19. Januar 2016 Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung

Kündigt die Bank, können Verbraucher die Vorfälligkeitsentschädigung zurück fordern

Am 19.1.2016 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr endlich, dass die Bank, die dem Darlehensnehmer den Kreditvertrag kündigt, keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen darf. Diese Rechtsprechung gilt für alle Verbraucherdarlehensverträge, die wegen Verzuges des Verbrauchers mit Zahlungen gekündigt wurden. Betroffene Darlehensnehmer können somit von ihrer Bank oder Sparkasse bereits abgerechnete Vorfälligkeitsentschädigungen noch zurück fordern, wenn die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ab 1.1.2013 erfolgte.

Dem Urteil des BGH lag folgender Fall zugrunde

Die beklagte Kreissparkasse gewährte im Jahr 2004 zwei zum 30. November 2016 fällige Verbraucherdarlehen, für deren Rückzahlung unter anderem eine Grundschuld an einem Grundstück als Sicherheit diente. Im Jahr 2010 und 2011 kündigte die Beklagte die beiden Darlehen vorzeitig wegen Zahlungsverzugs der Darlehensnehmer, stellte die noch offene Darlehensvaluta fällig und begehrte ferner die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 76.602,94 € und 9.881,85 €. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zahlte der Kläger an die beklagte Kreissparkasse die verlangte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe des noch offenen Betrags von insgesamt 24.569,18 €, wobei er sich deren Überprüfung dem Grunde und der Höhe nach vorbehielt. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Das Urteil

Der XI. Zivilsenat hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Urteil des Landgerichts zur Zahlung der begehrten 24.569,18 € nebst Zinsen verurteilt (XI ZR 103/15).

Die Pressemeldung des Bundesgerichtshofes vom 19.1.2016 finden Sie hier.

Unser Rat

Wenn Ihr Darlehen seitens der Bank gekündigt wurde, prüfen Sie die Abrechnung darauf, ob Ihnen eine Vorfälligkeitsentschädigung bzw. ein Vorfälligkeitsentgelt berechnet wurde. Sie können von ihrer Bank oder Sparkasse bereits abgerechnete Vorfälligkeitsentschädigungen noch zurück fordern, solange der Anspruch auf Rückforderung nicht verjährt ist. Dies ist der Fall, wenn die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung erst nach dem 1.1.2013 erfolgte.