BGH bestätigt Rechtsschutz in Widerrufsfällen
Vielen Anlegern, die Ansprüche aus dem Widerruf ihrer Beteiligungs- oder Finanzierungsverträge geltend machen wollen, wird Deckungsschutz verweigert mit der Begründung, der Vertragsabschluss des Beteiligungs- und Finanzierungsgeschäftes sei nicht in der versicherten Zeit erfolgt. Dies erfolgt regelmäßig dann, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag erst nach den Anlage- bzw. Finanzierungsverträgen abgeschlossen worden ist. Es wird der Einwand der „Vorvertraglichkeit“ erhoben.
Aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.10.2007 besteht nunmehr Hoffnung für viele Anleger. Für solche Verträge, die auf den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen 1994 (ARB 94) und früher beruhen hat der BGH festgestellt, dass wenn der Anleger Ansprüche aus dem Widerruf geltend macht und dieser von der Anlagegesellschaft oder der Finanzierungsbank zurückgewiesen wird, der Rechtsschutzfall in dem treuwidrigen Zurückweisen des Widerrufs liegt.
Wenn also zu dem Zeitpunkt der Zurückweisung des Widerrufes Versicherungsschutz bestand, so kann die Versicherung Deckung nicht mit dem Einwand der Vorvertraglichkeit ablehnen. Unter Anlehnung an diese Rechtsprechung hat auch der Ombudsmann für Versicherungen in einer Reihe von ähnlich gelagerten Fällen zu Gunsten der Anleger entschieden (BGH, Urteil vom 17.10.2007, IV ZR 37/07).
Freiburg, den 5.2.2009