21. September 2018 Nürnberger Lebensversicherung – auch Rürup Verträge rückabwickeln!

Die Nürnberger Lebensversicherung sieht sich womöglich einer Vielzahl von Rückabwicklungen auch bei bisher als vermeintlich „wasserdicht“ geglaubten Verträgen ausgesetzt.

Was ist passiert?

Von Mayer & Mayer Rechtsanwälte betreute Mandanten hatten in den Jahren 2007-2013 mehrere Rentenversicherungsverträge bei der Nürnberger Lebensversicherung abgeschlossen. Unter diesen Verträgen befanden sich unter anderem auch Rürup-Verträge (Basisrenten), in welche die Mandanten nicht mehr einzahlen wollten und konnten. Eine Auflösung der Verträge war jedoch bedingungsgemäß ausgeschlossen, weshalb sie nicht an das für sie in ihrer konkreten Lebenssituation wertvolle Kapital herankamen.

Lösung – Widerspruch bzw. Widerruf

In der Folge erklärten die Mandanten den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages bzw. den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung. Die Nürnberger Lebensversicherung berief sich darauf, dass die im Jahr 2007 erteilte Belehrung vom Bundesgerichtshof als ordnungsgemäß bestätigt worden sei und auch bei den ab dem Jahr 2008 geschlossenen Verträgen ein Widerruf nicht in Betracht komme.

Oberlandesgericht Karlsruhe schließt sich Mayer & Mayer Rechtsanwälte an

Die von Mayer & Mayer betreuten Mandanten zogen vor Gericht und reichten Klage gegen die Nürnberger Lebensversicherung auf Rückabwicklung der Verträge ein.

Widerrufsbelehrungen und Vertragsinformationen ungenügend

Das Oberlandesgericht Karlsruhe schloss sich nunmehr kürzlich mit Hinweisbeschluss vom 29.03.2018 der Auffassung von Mayer & Mayer Rechtsanwälte an und wies die Nürnberger Lebensversicherung einerseits darauf hin, dass selbst der vom BGH bereits „abgesegnete Vertrag“ infolge unvollständig erteilter Verbraucherinformationen rückabzuwickeln sein dürfte. Es komme insoweit also nicht auf die dortige Belehrung an. Hinsichtlich der späteren Verträge, bei denen es sich insb. um Rürup-Verträge (Basisrenten) handelt, folgte das Oberlandesgericht Karlsruhe nach vorläufiger Auffassung ebenfalls der Auffassung von Mayer & Mayer Rechtsanwälte und stellte in seiner vorläufigen Auffassung fest, dass bei allen gegenständlichen Verträgen keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt wurde und daher sämtliche Prämien zzgl. der Nutzungen zurückzuzahlen sein dürften.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe legte in der Folge der Nürnberger Lebensversicherung eindringlich nahe, die Angelegenheit durch eine Einigung gütlich beizulegen. Hierauf hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe bereits früher im Verfahren schon einmal hingewiesen. Die Nürnberger Lebensversicherung verweigerte sich jedoch bislang einer gütlichen Lösung.

Raus aus unliebsamer Rürup-Rente (Basisrente) durch Widerruf

Regelmäßig wenden sich enttäuschte Versicherungsnehmer an uns, mit der Bitte um Überprüfung ihres Vertrages. Oftmals handelt es sich bei den abgeschlossenen Verträgen um sog. Basisrenten-Verträge (Rürup-Verträge). Diese wurden im Hinblick auf die Verbesserung der Altersvorsorge und der Erzielung von steuerlichen Vorteilen den Kunden vermittelt. Oftmals wurde diesen aber nicht in entsprechender Deutlichkeit gesagt, dass der Vertrag – anders als bei Riester-Verträgen oder bei klassischen Lebens- und Rentenversicherungen – nach Abschluss des Vertrages und Zahlung der ersten Prämie nicht mehr durch Kündigung aufgelöst werden kann. Das Kündigungsrecht mit der Folge, dass ein Anspruch auf Auszahlung eines Rückkaufswertes wie üblich im Bereich der Lebens- und Rentenversicherungen besteht, ist bei diesen Basisrenten-Verträgen vertraglich ausgeschlossen. Die Kündigung des Basisrentenvertrages führt daher regelmäßig zur bloßen Beitragsfreistellung. Der Versicherungsnehmer kommt nicht an das im Vertrag steckende Kapital heran, auch wenn er es dringend benötigt.

Wenn der Versicherungsnehmer daher nicht mehr in den Vertrag einzahlen kann oder will, bleibt ihm regelmäßig nur die Beitragsfreistellung. Die Kosten des Vertrages laufen allerdings weiter und belasten fortwährend das Vertragsguthaben. Dies kann bei schlechter Entwicklung dazu führen, dass das zum vereinbarten Rentenbeginn zur Verrentung vorhandene Vertragsguthaben erheblich abgesunken ist. Die dann zur Auszahlung kommende Rente fällt dann nochmals deutlich geringer aus, als sie es ohnehin gewesen wäre. Ein Ausweg aus diesem Dilemma kann daher der Widerruf der Vertragserklärung sein, da in der Folge grundsätzlich der Vertrag rückabzuwickeln ist.

Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungen lohnt sich

Der Widerruf (nach alter Rechtslage: Widerspruch) hat bei der Basisrente nicht nur den Vorteil, dass der Vertrag aufzulösen ist. Grundsätzlich ist infolge des Widerrufs nämlich nicht nur der vorhandene Vertragswert auszuzahlen. Vielmehr sind regelmäßig auch die erheblichen Abschluss- und Verwaltungskosten auszuzahlen. Anrechnen lassen muss sich der Versicherungsnehmer im Rahmen der Basisrente allenfalls einen Risikoschutz für eine möglicherweise eingeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung. Ferner ist davon auszugehen, dass infolge der Rückabwicklung über die Vertragslaufzeit hinweg erzielte Steuervorteile im Rahmen der Rückabwicklung nachträglich wegfallen und abzuführen sind.

Eine erste Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder Widerrufs in Ihrem Fall geben wir Ihnen gerne.

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