Lauf der 10-jährigen Kündigungsfrist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser – das gilt einmal mehr für viele Bausparverträge, die von der Bausparkasse Schwäbisch Hall gekündigt werden.
Das Zinsniveau
Eigentlich sollte man davon ausgehen dürfen, dass die Bausparkassen zwischenzeitlich davon absehen, mit fragwürdigen, oder zum Teil auch rechtlich falschen Argumenten Sparer aus Bausparverträgen hinaus zu kündigen – ist doch zwischenzeitlich das allgemeine Zinsniveau wieder auf einem Stand angekommen, der häufig sogar über den (Bonus-) Zinsen von Bausparverträgen liegt. Dennoch werden wohl immer noch Verträge gekündigt.
Bonuszins bzw. Treueprämie steht im Feuer
Hauptsächlich dürfte das Ziel der Bausparkassen sein, vor vielen Jahren einmal vereinbarte Treueprämien oder Bonuszinsen nicht zahlen zu müssen. Daher unterbleibt regelmäßig auch eine entsprechende Vorwarnung bzw. Information des betroffenen Sparers, wie angesichts der erfolgten Kündigung (dennoch) der Bonus bzw. die Treueprämie erlangt werden kann.
Seit vielen Jahren verfolgen diverse Bausparkassen die Strategie, die Bausparer aus besser- (nicht: hoch-) verzinslichen Bausparverträgen hinaus zu kündigen. Deshalb haben wir auf unserer Website bereits mehrfach hierzu Informationen veröffentlicht. Zum Beispiel hier zur verweigerten Treueprämie (bitte Link anklicken).
BGH: Kündigungsfrist beginnt mit Zuteilungsreife
Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zulässig, dass Bausparkassen Bausparverträge von ihrer Seite aus kündigen, sobald eine Frist von 10 Jahren nach erster Zuteilungsreife verstrichen ist. Dann können die Verträge mit einer weiteren Frist von 6 Monaten gekündigt werden.
Zuteilungsreife – wann tritt sie ein?
Erstmalig zuteilungsreif ist ein Bausparvertrag dann, wenn der Bausparer erstmals das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen kann. Es ist an sich selbstverständlich, dass damit nur der Zeitpunkt gemeint sein kann, zu dem der Bausparer auch tatsächlich ein Bauspardarlehen erstmals ausbezahlt erhalten kann. Dies sehen indes nicht alle Bausparkassen so.
Schwäbisch Hall: Zuteilungsbefragung
Dies sieht z.B. die Bausparkasse Schwäbisch Hall anders. Sie führt ein Zuteilungssystem durch, das sich grundlegend von dem anderer Bausparkassen unterscheidet. Viele Bausparkassen führen eine (erstmalige) Zuteilung einfach durch und Fragen meist geraume Zeit davor die Bausparer, ob sie die Rechte aus der Zuteilung in Anspruch nehmen wollen oder nicht. Die Verträge sind dann quasi „zwangsweise“ erst einmal zugeteilt, werden aber nur ausgezahlt, wenn der Bausparer die Zuteilung annimmt. Anders die Schwäbisch Hall: Dort wird ca. 3 Monate vor dem Zeitpunkt der erstmöglichen Zuteilung der Bausparer gefragt, ob er eine Zuteilung möchte oder nicht. Meldet sich der Bausparer auf diese Zuteilungsbefragung hin nicht, wird er bei der Zuteilung nicht berücksichtigt und es erfolgt auch keine Zuteilung. Der Vertrag bleibt also nicht zugeteilt. Allerdings kann der Bausparer jederzeit sein Recht auf Zuteilung wieder in Anspruch nehmen.
