26. Februar 2018 Versorgungsausgleich von Beamten bei Scheidung

Besonderheiten sind zu beachten

Gerade für Beamte ist eine sorgfältige Beratung hinsichtlich des bei der Ehescheidung gesetzlich angeordneten Versorgungsausgleiches aufgrund der komplexen Materie oberstes Gebot. Einige Punkte sollen nachfolgend näher beleuchtet werden.

Spezielle Regelungen für Landesbeamte

Die Anrechte eines Landesbeamten unterliegen nach § 16 Abs. 1 VersAusglG der externen Teilung. Die für die Landesbeamten zuständigen Bundesländer haben – anders als der Bund – bislang die interne Teilung nicht eingeführt.

Externe Teilung – zwangsweise in die gesetzliche Rentenversicherung

Externe Teilung bedeutet bei Landesbeamten, dass im Umfange des Ausgleichswerts der ausgleichspflichtige Landesbeamte seine Beamtenversorgung verliert. Demgegenüber erhält der oder die Ausgleichsberechtigte ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nicht etwa ein solches in der Beamtenversorgung.

Der Zielversorgungsträger ist stets die gesetzliche Rentenversicherung. Damit ist die externe Teilung deutlich unflexibler als in übrigen Fällen. Denn bei einer externen Teilung der Rentenanwartschaften von Angestellten, steht dem Ausgleichsberechtigten das Recht zu, sich einen sog. Zielversorgungsträger auszusuchen. Der Ehegatte eines Angestellten oder Selbständigen kann selbst bestimmen, ob die an ihn auszugleichenden Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung oder in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung oder auch einen Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, einbezahlt haben will. Dies ist bestimmt in den §§ 14 und 15 VersAusglG

Die gem. §§ 10, 16 Abs. 1 VersAusglG auf Landesbeamte anzuwendende Vorschrift der externen Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung kann nach derzeitigem Versorgungsstand eine Verschlechterung in der beiderseitigen Altersversorgung darstellen. Denn die Höhe der Beamtenversorgung richtet sich nach dem letzten Gehalt des Beamten und beträgt daraus bis zu 71,5%. Sie ist damit quasi eine endgehaltsbezogene Versorgung. Die gesetzliche Rentenversicherung als beitragsabhängige Versorgung liegt bislang von ihrem Versorgungsniveau her deutlich darunter.

Nachteilige gegenseitige Ausgleichungen

Bei Durchführung des Versorgungsausgleiches ist jede Anwartschaft einzeln auszugleichen. Dabei kann es zu der Konstellation kommen, dass der eine Ehepartner Beamter ist und seine Beamtenanwartschaft dann in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen hat zu Gunsten des Anderen. Der andere Ehepartner hat Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und hat diese ebenfalls auszugleichen, aber nicht etwa in die Beamtenversorgung des anderen, sondern eben auch in die gesetzliche Rentenversicherung. Das ist für den Beamten mit Nachteilen verbunden. Für den gesetzlich Versicherten bringt es auch keine Vorteile.

Verrechnungsabrede in Form einer Vereinbarung

Diese Nachteile gilt es zu vermeiden. Dies ist grundsätzlich nur durch Abschluss einer Vereinbarung mit dem anderen Ehegatten nach § 6 VersAusglG möglich. Dafür sollte auch bedacht werden, dass der Beamte vielfach nur geringwertigere Anrechte von seinem Ehegatten als die ihm gekürzte Beamtenversorgung erhalten wird.
Vor allem kann ein Nachteil sein, dass er in Höhe seines Ausgleichswertes auch seine Dienstunfähigkeitsabsicherung verliert, während er seinerseits aus den ihm übertragenen Anrechten vielfach keine entsprechende Invaliditätsabsicherung beziehen kann. Denn erhält der Beamte von dem anderen Ehegatten z.B. ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen, kann der Beamte daraus eine Invaliditätsversorgung nur unter besonderen Voraussetzungen erlangen, die Beamte regelmäßig nicht erfüllen. Denn nach § 43 SGB VI ist erforderlich, dass 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung geleistet wurden.

Verrechnungsabrede – Vorteile sichern, Nachteile vermeiden

Für eine Verrechnungsabrede sind zudem die formellen Voraussetzungen des § 7 VersAusglG zu beachten, d.h. es ist eine notarielle Beurkundung, ersatzweise auch ein gerichtlich protokollierter Vergleich im Sinne des § 127 a BGB geboten. Dabei genügt ein schriftlicher Vergleich im Sinne von § 278 Abs. 6 ZPO, der durch den Feststellungsbeschluss des Gerichts nach § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO auch ohne mündliche Verhandlung Wirksamkeit erlangt.

Ehegatten können sich frei vereinbaren

Nachteile werden am ehesten durch Verrechnungsvereinbarungen vermieden. Im Rahmen ihrer umfassenden Dispositionsbefugnis steht es den Ehegatten frei, ausdrücklich oder durch eine Saldierungsvereinbarung konkludent, einen gegenseitigen vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleiches bezüglich der von dieser Abrede erfassten wechselseitigen Anrechte zu vereinbaren. Das Familiengericht hat die Verrechnungsabrede allein anhand der Regelung des § 8 Abs. 1 VersAusglG einer Inhalts- bzw. Ausübungskontrolle zu unterziehen, wobei aber wegen einer Verrechnung – die für beide Eheleute günstige Elemente enthält – kaum Bedenken an deren Wirksamkeit vorstellbar sind.

Wir beraten Sie gerne!