21. Oktober 2016 OLG Koblenz: Widerruf – WestImmo Darlehen wird rückabgewickelt

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz ist der Argumentation von Mayer & Mayer Rechtsanwälte in seinem Urteil vom 29.07.2016 gefolgt und hat den Widerruf eines im Jahr 2006 mit der Westdeutschen Immobilienbank AG (WestImmo) geschlossenen Darlehens bestätigt. Die WestImmo wurde daher zur Rückabwicklung verurteilt.

Vorfälligkeitsentschädigung muss zurückgezahlt werden

Das Darlehen war bereits abgewickelt und die Kläger hatten eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt. Das Gericht urteilte, dass die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung, die Bearbeitungsgebühr bezüglich der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sowie Nutzungsersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszins seitens der WestImmo an die Kläger bezahlt werden muss (OLG Koblenz, 8 U 927/15).

Kläger erhalten auch Nutzungsersatz

Das Gericht hat den Klägern Nutzungsersatz als einen Zins in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die von den Klägern während der Laufzeit des Darlehens erbrachten Zahlungen (Raten und Ablöse) zugestanden.

Keine Verwirkung des Widerrufs wegen Aufhebungsvereinbarung

Die Vorinstanz hatte die Klage noch abgewiesen (LG Mainz, 6 O 149/14). Im Rahmen einer „konkludenten Vereinbarung“ im Zusammenhang mit der vorzeitigen Ablöse des Darlehens wegen Verkaufs der Immobilie hatten sich die Kläger zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nebst Bearbeitungsgebühr und zur sofortigen Rückzahlung des Darlehens bereit erklärt. Das LG Mainz hatte diese Vereinbarung als selbständigen Grund für das Behaltendürfen des Aufhebungsentgelts (Vorfälligkeitsentschädigung) angesehen. Darüber hinaus aber auch die Verwirkung des Widerrufsrechts aufgrund der Aufhebungsvereinbarung und der erst einige Zeit später erfolgten Widerrufserklärung angenommen.

Anders entschied es die höhere Instanz, das OLG Koblenz. Dieses schloss sich in seiner Begründung der Rechtsauffassung des OLG Stuttgart an, wonach eine Bank sich auf Verwirkung schon deshalb nicht berufen darf, weil diese durch eine Nachbelehrung über das Widerrufsrecht den Schwebezustand (unendliche Widerruflichkeit) selbst beenden könne. Ausdrücklich wandte sich das OLG Koblenz gegen die entgegenstehenden Rechtsauffassungen der Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf.

Widerrufsbelehrung fehlerhaft

Die seitens WestImmo verwendete Widerrufsbelehrung enthielt die fehlerhafte Bestimmung für den Beginn der Widerrufsfrist mit der Formulierung „die Frist beginnt frühestens“.
Vertrauensschutz – und damit die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung – wurde der WestImmo aber versagt, weil im Rahmen der Rechtsfolgenbelehrung zu den „finanzierten Geschäften“ in dem Belehrungsformular der Bank die Musterwiderrufsbelehrung nach BGB-InfoV nicht vollständig übernommen wurde.

So ersetzte die WestImmo ein in der Musterwiderrufsbelehrung der BGB-Info-Verordnung enthaltenes „und“ durch ein „oder“ und setzte Ausfüllhinweise nicht richtig um.

Revision zugelassen – BGH wird entscheiden

Die Revision wurde wegen divergierender Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte zur Verwirkung, zur unzulässigen Rechtsausübung und zu den Auswirkungen einer bereits vollzogenen einvernehmlichen Vertragsbeendigung bei Ausübung des Widerrufsrechtes zugelassen.

Die WestImmo hat gegen das Urteil Revision und Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt (XI ZR 455/16).