19. Oktober 2022 Elternschaft, die moderne Medizin und fehlende gesetzliche Regelungen

Wer ist die Mutter eines Kindes? Biologische Mutter, soziale Mutter, gesetzliche Mutter? Wer ist Vater eines Kindes?

Diese Fragen müssen angesichts der Möglichkeiten der modernen Medizin gestellt – und beantwortet werden.

Eizellenspende – wer ist die Mutter?

Angenommen, die Eizellen stammen nicht von der Frau, die das Kind geboren hat. Hierzu regelt das Bürgerliche Gesetzbuch in der aktuellen Fassung, dass Mutter eines Kindes diejenige Frau ist, die es geboren hat. Es spielt für keine Rolle von wem die Eizellen stammen. Auf der Geburtsurkunde wird diejenige Frau eingetragen, die das Kind geboren hat. Obwohl sie genetisch nicht die Mutter ist.

Eine Elternschaft kraft Willenserklärung oder vertraglicher Regelung ist im deutschen Recht bislang nicht vorgesehen.

Das derzeit in Deutschland geltende Recht:

  • 1 Abs.1 des Gesetzes zum Schutz von Embryonen (EschG) sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor, für diejenige Person, die
  • auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt
  • es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen
  • es einer Frau einen Embryo vor Abschluss seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen

Sprich, die Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten. Konsequenz der gesetzlichen Regelung des § 1591 BGB ist es, dass die Leihmutter die Mutter des Kindes ist, so der Gesetzgeber.

Vaterschaft bei verheirateten Paaren

Wird während bestehender Ehe ein Kind geboren, ist geltendes Recht, dass über die Regelung des § 1592 Nr.1 BGB Vater des Kindes der Ehemann der Mutter ist. Selbst wenn eindeutig feststeht, dass das Kind nicht genetisch von ihm abstammt. Dies gilt sogar, wenn die Eheleute längst getrennt, aber nicht geschieden sind. Es gilt immer: Vaterschaft aufgrund bestehender Ehe. Hintergrund der Gesetzeslage ist, dass das Kind einen Vater haben soll, und zwar so schnell wie möglich. Nachträglich kann aber das Ergebnis korrigiert werden über eine Vaterschaftsanfechtung mit der Konsequenz der Eintragung des genetischen Vaters in die Geburtsurkunde.

Vaterschaft bei nicht verheirateten Paaren

Bei nicht verheirateten Paaren gibt § 1592 Nr.2 BGB die Möglichkeit zur Anerkennung der Vaterschaft. Auch hier ist die genetische Abstammung nicht Voraussetzung.

Vaterschaft bei Samenspende

Wenn innerhalb einer Ehe ein Kind mittels Samenspende eines Dritten geboren wird, dann ist das Kind automatisch das Kind des Ehemannes. Bei einer Samenspende mit Einwilligung des Ehemannes ist eine Anfechtung der Vaterschaft durch den Ehemann oder die Mutter des Kindes ausgeschlossen. Dies bestimmt § 1600 Abs. 4 BGB und gilt auch für nicht verheiratete Paare für den Fall, dass der Partner mit der Samenspende einverstanden war.

Nur das Kind selbst kann eine Korrektur über die Vorschrift des § 1600 b Abs. 3 BGB vornehmen.

Gleichgeschlechtliche Paare

Die Ehefrau einer Mutter wird nicht zum Vater, auch nicht nach der Vorschrift des § 1592 Nr.1 BGB, also wenn sie mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Eine 2. Mutterstelle ist bislang im Gesetz nicht vorgesehen. Eine „Co-Mutterschaft“ gibt es bislang nicht.

Auch die Co-Mutterschaft durch Anerkennung wie nach § 1592 Nr. 2 BGB für den Vater möglich, ist für gleichgeschlechtliche Paare nicht anwendbar. Denn der Gesetzgeber sagt, Vater eines Kindes ist der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat.

Für verschiedengeschlechtliche Ehen oder Beziehungen ist eine Elternschaft möglich, die nicht an die Abstammung in genetischer Hinsicht gekoppelt ist. Für gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehen sieht das Gesetz diese Möglichkeit noch nicht vor. Eine Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare ist bereits erfolgt, aber eine Regelung der Öffnung der Elternschaft für gleichgeschlechtliche Paare existiert noch nicht.

Leihmutterschaft im Ausland. Was gilt, wenn das Kind im Ausland geboren wird?

Hierzu besagt das Gutachten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10.04.2019, das das Recht auf Privatleben eines von einer Leihmutter geborenen Kindes, das nur mit dem Wunschvater, jedoch nicht mit der Wunschmutter biologisch verwandt ist, es erfordert, dass das nationale Recht die Feststellung eines Kindschaftsverhältnisses zwischen dem Kind und der in der ausländischen Geburtsurkunde rechtmäßig als gesetzliche Mutter angegebenen Wunschmutter ermöglicht. Das Recht auf Privatleben des Kindes erfordert nicht, dass diese Feststellung durch Übertragung der ausländischen Geburtsurkunde in die nationale Personenstandsurkunde stattfindet. Sie kann auch auf anderem Weg z.B. durch Adoption des Kindes durch die Wunschmutter erfolgen.

Wenn im Ausland die Wunschelternschaft anerkannt wird und zumindest ein Elternteil mit dem Kind genetisch verwandt ist, so sagen die deutschen Gerichte, dass dies dann nicht gegen den ordre public verstößt und anerkennen die ausländische Rechtslage. Wenn das Kind also in der Ukraine oder in Kalifornien geboren wird und die Wunschmutter wurde dort als Mutter anerkannt, dann wird diese Rechtslage in Deutschland übernommen (OLG Düsseldorf Beschluss vom 28.02.2018, 6 UF 175/17; BGH Beschluss vom 12.01.2022, XIIZB 142/20).

Fazit:

Es bleibt spannend. Einige Fragen sind vom Gesetzgeber noch nicht geregelt. Die moderne Medizin und die Lebenswirklichkeiten schreiten voran und die Rechtslage hinkt hinterher.

Das deutsche Recht behandelt die Elternschaft von gleichgeschlechtlichen Paaren, insbesondere die Frage der Mutterschaft, bislang ungleich zur Elternschaft verschiedengeschlechtlicher Paare. Eine Umgehung dieser Ungleichbehandlung durch den Weg über das Ausland ist aber möglich. Das Gesetz in Deutschland sollte den Lebenswirklichkeiten angepasst werden. Eine Neuregelung wird zwar erwartet, wann diese in Kraft treten wird, ist derzeit aber noch ungewiss.

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