26. Mai 2020 Versorgungsausgleich. Teilung von Betriebsrenten. Mehr Geld für Geschiedene.

Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 26.5.2020.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26. Mai 2020 (1 BvL 5/18) die externe Teilung der betrieblichen Altersvorsorge für verfassungskonform erklärt. Aber unter Auflagen: Die Gerichte müssen den Ausgleichswert bei der externen Teilung so bestimmen, dass die ausgleichsberechtigte Person keine unangemessene Verringerung ihrer Versorgungsleistungen zu erwarten hat. Das Gesetz belässt den Gerichten den dafür erforderlichen Entscheidungsspielraum, den die Gerichte nutzen müssen. Was heißt das?

Externe Teilung, was heißt das und worum geht es?

Bei der externen Teilung wird für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht nicht beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person, sondern bei einem anderen Versorgungsträger begründet. Hierbei können sogenannte Transferverluste auftreten.

Der aktuelle Kapitalwert der auszugleichenden Anwartschaft ist zunächst zu bestimmen. Diesen hat der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen. Der vom „alten“ Versorgungsträger zu zahlende Betrag wird unter anderem ermittelt, indem der Gesamtbetrag der künftig voraussichtlich zu erbringenden Versorgungsleistungen auf den Bewertungszeitpunkt abgezinst wird. Ist dabei der Abzinsungszinssatz höher als der Zinssatz, mit dem der Zielversorgungsträger aktuell kalkuliert, wird der Zielversorgungsträger aus dem an ihn gezahlten Kapitalbetrag Anrechte regelmäßig lediglich in solcher Höhe begründen, dass die ausgleichsberechtigte Person entsprechend verringerte Versorgungsleistungen zu erwarten hat. Dies nennt man Transferverlust.

Verpflichtung des Bundesverfassungsgerichts an die Gerichte:

Bei verfassungskonformer Anwendung ist § 17 VersAusglG mit den Eigentumsgrundrechten der ausgleichspflichtigen und der ausgleichsberechtigten Person vereinbar. Die Gerichte müssen den Ausgleichswert bei der externen Teilung so bestimmen, dass die ausgleichsberechtigte Person keine unangemessene Verringerung ihrer Versorgungsleistungen zu erwarten hat. Das Gesetz belässt den Gerichten den dafür erforderlichen Entscheidungsspielraum. Die Gerichte müssen diesen nutzen. Zwar unterbreitet der Versorgungsträger dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts. Dieser Vorschlag ist jedoch nicht bindend. Kann aus dem vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Ausgleichswert weder bei dem gewählten Zielversorger noch bei der aufnahmeverpflichteten Versorgungsausgleichskasse oder bei der aufnahmebereiten gesetzlichen Rentenversicherung eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Versorgung begründet werden, muss das Familiengericht den Ausgleichswert so anpassen, dass Transferverluste, die außer Verhältnis zu den Vorteilen der externen Teilung stehen, vermieden werden.

Verpflichtung des Bundesverfassungsgerichtes an die Arbeitgeber

Arbeitgeber, die eine Zusage betrieblicher Altersversorgung in Gestalt einer Direktzusage oder aus einer Unterstützungskasse erteilt haben, sind davor zu schützen, weitere Personen in ihre Versorgung aufnehmen zu müssen, die sie nicht selbst als Vertragspartner ausgewählt haben. Mittelbar dient die Regelung des § 17 VersAusglG zudem der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge. Diese als zweite Säule der sozialen Absicherung im Alter zu unterstützen, ist ein legitimes Ziel des Gesetzgebers.

Dem Versorgungsträger des Ausgleichsverpflichteten, der Unterstützungskasse, bei einer Direktzusage dem Arbeitgeber, bleibt die Möglichkeit, angesichts des gerichtlich bestimmten Ausgleichsbetrags dann die interne Teilung zu wählen. Damit sieht das Bundesverfassungsgericht die verfassungskonforme Normanwendung der §§ 17 VersAusglG i.V. m. § 14 VersAusglG gewährleistet.

Fazit:

Eine sorgfältige anwaltliche Beratung und gegebenenfalls gutachterlich gestützte Berechnung des Ausgleichsbetrages ist die Grundvoraussetzung zur Durchführung eines gerechten Versorgungsausgleiches und der Vermeidung einer Benachteiligung der/des Ausgleichsberechtigten. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gerichten einen weiten Entscheidungsspielraum eingeräumt, der genutzt werden sollte.

Quelle: BVerfG Pressemitteilung Nr. 40/2020 vom 26. Mai 2020