25. Februar 2021 Alte Leipziger Bausparkasse – Kündigungen durch die Bausparkasse

Kündigung des Bausparvertrags und Verweigerung des Zinsbonus – „Easy plus“

Seit vielen Jahren versucht die Alte Leipziger Bausparkasse Bausparverträge aus dem Tarif „Easy plus“ loszuwerden. Schon in 2018 hat die Alte Leipziger Kündigungen erklärt, die später aber wieder zurückgenommen wurden, wenn die Bausparer sich entsprechend gewehrt haben. Doch die Freude währte bei vielen Bausparern nicht lange. Die nächste Kündigung ereilte sie schnell.

Guthaben erreicht die Bausparsumme

So hat die Alte Leipziger Bausparkasse viele Verträge deshalb gekündigt, weil das Guthaben des Bausparvertrages die Bausparsumme überschritten habe. Die Bausparkasse kündigt solche Verträge gemäß § 488 Abs. 3 BGB mit einer Frist von drei Monaten wegen „Zweckerreichung“. Wir sind der Auffassung, dass im Tarif Easy plus eine Zweckerreichung nicht schon dann vorliegt, wenn das Guthaben die Bausparsumme überschreitet. Wir empfehlen, einschlägige Kündigungen immer sorgfältig auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.

Alte Leipziger verweigert den Zinsbonus

Uns liegen Fälle vor, in denen der Zinsbonus (höhere Verzinsung des Vertrags über die gesamte Laufzeit) in diesem Zusammenhang deshalb von der Alte Leipziger verweigert wird, weil die Wartezeit von „drei Monaten“ bis zur nächsten Zuteilung nicht mehr innerhalb der Vertragslaufzeit absolviert werden könnte. Damit könne der Bausparer die Zuteilung nicht mehr annehmen und den Verzicht auf das Bauspardarlehen damit auch nicht mehr erklären. Wir sind der Meinung, dass eine Annahme der Zuteilung gar nicht erforderlich ist, um den Verzicht auf das Bauspardarlehen erklären zu können. Jedenfalls dürfte es treuwidrig sein, den Bausparer auf eine Zuteilung in 3 Monaten zu verweisen.

Wir halten diese Begründung der Alten Leipziger insbesondere im Tarif Easy plus nicht für tragfähig. In jedem Fall empfehlen wir, wenn der Zinsbonus verweigert wird, sich nicht damit abzufinden, dass die Alte Leipziger einen Großteil der vertraglich zugesagten Verzinsung verweigert.

Kündigung zehn Jahre nach Zuteilungsreife

Zum Teil werden Bausparverträge auch nach § 489 BGB, zehn Jahre nach Zuteilungsreife, mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt. Im Zusammenhang mit der Kündigungserklärung weist die Alte Leipziger in uns vorliegenden Fällen nicht darauf hin, dass die Bausparkasse es für erforderlich hält, die Zuteilung zu beantragen und auf das Bauspardarlehen zu verzichten, um den Zinsbonus zu erhalten. Viele Bausparer erkennen deshalb gar nicht die Notwendigkeit einer solchen Erklärung und laufen in die Falle.

Ohne Verzicht auf das Bauspardarlehen kein Zinsbonus?

Unseres Erachtens muss der Bausparer bei vielen Tarifgenerationen gar nicht zusätzlich noch die Zuteilung beantragen und auf das Bauspardarlehen verzichten, denn in den Vertragsunterlagen heißt es regelmäßig, dass der Bonus auch dann ausbezahlt wird, wenn der Vertrag gekündigt wird. In anderen Tarifgenerationen des „easy plus“ wird zwar ein Verzicht auf das Bauspardarlehen verlangt, dieser kann aber u. E. auch noch nach Eintreffen der Kündigung erklärt werden, da hierfür nicht die Annahme der Zuteilung erforderlich ist. Deshalb halten wir es auch in diesen Konstellationen für aussichtsreich, den Anspruch auf die Höherverzinsung durchzusetzen. Wir empfehlen betroffenen Bausparern der Alte Leipziger, den Zinsbonus in jedem Falle zu fordern.

Für ergänzende Informationen und eine erste Einschätzung Ihres Falles stehen wir gerne zur Verfügung.

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