9. Oktober 2020 Erben bekommen vollen Zugang zu Sozialen Medien

Neues in Sachen Facebook und Co.

Recht der Erben auf Zugang zum Digitalen Nachlass

Die neue BGH-Entscheidung zum „Digitalen Nachlass“ (Beschluss vom 27.08.2020, III ZB 30/20) knüpft an das Urteil des BGH vom 12.07.2018 (III ZR 183/17) an. Facebook war von den zuvor befassten Gerichten dazu verurteilt worden, den Eltern einer verstorbenen Facebook-Userin den Zugang zum Benutzerkonto zu gewähren. Daraufhin übermittelte Facebook den Eltern einen USB-Stick, der eine PDF-Datei der ausgelesenen Daten des Kontos der Userin enthält. Das war den Erben jedoch nicht genug und sie verlangten einen direkten Zugang.

USB-Stick genügt nicht

Der aktuelle Beschluss des BGH vom 27.08.2020 stellt nun klar, dass damit die Verpflichtung der Verschaffung des Zugangs zum Benutzerkonto nicht erfüllt ist. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass den Erben die Möglichkeit einzuräumen ist, vom Benutzerkonto selbst und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen zu können, wie es die ursprüngliche Facebook-Userin konnte. Dies ergebe sich aus der Erbenstellung der Eltern. Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sei der Nutzungsvertrag zwischen der Userin und Facebook mit seinen Rechten und Pflichten auf die Erben vollständig übergegangen. Diese seien hierdurch in das Vertragsverhältnis eingetreten und hätten deshalb als Vertragspartner und neue Kontoberechtigte einen Primäranspruch auf Zugang zum Benutzerkonto ihrer Tochter und dessen Inhalten.

Social Media Accounts gehen auf Erben über

Die Erben haben damit einen Anspruch darauf, auf dieselbe Art und Weise das Benutzerkonto einer Social-Media-Plattform zu führen, wie der Verstorbene selbst. Dies heißt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass Facebook den Erben den Zugang zum Konto mit allen Funktionen eröffnen muss. Dieses Urteil gilt genauso für andere soziale Medien und hat damit eine große Bedeutung für den „Digitalen Nachlass“ eines Verstorbenen.

Technische Umsetzung ist Aufgabe des Providers

Ob dies im Wege einer „read only“ Funktion geschieht, oder durch Aufhebung des Gedenkzustandes oder andere Massnahmen hat das Gericht offen gelassen. So kommt z.B. auch die Weiterführung des Accounts unter der Kenntlichmachung, dass die Userin selbst verstorben ist und das Konto nun von den Erben weitergeführt wird, in Betracht. Die technischen Voraussetzungen hat nach Auffassung der Richter aber der Plattformbetreiber in jedem Fall einzurichten.