25. November 2011 OLG Stuttgart verurteilt Clerical Medical. Klare Worte zu „Klauselwirrwarr“.

Entnahmen über die gesamte Laufzeit.

Mit zwei Urteilen vom 12.05.2011 verurteilte das OLG Stuttgart die Clerical Medical Versicherung zur Auszahlung der vereinbarten Entnahmen unabhängig von einem etwaigen Guthaben. Auch bei schon gekündigten Verträgen bei denen der Rückkaufswert ausbezahlt wurde, kann der Anleger nach Auffassung des OLG Stuttgart weitere Rentenzahlungen verlangen.

Das Gericht beurteilte die in den Versicherungsscheinen enthaltene Entnahmeregelung als verbindlich. Clerical Medical sei verpflichtet, die vereinbarten Entnahmen bis zum im Versicherungsschein angegebenen Enddatum zu leisten. Clerical Medical dürfe sich nicht auf einen „Verbrauch“ des Versicherungsguthabens berufen. Hierzu sei nichts in dem Versicherungsschein, den „Policenbedingungen“ sowie den „Verbraucherinformationen“ enthalten, ich klärte einen alten Streitpunkt und bezeichnete die seitens Clerical Medical verwendeten Versicherungsbedingungen als Klauselwirrwarr, das nicht einmal für Geübte verständlich sei. Die Bedingungen seien intransparent und damit nicht wirksam.

Das  Gericht entschied einen Fall der so genannten „Lex-Konzept-Rente“, welche durch die Helaba finanziert worden war und einen Fall des so genannten „Europlans“, welcher überwiegend durch die Bayerische Landesbank (heute zumeist DKB) finanziert wurde.

In beiden Anlagemodellen der darlehensfinanzierten Einmalanlage in englische Lebensversicherungen der Clerical Medical (CMI) wurden konzeptionsgemäß regelmäßige Auszahlungen bereits bei Abschluss der Verträge vereinbart. Mit diesen Auszahlungen sollten die Zinsen weitgehend abgedeckt werden, die an die darlehensgebenden Banken zu zahlen waren. In dem seitens Clerical Medical ausgestellten Versicherungsschein für die Lebensversicherung war in diesen Fällen bereits die Auszahlungsvereinbarung enthalten, die konkret einen vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zu zahlenden Betrag bezeichnete. Es wurden auch bereits in dem Versicherungsschein das Beginndatum und das Enddatum dieser Zahlungen angegeben. Einen Hinweis darauf, dass diese Auszahlungen von einem etwaigen Guthaben der Versicherungspolice abhängig seien, gab Clerical Medical in der Police und auch den zugehörigen weiteren Informationsunterlagen nicht. Das Gericht wertete diese Vereinbarung als Zusage entsprechender Auszahlungen über die gesamte vereinbarte Laufzeit unabhängig von einem etwaigen Guthaben der Versicherung. Im Übrigen fand das Gericht deutliche Worte zu den unverständlichen, verwirrenden und lückenhaften Versicherungsbedingungen der Clerical Medical.

Mayer & Mayer Rechtsanwälte haben schon immer die Rechtsauffassung vertreten, dass die seitens Clerical Medical herausgegebenen Policenbedingungen bzw. Verbraucherinformationen unklar, in sich widersprüchlich, lückenhaft und unverständlich sind. Das OLG Stuttgart hat dies nun klar bestätigt. Das Gericht geht bei derart unklaren Regelungen von der Unwirksamkeit der Bedingungen aus.

Diese Entscheidungen haben weit reichende Auswirkungen. Erstmals hat ein Oberlandesgericht mit einer umfassenden und sauberen Begründung die Versicherungsverträge der Clerical Medical als in sich widersprüchlich und in weiten Teilen damit unwirksam beurteilt. Auch hinsichtlich der ausgesprochenen Garantien für Wertzuwächse bzw. bezüglich der Marktpreisanpassungen und sonstiger Klauseln fand das Gericht klare Worte und bezeichnete die seitens Clerical Medical verwendeten Erläuterungen als unklar.

Die Entscheidung des OLG Stuttgart hat somit Auswirkungen für sämtliche Clerical Medical Verträge, nicht nur solche, die eine regelmäßige Entnahme vorsehen. Die Policenbedingungen und Verbraucherinformationen sind weitgehend gleichlautend in einer Vielzahl von Verträgen des Tarifs „Wealthmaster“ verwendet worden. Die Ausführungen des Gerichts gelten grundsätzlich für alle Tarife mit „garantiertem Wertzuwachs“. Eben solche Tarife wurden überwiegend für die finanzierten Anlagemodelle verwendet.

Mayer & Mayer Rechtsanwälte vertreten eine Vielzahl von geschädigten Anlegern gegenüber den Finanzierungsbanken, der Clerical Medical und auch Beratungs- bzw. Vermittlungsunternehmen. Die Intransparenz der Versicherungsbedingungen sehen Mayer & Mayer Rechtsanwälte als aufklärungsbedürftig im Rahmen der Vermittlung der Verträge an. Betroffene Anleger sollten sich umgehend anwaltlichen Rat suchen. Viele Anleger werden derzeit seitens der Finanzierungsbanken bei Schweizer Franken Darlehen zu Nachzahlungen aufgefordert, da sich aufgrund des starken Schweizer Franken Kurses das Verhältnis von Sicherheiten zu ausgereichten Darlehen zu Lasten des Anlegers verschlechtert hat. Bevor derartige Zahlungen geleistet werden, sollte unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Freiburg, den 25.11.2011

Unser Angebot Lebensversicherungscheck finden Sie hier!