4. April 2017 Mass Mutual Lebensversicherung rückabwickeln

Nachschlag zu Renten- und Lebensversicherungsverträgen mit Einmalbeitrag

Die Versicherungsgesellschaft Mass Mutual Europe S.A. (heute La Mondiale Europartner S.A.) vermittelte in Deutschland vor allem von 2005 bis 2008 fondsgebundene Lebensversicherungsverträge gegen Einmalbeitrag. Die Verträge waren dabei in der Regel mit erheblichen Kosten (insbesondere Vermittlungsprovisionen) belastet. Aber auch die laufenden Verwaltungskosten des Vertrages schmälern den Ertrag oder führen zu echten Kapitalverlusten.

Auch erlitten die den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Fonds häufig massive Verluste. Die Auszahlungen der Mass Mutual bei Kündigung oder Ablauf des Vertrages (Rückkaufswerte) lagen daher regelmäßig deutlich unter dem Betrag der von den Versicherungsnehmern einbezahlten Summe.

Widerruf bzw. Widerspruch noch möglich

Mayer & Mayer Rechtsanwälte können aus der Prüfung einer Vielzahl an Verträgen der Mass Mutual Europe bzw. La Mondiale Europartner feststellen, dass den Kunden beim Vertragsabschluss oftmals inhaltlich nur unvollständige Verbraucherinformationen ubergeben wurden. Genauso häufig ist festzustellen, dass Kunden von der Mass Mutual nicht ausreichend über das gesetzliche Widerrufs- oder Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen belehrt wurden.

Solche Fehler führen nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dazu, dass der Versicherungskunde auch heute noch widerrufen oder widersprechen kann. Hierdurch muss die Versicherungsgesellschft den Versicherungsvertrag rückabwickeln.

Vorteile durch die Rückabwicklung

Nach einem Widerruf oder Widerspruch sind die in den Vertrag einbezahlten Versicherungsbeiträge vollständig zzgl. der seitens der Versicherung damit gezogenen Nutzungen (Zinsen) von der Versicherungsgesellschaft herauszugeben.

Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer im Gegenzug lediglich einen Wertersatz für bereits erhaltenen Versicherungsschutz in der Risikoversicherung leisten. Dieser entsprich n der Regel dem Anteil der Versicherungsprämie, der auf den Risikoschutz entfällt. Oftmals nur ein geringer Anteil des Beitrages.

Etwaige Kursverluste des Anlagefonds darf das Versicherungsunternehmen dabei nach Auffassung von Mayer & Mayer Rechtsanwälte aber nicht in Abzug bringen. Denn der Bundesgerichtshof hat hierzu bereits ausgeführt, dass nur solche Verluste, die als geringfügig einzustufen sind, im Rahmen der Rückabwicklung von der Versicherung abgezogen werden dürfen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage noch nicht abschließend in der Rechtsprechung geklärt ist.

Ergebnis des Widerrufs oder Widerspruchs

Im Ergebnis führt damit der Widerruf bzw. der Widerspruch im Vergleich zu einer reinen Kündigung des Versicherungsvertrages dazu, dass die Versicherung jedenfalls die erheblichen, dem Versicherungsvertrag in Abzug gebrachten, Kosten zurückbezahlen muss. Der Versicherungsnehmer erhält somit die Abschlusskosten und die Verwaltungskosten zurück, die ansonsten verloren wären. Dies zusätzlich zum Rückkaufswert oder Auflösungswert des Vertrages.

Im Einzelfall können hierdurch die Rückkaufswerte sehr deutlich aufgebessert werden. Darüber hinaus sind bei fondsgebundenen Verträgen auch die eingetretenen Anlageverluste des Fonds bzw. der gewählten Kapitalanlage vom Versicherer grundsätzlich zu ersetzen.

Rückabwicklung ist auch nach Kündigung noch möglich

Ein Widerruf oder Widerspruch ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch bei bereits gekündigten Verträgen möglich.

Urteile gegen Mass Mutual (La Mondiale Europartner S.A.)

Sowohl das Landgericht Konstanz, das Landgericht Frankfurt a. M., als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe haben sich in von Mayer & Mayer Rechtsanwälte geführten Verfahren unserer Rechtsauffassung angeschlossen und die Mass Mutual (heute: La Mondiale Europartner S.A.) zur Rückabwicklung des jeweiligen Versicherungsvertrages verurteilt. Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

Auch wenn kein Widerruf oder Widerspruch möglich ist – Vertrag trotzdem prüfen lassen!

Aber selbst wenn einmal aus rechtlichen Gründen die Rückabwicklung des Vertrages nicht möglich sein sollte, ist es ratsam, dass Sie ihren Versicherungsvertrag prüfen lassen.

Wir prüfen, ob die Versicherung nach der Rechtsprechung unzulässige Abzüge vorgenommen hat, die zurückgefordert werden können. Für weitere Informationen klicken Sie auf den nachfoilgenden Link.

Unser Angebot „Lebensversicherungs-Check“