17. August 2023 Kündigung von Bausparkasse Schwäbisch Hall ist ungültig.

Wichtige Entscheidungen des Ombudsmanns zur Kündigung von Bausparverträgen.

Der Ombudsmann der Privaten Bausparkassen (Schlichtungsstelle Bausparen) hat entschieden, dass Kündigungen von Bausparverträgen bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall unwirksam sind, wenn sie lediglich in der Online-Postbox „Mein Konto“ hinterlegt wurden. Um als wirksam zu gelten, muss zusätzlich eine E-Mail-Benachrichtigung über die Hinterlegung dem Bausparer zugehen. Der Bausparer muss diese E-Mail auch in sein Postfach erhalten, damit man davon ausgehen kann, dass er von der Kündigung weiß. Falls der Bausparer die Nachricht trotz einer angemessenen Möglichkeit zur Kenntnisnahme nicht liest oder öffnet, wird die Kündigung erst dann wirksam. Ohne diesen Zugang ist die Kündigung nicht rechtsgültig.

Der Ombudsmann der Privaten Bausparkassen hat in vielen Fällen bereits entschieden und solche Kündigungen der Bausparkasse Schwäbisch Hall als ungültig beurteilt. Das bedeutet, dass nach der Rechtsauffassung der Schlichtungsstelle der Bausparvertrag weiterhin besteht und alle vertraglichen Rechte des Bausparers bestehen bleiben. So kann der Bausparer durch Annahme der Zuteilung und Verzicht auf das Bauspardarlehen möglicherweise noch eine Treueprämie erhalten.

Unsere Rechtsauffassung bestätigt.

Schon mehrfach haben wir auf dieser Seite über die Kündigungen von hochverzinslichen Bausparverträgen durch die Schwäbisch Hall berichtet. Die nun vorliegenden Entscheidungen des Ombudsmannes bestätigen unsere Rechtsauffassung. Erfreulicherweise wurde auch ein weiterer Kündigungsgrund, den die Bausparkasse Schwäbisch Hall oft für die Beendigung von hochverzinslichen Sparverträgen anwendet, vom Ombudsmann der Privaten Bausparkassen abgelehnt.

Keine Kündigung wegen Nachforderung von rückständigen Sparbeiträgen, wenn über Jahre hinweg eine niedrigere Sparrate akzeptiert wurde.

Ein klassisches Beispiel: In einem Fall, der vom Ombudsmann entschieden wurde, hatte ein Bausparer im Jahr 2003 einen Vertrag mit der Bausparkasse abgeschlossen. Von Anfang an zahlte der Bausparer nicht die volle monatliche Regelsparsumme, sondern einen niedrigeren Betrag, der bereits von Anfang an mit dem Berater vereinbart und im Antrag niedergelegt worden war. Die Bausparkasse hatte dies nie beanstandet. Etwa 18 Jahre später, im Jahr 2021, verlangte die Bausparkasse Schwäbisch Hall „ausstehende Regelsparbeiträge“ an und forderte zur Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist auf. Für den Fall der Nichtzahlung wurde der Bausparvertrag gekündigt.

Regelsparbeitrag und Sparbeitrag – ein feiner Unterschied.

Der Ombudsmann entschied, dass der Bausparer gegen die Kündigung aufgrund fehlender Regelbesparung argumentieren kann, dass das Recht zur Kündigung verwirkt ist, wenn die Bausparkasse über längere Zeit hinweg die fehlenden Sparbeiträge akzeptiert hat. In diesem Fall hatte die Bausparkasse über 18 Jahre lang die niedrigere Sparsumme ohne Beanstandung akzeptiert.

Nicht nur wurde die niedrigere Sparsumme akzeptiert, der Bausparer konnte sich auch auf die Aussagen der Bausparkasse bei Vertragsabschluss verlassen. In der Bestätigung der Bausparkasse hieß es: „Falls Sie mit Ihrem Berater keine anderen Zahlungen vereinbart haben, empfehlen wir Ihnen, den Regelsparbeitrag von xxx Euro einzuzahlen. Sie erreichen dann schnell Ihr Sparziel.“ Der Ombudsmann folgerte daraus, dass der Bausparer bei Vertragsabschluss den Eindruck haben musste, dass die monatliche Sparsumme auf den vereinbarten Betrag mit dem Berater begrenzt werden konnte. Der Bausparer werde durch diese Aussage bestärkt, dass die Höhe der monatlichen Einzahlungen im Rahmen der Vereinbarung mit dem Berater flexibel war, und eine niedrigere Zahlung als der empfohlene Regelsparbeitrag führe lediglich dazu, dass das Sparziel später erreicht werde.

Daher könne die Bausparkasse die Kündigung nicht auf Umstände stützen, die sie selbst verursacht und über Jahre hinweg akzeptiert hat. Gemäß Treu und Glauben (§ 242 BGB) könne die Bausparkasse die fehlenden Sparbeiträge in der Vergangenheit nicht mehr als Grund für eine Kündigung heranziehen. Der Ombudsmann geht weiter davon aus, dass es zwar möglicherweise zulässig sei, für die Zukunft den vollen Regelsparbeitrag zu verlangen, jedoch keine rückständigen Beträge aus der Vergangenheit einzufordern.

Unwirksamkeit der Kündigung nach Treu und Glauben.

Eine Kündigung auf dieser Grundlage wird von der Schlichtungsstelle der privaten Bausparkassen als unwirksam betrachtet. Diese Meinung teilen wir voll und ganz. Ein Bausparvertrag, der mit dieser Begründung gekündigt wurde, besteht trotz Abrechnung und Auszahlung weiter fort und ist nicht beendet. Bausparer können ihre Rechte aus dem Bausparvertrag erneut geltend machen und beispielsweise die Treueprämie in Anspruch nehmen. Treueprämien in Höhe von mehreren tausend Euro sind keine Seltenheit. Einige Tarife der Schwäbisch Hall ermöglichen sogar die Rückerstattung der Abschlussgebühr, wenn die Zuteilung angenommen wird und auf das Bauspardarlehen verzichtet wird.

Leider sind die Entscheidungen des Ombudsmannes nicht bindend für die Bausparkasse, so dass diese sich vorbehalten kann, die Schlichtungssprüche anzunehmen oder auch nicht. Die Rechtsauffassung der bei der Schlichtungsstelle tätigen, im Bankrecht sehr erfahrenen und profilierten Juristen sollte jedoch einiges Gewicht für eine Entscheidungsfindung bei der Bausparkasse haben.