Was bekommt der geschiedene Ehepartner aus einer Betriebsrente des Ex-Ehegatten?
Im Rahmen der Scheidung ergeben sich viele Fragen auch beim Versorgungsausgleich zwischen den ehemaligen Ehegatten. Das Gericht führt den Versorgungsausgleich von Gesetzes wegen durch.
Was kommt auf die geschiedenen Personen zu? Was ist zu beachten?
Gerade bei Betriebsrenten ergeben sich hierzu viele Fragen, die bereits im Scheidungsverfahren zu klären sind. Auf einige Frage sind wir bereits in unserem Artikel zu den verschiedenen Teilungsvarianten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eingegangen.
Nun wollen wir die interne Teilung des betrieblichen Versorgungsanrechtes näher beleuchten.
1. Interne Teilung des betrieblichen Versorgungsanrechtes
Mit der internen Teilung eines betrieblichen Anrechtes wird durch richterlichen Gestaltungsakt ein neues Versorgungsverhältnis zwischen dem Ausgleichsberechtigten und der Versorgungseinrichtung des Pflichtigen begründet.
2. Gesetzliche Regelungen
Der Ausgleich von Betriebsrenten richtet sich nach den folgenden Regelungen:
§ 12 VersAusglG besagt: Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz (BetrAVG), so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechtes die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.
Die gesetzliche Regelung in § 4 Abs. 3 BetrAVG bestimmt:
Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn
1. die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und
2. der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze i.S. der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
3. Konkret: Rechte und Möglichkeiten des Ausgleichsberechtigten
Was bedeuten die gesetzlichen Regeln für den ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehepartner konkret?
a) Jahresfrist
Erfüllt der Vertrag des Ausgleichspflichtigen die oben genannten Kriterien, dann kann die ausgleichsberechtigte Person innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen, dass der Versorgungswert auf einen anderen Arbeitgeber in Höhe des sog. Portabilitätswertes übertragen wird.
Dieses Übertragungsrecht ist von nicht unerheblicher Bedeutung. Es bietet dem Ausgleichsberechtigten die Möglichkeit, die Übertragung des Versorgungswertes aus der Betriebsrente des Partners zum Beispiel in diejenige betriebliche Altersversorgung, in der er selbst bereits Mitglied ist.
b) Jahresfrist ab Rechtskraft der Scheidung beachten
Die Jahresfrist gilt für den geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehepartner nach der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung ab Rechtskraft der Scheidung.
c) Transferverluste beachten
Bei er Übertragung kann es aber zu hohen Transferverlusten kommen. Es ist immer eine genaue Prüfung vorzunehmen. Eine sehr sorgfältige Berechnung und nachfolgende Abwägung der verschieden Möglichkeiten ist zur Vermeidung von Nachteilen angezeigt.
Weitere Rechte des Ausgleichsberechtigten:
a) Anpassungsprüfung
Der Versorgungsträger der Betriebsrente hat eine Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG. Das heißt, der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die ausgleichsberechtigte Person sollte immer wieder kontrollieren, ob diese Pflicht von Seiten des Versorgungsträgers auch eingehalten wird.
b) Insolvenzschutz
Auch die ausgleichsberechtigte Person ist bei betrieblicher Altersversorgung vor Insolvenz des Versorgungsträgers geschützt. Der Insolvenzschutz nach § 7 BetrAVG wird über den Pensionssicherungsverein hergestellt.
c) Aufstockungsrecht beachten
Sehr wichtig: Die ausgleichsberechtigte Person hat das Recht, die Versorgung mit eigenen Beiträgen aufzustocken (§ 1b Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BetrAVG). Dies kann eine interessante Möglichkeit der Aufbesserung der Altersvorsorge sein.
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