14. Februar 2018 Bausparkasse kündigt und verweigert Zinsbonus

Bausparverträge wurden kurz nach Jahresbeginn wegen Erreichens der Bausparsumme gekündigt – und zwar ohne Zinsbonus.

Bausparkassen schreiben zum Jahresende in der Regel die Guthabenzinsen gut. Am Anfang des Folgejahres versenden sie dann die Jahreskontoauszüge und informieren so über den aktuellen Stand des Guthabens.

Böse Überraschung zum Jahresanfang für Bausparer

In einem uns vorliegenden Vertrag mit der Debeka Bausparkasse war durch die Gutschrift des Jahreszinses für 2017 dann die Bausparsumme überschritten. Dies hat die Debeka in einem Schreiben von Anfang Januar an den überraschten Bausparer zum Anlass genommen, unmittelbar den Bausparvertrag zu kündigen und ihn aufgefordert, sich sein Bausparguthaben (ohne Bonus) auszahlen zu lassen.

Kündigung bei Erreichen der Bausparsumme

Die Kündigung wird damit begründet, dass nach Erreichen der Bausparsumme ein Bauspardarlehen nicht mehr beansprucht werden könne. So weit so gut: Diese Kündigung gem. § 488 Abs. 3 BGB mit einer Frist von 3 Monaten ist durch den Bundesgerichtshof dem Grunde nach bei Bausparverträgen, deren Guthaben die Bausparsumme überschritten hat als rechtmäßig anerkannt.

Bonus wird verweigert – ohne Vorwarnung

Problematisch ist allerdings, dass entgegen früherer Praxis, das Erreichen der Bausparsumme nun auch zum Verlust des Zinsbonus führen soll nach der Ansicht der Debeka:

„Inzwischen haben Sie bereits die volle Bausparsumme angespart – und damit die vertraglich vereinbarte Obergrenze erreicht. Ein Bauspardarlehen können wir Ihnen damit nicht mehr zur Verfügung stellen, weil sich dessen Höhe stets aus der Differenz zwischen Bausparsumme und Bausparguthaben ergibt.“

„Mit dem Wegfall des Anspruchs auf ein Bauspardarlehen entfällt auch der Anspruch auf den Zinsbonus.“

Nach Ansicht der Debeka ist mit Erreichen der Bausparsumme nicht nur der ganz erhebliche, über die Jahre angewachsene, Zinsbonus von 1,5% verloren, auch das weitere Sparen wird unmöglich durch die Kündigung. Der Schaden hierdurch ist enorm. Besonders ärgerlich ist, dass bei dieser Kündigung keine Vorwarnung in der Form erfolgte, dass der Bausparer auf diese Auslegung des Bausparvertrages rechtzeitig noch hingewiesen wurde.

Voraussetzungen des Bonus nach den Bausparbedingungen

Die Bausparbedingungen der Debeka sehen in diesem Fall vor, dass vor der ersten Auszahlung aus dem Bauspardarlehen der Bausparer auf das Bauspardarlehen verzichten muss, damit der Zinsbonus wirksam wird.

Die Frage stellt sich natürlich, auf was der Bausparer dann noch verzichten soll, wenn der Vertrag ohnehin durch Ausspruch der Kündigung seitens der Bausparkasse beendet wird. Wir stehen auf dem Standpunkt, dass der Zinsbonus ein Äquivalent, also einen wirtschaftlichen Ausgleich, für die Tatsache der Nichtinanspruchnahme des Bauspardarlehens darstellt. Denn seit Zuteilungsreife hätte dem Bausparer ein Bauspardarlehen zugestanden. Verzichtet er auf dieses, so erhält er nach der Intention des Bausparvertrages einen Zinsbonus.

Der Zinsbonus soll also einen Ausgleich zwischen solchen Bausparern herstellen, die ein zinsgünstiges Bauspardarlehen in Anspruch nehmen und denjenigen, die ihr Kapital der Bausparergemeinschaft zur Verfügung stellen und auf ein Bauspardarlehen verzichten. Die Tatsache, dass der Bausparergemeinschaft das Kapital über eine lange Zeit – bis zur Kündigung durch die Bausparkasse – zur Verfügung gestanden hat, darf daher nicht „entschädigungslos“ im Rahmen der Kündigung des Vertrags unberücksichtigt bleiben.

Keine Regelung der Kündigungsfolgen in den Bausparbedingungen

Die Allgemeinen Bausparbedingungen regeln den Fall der Kündigung durch die Bausparkasse und deren Folgen nicht. Die dort geregelten Punkte betreffen lediglich den „normalen Ablauf“ eines Bausparvertrags.

Die Bausparbedingungen sind unseres Erachtens aber dahin auszulegen, dass dann, wäre die Kündigung nach Erreichen der Bausparsumme durch die Bausparkasse geregelt worden, dort sicherlich auch eine Auszahlung inklusive des Zinsbonus festgeschrieben worden wäre.

Außerdem kann ohne weiteres das Verhalten des Bausparers, der einfach seinen Vertrag weiter bespart bis über die Bausparsumme hinaus so verstanden werden, dass er konkludent auf das Bauspardarlehen verzichtet. Dieser Meinung ist der Ombudsmann der privaten Bausparkassen ebenfalls, wie Finanztest in seiner aktuellen Ausgabe berichtet.

Bis vor kurzem haben die Bausparkassen bei solchen Kündigungen den Bonus auch noch ausbezahlt, jedenfalls vorab darauf hingewiesen, dass noch ein Verzicht erklärt werden sollte, um den Bonus nicht zu verlieren.

Die jetzt an den Tag gelegte Kündigungspraxis stellt einen neuen Trick aus der Zauberkiste der Bausparkassen dar, um langjährige, treue Kunden vor den Kopf zu stoßen. In früheren Fällen, das wissen die Bausparer, hatten sie zumindest Besuch durch die zahlreich agierenden Bausparvertreter erhalten, die auf solche Folgen hingewiesen haben und rechtzeitig zum Abschluss eines neuen Bausparvertrags (z.B.) rieten.

Unsere Empfehlung

Diese Problematik stellt sich sicherlich nicht nur Debeka Kunden, sondern auch Bausparer diverser anderer Bausparkassen. Keinesfalls sollten Sie eine Auszahlung des Bausparguthabens beantragen, wenn Sie sich den Bonusanspruch erhalten wollen. Widersprechen Sie der Kündigung und verlangen jedenfalls nachdrücklich den Bonus.

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