Bausparkasse Schwäbisch Hall: Berechnung der Kündigungsfrist häufig fehlerhaft
Dieses Verfahren der Bausparkasse Schwäbisch Hall ändert zunächst einmal nichts an der seitens des Bundesgerichtshofes ausgeurteilten Zehnjahresfrist. Allerdings ist die Bausparkasse Schwäbisch Hall der Meinung, dass die Zehnjahresfrist bereits zu laufen beginnt, wenn die Verträge in die Zuteilungsbefragung kommen. Zum einen hat der Bundesgerichtshof dies so nicht ausgeurteilt, zum anderen kann es unserer Rechtsauffassung nach auch nicht richtig sein, einen Zeitpunkt für den Beginn einer Kündigungsfrist zu wählen, der dem Bausparer gar nicht bekannt ist oder zumindest seitens der Bausparkasse Schwäbisch Hall bekannt gegeben wird. Denn im Rahmen der Zuteilungsbefragung wird nur auf einen in ca. 3 Monaten liegenden möglichen ersten Zuteilungszeitpunkt hingewiesen und nicht darauf, dass der Vertrag schon zum Zeitpunkt der Befragung zuteilungsreif wäre.
Zu früh erfolgte Kündigung ist unwirksam
Die zu früh ausgesprochene Kündigung eines Bausparvertrags (nämlich 10 Jahre nach Zuteilungsbefragung und nicht 10 Jahre nach erster Zuteilungsreife) führt dazu, dass die Kündigung unwirksam ist. Hiervon betroffene Bausparer können daher regelmäßig noch die Zuteilung unter Verzicht auf das Bauspardarlehen beantragen und damit die Voraussetzungen für die Auszahlung des Zinsbonus (bei der Schwäbisch Hall genannt „Treueprämie“) auslösen. Auch kann zur Vorbereitung eines Anspruchs auf die Treueprämie zunächst einmal die Treueoption noch gewählt werden, wenn dies nicht schon früher erfolgte. Voraussetzung der Treueprämie ist nämlich auch die Absolvierung einer 12-monatigen Treuefrist. Frühestens 12 Monate nach Wahl der Treueoption kann der Bausparer die Zuteilung unter Verzicht auf das Bauspardarlehen beantragen und die Treueprämie erhalten.
Die Schlichtungsstelle Bausparen (Ombudsmann der privaten Bausparkassen)
Die für die privaten Bausparkassen, somit auch die Bausparkasse Schwäbisch Hall, zuständige Verbraucherschlichtungsstelle vertritt seit vielen Jahren auch diese, von uns vorstehend beschriebene, Rechtsauffassung. Sie entschied in vielen Schlichtungsverfahren gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall. Problem dabei: Die Schlichtungssprüche sind nicht bindend, sodass die Bausparkasse Schwäbisch Hall es sich erlauben konnte, die Schlichtungssprüche zu ignorieren. Dies führte zu dem Ergebnis, dass zahlreiche Schlichtungsverfahren für die Verbraucher zwar positiv ausgingen, aber dennoch die Verbraucher nicht zum Ziel gelangten. Zwischenzeitlich (unserer Erfahrung nach seit ca. Mitte 2025) verweigert der Ombudsmann die Entscheidung über die vorstehenden Fragen mit der Begründung, es handele sich um grundsätzliche, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechtsfragen. Steine statt Brot für die Bausparer. Die Folge davon ist, dass der Verbraucher, der sich eine Lösung seines Problems bei dem Ombudsmann der Privaten Bausparkassen erhoffte, dennoch vor Gericht ziehen muss (verbunden mit den entsprechenden Kostenrisiken), oder klein beigibt. Hieran zeigt sich eine eklatante Schwäche des Schlichtungsverfahrens.
Bausparer sollten sich jedoch nicht entmutigen lassen. In einem weiteren Artikel zeigen wir am Beispiel eines erfolgreich beendeten Gerichtsverfahrens vor dem Landgericht Heilbronn, wie die Durchsetzung der Rechte der Bausparer gelingen kann und die verweigerte Treueprämie ihren Weg doch noch zum Bausparer findet. Hierzu mehr in einem weiteren Artikel.
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