist kostenlos. Das Formular finden Sie hier zum Download: https://stakl.justiz.rlp.de/de/service-informationen/download/

30. Mio. EUR liegen bereit

Der Betrag von 30 Millionen EUR steht tatsächlich zur Verteilung zur Verfügung. Die Betroffene MAXDA Darlehensvermittlungs GmbH hat diesen Betrag auf ein Justizkonto bereits einbezahlt.

MAXDA hat Kosten berechnet, obwohl sie nicht angefallen waren

Hintergrund der Einziehungsanordnung war, dass die MAXDA Darlehensvermittlungs GmbH im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 6. Oktober 2017 bei insgesamt annähernd 175.000 Kunden im Rahmen der Darlehensvermittlung sogenannte „Auslagenübernahmeerklärungen“ hat unterschreiben lassen bzw. „Fahrtkostenanteile des Außendienstmitarbeiters“ in Rechnung stellte. Hierbei handelt es sich in der Regel um Beträge zwischen 100 und 200 EUR pro Darlehensinteressent. Diese Kosten waren aber der MAXDA Darlehensvermittlungs GmbH (www.maxda.de) tatsächlich gar nicht entstanden, weil sie von den Außendienstmitarbeitern selbst getragen wurden. Deshalb wurden die Verantwortlichen verurteilt und eine Einziehungsverfügung in Höhe des mutmaßlichen Schadens durch das Amtsgericht Kaiserslautern erlassen.

Einziehungsverfügung des AG Kaiserslautern

Die Benachrichtigung der Geschädigten über die Einziehungsverfügungen (Staatsanwaltschaft Kaiserslautern, AZ 6581 VRs 6050 Js 116/20 und Js 19201/19) wurden im Bundesanzeiger am 30. April 2020 veröffentlicht. Die sechsmonatige Frist läuft deshalb zum 30. Oktober 2020 ab.

Wir empfehlen dringend:

Melden Sie umgehend Ihre Ansprüche an und holen Sie sich die unberechtigten Kosten zurück!

 

Pressemitteilung der StA Kaiserslautern