3. November 2016 ÖRAG Rechtsschutzversicherung gibt nach!

ÖRAG muss Kosten für Darlehenswiderruf übernehmen

In einem von Mayer & Mayer Rechtsanwälte gegen die Rechtsschutzversicherung ÖRAG geführten Verfahren vor dem Amtsgericht Müllheim wurde wenige Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung nun doch eine Deckungszusage erteilt, die zuvor hartnäckig verweigert wurde.

Klage gegen Rechtsschutzversicherung

Der betroffene Kunde der ÖRAG hatte seinen Darlehensvertrag widerrufen. Nachdem die Sparkasse den Widerruf zurückwies und eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages ablehnte, beauftragte er Mayer & Mayer Rechtsanwälte mit seiner Vertretung und der Durchsetzung seiner Ansprüche.

Doch die ÖRAG verweigerte hartnäckig die Übernahme von Kosten und erteilte keine Deckungszusage für die Widerrufsangelegenheit. Es musste daher zunächst gegen die Rechtsschutzversicherung der Deckungsanspruch eingeklagt werden.

Nun also doch: Deckungszusage erteilt

Die ÖRAG erteilte nun die Deckungszusage sowohl für ein außergerichtliches als auch ein gerichtliches Vorgehen gegenüber der Sparkasse und erkannte damit den Anspruch des Versicherungsnehmers an. Das Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht Müllheim erledigte sich damit und die Rechtsschutzversicherung muss alle Gerichtskosten einschließlich der Anwaltskosten des Versicherungsnehmers übernehmen.

ÖRAG muss Kosten übernehmen

Damit wich die ÖRAG schließlich von ihrem zuvor an den Tag gelegten rechtswidrigen und äußerst kundenfeindlichen Verständnisses des Versicherungsumfangs ab. Durch ihr taktisches Manöver verhinderte sie zwar ein Urteil. Die Kosten des Verfahrens muss sie gleichwohl tragen.

Einmal mehr hat sich gezeigt, dass Versicherungsnehmer nicht jede Ablehnung ihrer Rechtsschutzversicherung klaglos hinnehmen sollten.

Mayer & Mayer Rechtsanwälte prüfen auch Ihren Rechtsschutzversicherungsvertrag und unterstützen Sie gerne bei der Anmeldung Ihres Schadensfalles sowie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche auf Kostenübernahme gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung.