4. November 2016 Helvetia: Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrags

Wer bei der Helvetia schweizerische Lebensversicherungs-AG einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen hat, kann häufig über einen Widerruf (oder Widerspruch) des Versicherungsvertrages meist deutliche wirtschaftliche Vorteile erzielen.

Rückkaufswerte unbefriedigend

Die Rückkaufswerte solcher Versicherungsverträge werden regelmäßig durch erhebliche Abzüge für Abschluss- und Verwaltungskosten während der Laufzeit belastet. Bei fondsgebundenen Policen sind häufig Verluste aus den dem Vertrag zu Grunde liegenden Fonds ein weiterer Grund für niedrige Rückkaufswerte. So liegen die Auszahlungen bzw. Vertragsguthaben oftmals deutlich unterhalb der insgesamt einbezahlten Beiträge. Schon gar nicht erreichen regelmäßig die Verträge auch nur ansatzweise die bei Vertragsabschluss angestellten Prognosen über Wertzuwächse.

Was kann der Versicherungsnehmer tun?

Widerruf oder Widerspruch

Durch den Widerruf können diese erlittenen Nachteile weitestgehend ausgeglichen werden. Der Widerspruch gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages gem. § 5a VVG a.F für bis Ende 2007 abgeschlossene Verträge ist sowohl von den Voraussetzungen als auch von den wirtschaftlichen Auswirkung im Ergebnis dem Widerruf gleich zu stellen.

Fehlerhafte Verbraucherinformationen

Aus jahrelanger Erfahrung und nach Prüfung von vielen Versicherungsverträgen unterschiedlichster Anbieter aus dem In- und Ausland sind Mayer & Mayer Rechtsanwälte überzeugt, dass im Rahmen des Vertragsschlusses die Kunden regelmäßig nur unvollständige Verbraucherinformationen erhielten. Dies wurde auch bei Verträgen der Helvetia von Mayer & Mayer Rechtsanwälten festgestellt.

Fehlerhafte Widerrufs- oder Widerspruchsbelehrungen

Nach Auffassung von Mayer & Mayer Rechtsanwälte wurden darüber hinaus von der Helvetia die Kunden nicht immer ordnungsgemäß über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht oder Widerspruchsrecht belehrt.

Widerspruch oder Widerruf ist heute noch möglich

Fehler bei der Belehrung oder bei den Pflichtinformationen für Verbraucher führen dazu, dass die Widerrufs- oder Widerspruchsfristen nicht zu laufen begonnen haben und der Versicherungsnehmer auch heute noch von diesem Recht Gebrauch machen kann. Dies gilt auch für bereits ausbezahlte oder gekündigte Verträge! Somit kann auf diesem Wege die Rückabwicklung eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages verlangt werden.

Die Vorteile im Einzelnen

Versicherungsprämien zurück

Infolge eines Widerrufs oder Widerspruchs sind die in den Versicherungsvertrag insgesamt einbezahlten Prämien zuzüglich der seitens der Versicherung gezogenen Nutzungen (Zinsen) herauszugeben. Der Versicherungsnehmer schuldet dem Versicherer im Gegenzug lediglich einen Wertersatz für einen erhaltenen Risikoversicherungsschutz (z. B. Berufsunfähigkeit oder Leben). Der Versicherer darf dabei nach Auffassung von Mayer & Mayer Rechtsanwälte aber etwaige Fondsverluste, die nicht nur geringfügig sind, im Rahmen der Rückabwicklung nicht in Abzug bringen. Eine abschließende Klärung dieser Rechtsfrage steht aber in der Rechtsprechung noch aus.

Vorteile gegenüber Kündigung

Ein Widerruf (oder Widerspruch) führt damit gegenüber einer bloßen Kündigung des Versicherungsvertrages regelmäßig dazu, dass die Lebensversicherungsgesellschaft zumindest die erheblichen, dem Versicherungsvertrag in Abzug gebrachten Abschluss- und Verwaltungskosten zusätzlich zum Rückkaufswert ausbezahlen muss. darüber hinaus sind auch die eingetretenen Fondsverluste vom Versicherer zu ersetzen, wenn sie nicht nur geringfügig waren. Ein Widerruf / Widerspruch ist auch bei bereits gekündigten Verträgen möglich.

 

Prüfung Ihrer Ansprüche gegen Helvetia

Ob auch Ihr Vertrag mit der Helvetia rückabgewickelt werden kann, prüfen wir.

Auch schauen wir danach, ob nicht während der Laufzeit des Vertrages aus Ihren Einzahlungen unzulässige Abzüge durch die Versicherungsgesellschaft vorgenommen wurden. Solche Abzüge führen häufig zu Nachzahlungen. Also auch dann, wenn kein Widerruf oder Widerspruch in Betracht kommen sollte, können andere, aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sich ergebende, Ansprüche oft für den Versicherungsnehmer gewinnbringend geltend gemacht werden.

Nutzen Sie das Angebot „Lebensversicherungs-Check“ oder rufen Sie einfach an.