11. August 2022 Allianz muss Basisrentenversicherung (Rürup-Rente) rückabwickeln

Niederlage vor dem Oberlandesgericht Stuttgart für die Allianz Lebensversicherung

Die Allianz Lebensversicherungs-AG musste vor dem Oberlandesgericht Stuttgart in einem durch uns geführten Verfahren eine empfindliche Niederlage einstecken. Sie wurde infolge eines Widerrufs des Versicherungsnehmers durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 20.01.2022 verpflichtet, die bei ihr im Jahr 2009 geschlossenen Basisrente zu beenden und an den Versicherungsnehmer den sog. ungezillmerten Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile sowie weitere Zinsen zu bezahlen.

Update vom 12.10.2023: Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Allianz zurück. Damit ist das Urteil des OLG Stuttgart nun rechtskräftig geworden. Folgen Sie dem Link und lesen Sie unseren Beitrag zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH).

Oberlandesgericht Stuttgart ändert seine bisherige Rechtsauffassung

Das Oberlandesgericht Stuttgart änderte dabei auf Grund des durch uns geführten Verfahrens und der vorgebrachten Argumente seine bisherige Rechtsprechung. Denn zuvor hatte es in gleichgelagerten Verfahren die dem Versicherungsnehmer durch die Allianz Lebensversicherung erteilten Informationen und Belehrungen noch als ordnungsgemäß und ausreichend angesehen. Nunmehr folgte es aber der durch uns vertretenen Auffassung und änderte seine bisher vertreten Rechtsauffassung. Das Oberlandesgericht urteilte, dass es entgegen seiner bisher vertretenen Auffassung die durch die Allianz Lebensversicherung erteilten Informationen als unvollständig und die Belehrung als fehlerhaft ansehe. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts erweist sich der erklärte Widerruf des Versicherungsnehmers daher als wirksam. Das Landgericht Stuttgart hatte zuvor die Klage noch als unbegründet abgewiesen. Dieses Urteil wurde nun durch das Oberlandesgericht aufgehoben und die Allianz entsprechend verurteilt.

Folgen des Urteils für die Allianz

Infolge dessen ist die Allianz verpflichtet, den eigentlich nach den Vertragsbedingungen nicht durch Kündigung auflösbaren Vertrag zu beenden und den nicht um Abschluss- und Vertriebskosten geschmälerten Rückkaufswert des Vertrags einschließlich der Überschussanteile auszuzahlen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Allianz hiergegen Revision zum Bundesgerichtshof einlegte. Gleichwohl hat sie jedoch wenige Tage nach Erlass des Urteils den ausgeurteilten Betrag von etwas mehr als 80.000 € nebst Zinsen ohne jeden Vorbehalt und ohne Sicherheitsleistung des Versicherungsnehmers bereits ausbezahlt. Ob angesichts dessen selbst an eine erfolgreiche Revision im Hause der Allianz geglaubt wird, darf zumindest bezweifelt werden.

Update vom 12.10.2023: Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Allianz zurück. Damit ist das Urteil des OLG Stuttgart rechtskräftig geworden. Folgen Sie dem Link und lesen Sie hierzu unseren Beitrag.

Allianz Lebensversicherung verhindert weitere Niederlage am OLG Hamm durch Einigung

Nach dieser Niederlage hat die Allianz zudem in einem weiteren Verfahren vor dem OLG Hamm eine weitere Niederlage durch einen Vergleich abgewendet. Auch dort hatte das LG Münster zuvor noch die durch uns geführte Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamm wies nun aber darauf hin, dass auch beim dort im Jahr 2009 geschlossenen Basisrentenversicherungsvertrag die erteilten Vertragsinformationen ungenügend und fehlerhaft waren. Die Allianz bot in der Folge an, den nach den Bedingungen nicht auflösbaren Vertrag nun doch zu beenden und den Rückkaufswert, der sogar erheblich über den einbezahlten Beiträgen lag, an die durch uns vertretene Versicherungsnehmerin auszuzahlen.

Basisrenten sind unflexibel, teuer und intransparent – Ausstieg finden!

Basisrenten sind unattraktiv, wurden jedoch regelmäßig durch den Vertrieb damit beworben, dass die Beiträge steuerlich absetzbar seien, um damit die Altersvorsorge durch den Abschluss privater Rentenversicherung zusätzlich schmackhaft zu machen. Was den meisten nicht hinreichend deutlich vermittelt wurde ist, dass Basisrentenverträge weder vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar noch überhaupt kapitalisierbar sind (§ 10 Abs 1 Nr. 2 b EStG). Einmal abgeschlossen, steckt das Kapital darin fest, auch wenn es der Versicherungsnehmer dringen benötigt. Es gibt also – anders als bei den meisten anderen Verträgen – keinen Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes und auch kein Kapitalwahlrecht bei Rentenbeginn. Auch wird das oftmals wesentliche Argument „Steuersparen“ in der Beitragsphase durch die nachgelagerte Versteuerung der Rentenbezüge stark relativiert. Es findet keine Steuervermeidung („Steuersparen“) sondern lediglich eine zeitliche Steuerverschiebung statt!

Ein Ausweg kann daher – wie in den oben beschriebenen Fällen – ein Widerruf des Versicherungsvertrages bieten, wenn etwa die erteilten Informationen unvollständig oder fehlerhaft waren oder die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß war. Ggfs. können auch im Einzelfall Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler und/oder den Versicherer in Betracht kommen.

Welche Kosten fallen an? Unser Angebot.

Wir unterziehen Ihre Versicherungsverträge einer ausführlichen Ersteinschätzung. Wir prüfen die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und ermitteln, ob nach unserer Einschätzung ein Widerspruch/Widerruf heute noch möglich ist. Hierüber erhalten Sie von uns eine schriftliche Stellungnahme. Hier geht´s direkt zum Check mit allen weiteren Informationen.

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