Mit Beschluss vom 09.03.2016 klärt der Bundesgerichtshof die Berechnungsmethode und die Voraussetzungen interner und externer Teilung von Betriebsrenten beim Versorgungsausgleich der Ehegatten.
(BGH XII ZB 540/14).
Der Versorgungsausgleich durch das Gericht.
Bei der Scheidung teilt das Gericht die jeweils während der Ehezeit von den ehemaligen Ehepartnern erwirtschafteten Anwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens direkt auf. Jeder Partner erhält die Hälfte der erworbenen Anwartschaften des Anderen. Das heißt: Jede einzelne Anwartschaft wird geprüft und berechnet.
Besonderheiten bei Betriebsrenten.
Interne Teilung
Bei Betriebsrenten muss zwischen einer internen und einer externen Teilung unterschieden werden. Bei einer internen Teilung wird der Ausgleichsberechtigte in das betriebliche Versorgungssystem des Ex-Partners aufgenommen. Dies ist dann vorteilhafter, wenn die neuen Verträge bei einer externen Teilung zu schlechteren Bedingungen abgeschlossen würden, als die Altverträge. Ein Interesse an einer internen Teilung hat der ausgleichsberechtigte Ehepartner. Die Versorgungsträger sehen eine interne Teilung nicht so gerne, weil sie ein betriebsfremdes Mitglied in die Versorgungskasse aufnehmen müssen.
Externe Teilung
Bei der externen Teilung kann sich der Ausgleichsberechtigte einen neuen Versorgungsträger suchen, bei dem das Geld das er als Ausgleich für den Betriebsrentenvertrag des anderen Ehegatten erhält, eingezahlt werden soll. Dies kann nachteilhaft für den Ausgleichsberechtigten sein, da es zum einen zu Transferverlusten kommen kann, zum anderen die Bedingungen des neuen Vertrages schlechter sein können als beim bestehenden Altvertrag des Ehegatten.
Wann kann der Versorgungsträger die externe Teilung verlangen?
Hierzu sagt der Beschluss des BGH folgendes: Grundsätzlich berechnet der Versorgungsträger nach § 5 Abs. 1 VersAusglG den Ehezeitanteil des Anrechtes in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße und unterbreitet dem Familiengericht nach § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Vorschlag für den Ausgleichswert. Übersteigt der Ausgleichswert des zu teilenden Anrechtes als Kapitalwert bei Ende der Ehezeit nicht 240 % der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 14 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG die externe Teilung verlangen.
Handelt es sich bei dem zu teilenden Anrecht um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, dann kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person bereits dann die externe Teilung verlangen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß §§ 159,160 SGB VI (2016 in Höhe von 74.400,00 EUR) nicht übersteigt (vgl. § 17 VersAusglG).
Der Ausgleichswert ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnen.
Der bei einer angestrebten externen Teilung anzugebende Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG ist der sog. Übertragungswert des Anrechtes, in dessen Höhe unverfallbare betriebliche Anwartschaften beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen von einem betrieblichen Versorgungsträger auf den anderen transferiert werden können. Nach dieser Vorschrift sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für die Berechnung der Anwartschaften maßgebend.
Die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik?
Welches diese sind, hat der BGH nun ebenfalls klargestellt. So sagt der BGH, es sind die Bewertungsparameter, die von den Unternehmen auch bei der handelsbilanziellen Bewertung ihren Pensionszusagen herangezogen werden. Für die Barwertermittlung ist dann monatsgenau derjenige Zinssatz heranzuziehen, der sich für den Stichtag des Ehezeitendes aus den monatlich von der Deutschen Bundesbank bekannt gemachten BilMoG Zinssätzen gem. § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB ergibt.
Transferverluste bei externer Teilung – Halbteilungsgrundsatz gewahrt?
Ein weiterer streitiger Punkt war, ob die externe Teilung trotz Transferverlusten dem Halbteilungsgrundsatz entspricht. Auch hierzu hat der BGH klar Stellung bezogen: Wenn die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik angewandt worden sind, dann sind Transferverluste hinzunehmen.
Beide Ehegatten haben gleichen Anspruch am Versorgungsvermögen.
Der BGH prüfte in seiner Entscheidung, ob Art. 6 GG verletzt sein könnte. Hiernach sind die Leistungen der Ehegatten, die sie im Rahmen der von ihnen in gemeinschaftlicher Entscheidung getroffenen Arbeits- und Ausgabenzuweisung erbringen, grundsätzlich als gleichwertig anzusehen und beide Ehegatten haben grundsätzlich Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten.
Bei der Teilung des betrieblichen Anrechtes im Wege der externen Teilung wird der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm bezogen auf die Ehezeit die Hälfte des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Versorgungsvermögens zugewiesen wird. Das verfassungsrechtlich legitime Ziel des Versorgungsausgleiches, der ausgleichsberechtigten Person eine eigenständige Versorgung zu verschaffen, wird in diesen Fällen durch die Begründung eines Anrechtes bei einer von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Rahmen des § 15 Abs.2 VersAusglG frei wählbaren Zielversorgung erreicht. Auch dies ist nun klargestellt.
Fazit: Vorsicht bei Transferverlusten und Abschluss von Neuverträgen.
Wenn Betriebsrenten in den Versorgungsausgleich einzustellen sind, lohnt es sich, den Beschluss des BGH vom 09.03.2016 in allen Einzelheiten zu lesen. Die bestehenden Alternativen einer internen oder externen Teilung sollten genau durchgerechnet und geprüft werden. Hierbei ist insbesondere deshalb Vorsicht geboten, weil in der Regel heute neu abgeschlossene Verträge auf dem Hintergrund des aktuellen Zinsumfeldes eher unattraktiv sein dürften.
Hier konnten nur die wesentlichen Grundzüge der Entscheidung dargestellt werden.
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