20. Oktober 2011 Rechtsschutz: DAS muss Anlegerprozess decken

Ungefähr ab dem Jahr 2000 haben Rechtsschutzversicherungen in ihre Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen Klauseln aufgenommen, nach denen kein Rechtsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kapitalanlagen besteht. Dies ist für zahlreiche Anleger, die durch fehlerhafte Kapitalanlagenberatungen einen Schaden erlitten haben, von erheblichem Nachteil, weil die Kosten einer Rechtsverfolgung in diesem Bereich in der Regel sehr hoch sind.

In einem von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen geführten Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht München der D. A. S. Deutscher Automobil Schutz Allgemeine-Rechtsschutzversicherung-AG mit einem spektakulären Urteil vom 22.09.2011 untersagt, sich auf den folgenden Risikoausschluss zu berufen:

„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds).“

Diese Klausel ist somit nach den Feststellungen des Gerichtes unwirksam und die Berufung darauf nicht zulässig.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass weder der Begriff „Effekten“ noch die Formulierung „auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind“ eindeutig seien. Es bestehe dadurch die Gefahr, dass ein Versicherungsnehmer wegen der Undeutlichkeit der Klausel seinen Anspruch auf Rechtsschutz nicht geltend mache oder durchsetze.

Der Wortlaut dieser sogenannten „Effektenklausel“ist von einer ganzen Reihe von Rechtschutzversicherungsunternehmen gleich oder ähnlich in den allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendet worden. Geschädigte Anleger, die wegen eines solchen Risikoausschlusses bisher davon abgesehen haben, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Kapitalanlagenberatung verfolgen zu lassen, sollten sich jetzt bald anwaltlich beraten lassen, da auf diesem Rechtsgebiet kurze Verjährungsfristen herrschen.

Freiburg, den 20.10.2011