Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.07.2018 entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk auf die Erben übergeht.
Dem widersprechende Nutzungsbedingungen von Sozialen Netzwerken, wie z. B. Facebook, sind unwirksam. Die Erben haben gegen den Anbieter einer Plattform für ein soziales Netzwerk (wie z.B. Facebook), einen Anspruch, auf Gewährung des Zugangs zum Benutzerkonto der verstorbenen Person. Die Erben können damit nach dem Tod des Benutzers Kenntnis über die Kommunikationsinhalte des Accounts erlangen.
Dies ergibt sich nach der Rechtsauffassung des BGH aus dem Nutzungsvertrag zwischen der verstorbenen Person und Facebook, der – wie grundsätzlich alle Rechte – im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit dem Erbfall auf die Erben übergegangen ist.
Auch höchstpersönliche Rechte gehen auf die Erben über
Aus dem Wesen des Vertrages ergibt sich demnach keine Unvererblichkeit des Vertragsverhältnisses. Insbesondere ist ein Vertrag über die Nutzung eines sozialen Netzwerks nicht höchstpersönlicher Natur. Die vertragliche Verpflichtung der Betreiberin einer Onlineplattform ist von vornherein darauf gerichtet Zugang zu einem Benutzerkonto zu gewähren, nicht darauf jedoch, eine bestimmte Nachricht (wie z.B. bei der Briefpost) an einen bestimmten Empfänger zu übermitteln. Nach Auffassung des BGH gehen aber auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben über. So werden z.B. auch analoge Dokumente wie Tagebücher oder persönliche Briefe vererbt. Es besteht somit aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte, wie sie in einem Account bei sozialen Medien enthalten sind, anders zu behandeln.
Auch das Fernmeldegeheimnis steht dem Anspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto des Erblassers nicht entgegen. Der Erbe ist, da er vollständig in die Position des Erblassers einrückt, jedenfalls nicht ein anderer im Sinne von § 88 Abs. 3 TKG. Der Bundesgerichtshof sieht auch keine Kollision mit dem Datenschutzrecht. Die seit 25.5.2018 geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stehe dem Zugang der Erben zum Account nicht entgegen. Datenschutzrechtliche Belange stehen dem Zugang der Erben schon deshalb nicht entgegen, da die Verordnung nur lebende Personen schützt.
Nutzungsbedingungen dürfen Vererblichkeit nicht ausschließen
Ein Ausschluss der Vererblichkeit durch die vertraglichen Bestimmungen der Onlineplattform ist daher von vorneherein unwirksam. Die von den Betreibern der Onlineplattform verwendeten Vertragsklauseln zum „Gedenkzustand“ waren nach Ansicht des Gerichtes nicht wirksam in den ursprünglichen Vertrag einbezogen. Sie hielten auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nach Auffassung des BGH nicht stand. Sie waren daher auch nicht anwendbar.
Damit ist die Rechtslage durch das Urteil des BGH geklärt: Nutzerdaten aus sozialen Netzwerken können von den Erben eingesehen werden. Der Zugang der Erben zum Account darf vom Betreiber nicht verweigert werden.