8. Juni 2016 Widerruf Sparda-Bank: BGH schafft Klarheit zum Streitwert

BGH bestätigt Oberlandesgericht Stuttgart und Landgericht Stuttgart

Die von Mayer & Mayer Rechtsanwälten vertretenen Kläger schlossen in den Jahren 2008 und 2009 je einen Darlehensvertrag mit der Sparda-Bank Baden-Württemberg. Die Kläger widerriefen diese Darlehensverträge aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen.

Kläger gewinnen vor dem Landgericht Stuttgart

Mit der nach Widerruf und dem Scheitern außergerichtlicher Einigungsbemühungen erhobenen Klage vor dem Landgericht Stuttgart begehrten die Kläger die Feststellung, dass durch den erklärten Widerruf sich die Darlehensverträge in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt haben, bzw. die Darlehensverträge beendet sind. Das Landgericht stellte in seiner Urteilsbegründung fest, dass die verwendete Widerrufsbelehrung mit der Fristangabe „zwei Wochen (einem Monat)“ eine ungenaue und damit fehlerhafte Fristangabe sei. Im Übrigen sei auch das gesetzliche Muster nicht eingehalten, so dass sich die Sparda-Bank nicht auf den Vertrauensschutz berufen könne. Die Kläger bekamen daher voll umfänglich Recht mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.02.2015 (8 O 278/14).

Erfolglose Berufung der Sparda Bank Baden-Württemberg

Die Sparda-Bank Baden-Württemberg legte gegen das Urteil Berufung ein zum Oberlandesgericht Stuttgart. Das Gericht wies die Berufung der Bank zurück und bestätigte die Richtigkeit der landgerichtlichen Entscheidung mit Urteil vom 21.07.2015 (6 U 41/15) und ließ die Revision zum BGH nicht zu.

Klärung des gerichtlichen Streitwerts in Widerrufsfällen durch den Bundesgerichtshof (BGH)

Im Rahmen der dann seitens der Sparda-Bank erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde entschied der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12.01.2016 (XI ZR 366/15), in einer bahnbrechenden Entscheidung, wie der Streitwert bei Feststellungsklagen betreffend einen widerrufenen Darlehensvertrag zu berechnen ist. Der Streitwert ist die maßgebliche Größe für die Ermittlung der Höhe der Anwalts- und Gerichtsgebühren. Im Gegensatz zu allen bis dahin von anderen Gerichten und der Literatur vertretenen Meinungen entwickelte der Bundesgerichtshof eine komplett neue Rechtsauffassung und formulierte diese umfassend in dem vorgenannten Beschluss. Kurz zusammengefasst entschied der Bundesgerichtshof, dass der Streitwert sich aus den rückforderbaren Leistungen berechnet, die der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufes fordern kann bzw. fordern zu können behauptet.

Zwar richtet sich bei einer Feststellungsklage das Klageziel nicht auf die Verurteilung zu einer konkreten Leistung (Zahlung von Geld), sondern auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Dennoch entschied der Bundesgerichtshof, dass die Addition der Ansprüche (ohne Abschläge) den zugrunde zu legenden Streitwert bilde. Den Streitwert bildeten alle Zahlungen, die der Darlehensnehmer bereits an die Bank bis zum Zeitpunkt des Widerrufes geleistet hat. Dies bedeute, dass alle Zahlungen (Zins und Tilgung) zusammengerechnet werden müssten, um den Streitwert zu ermitteln.

Endgültige Klärung der Kosten durch den BGH?

Sicherlich ist zu begrüßen, dass durch diesen Beschluss weitgehend Klarheit geschaffen wurde für Feststellungsklagen wie im vorliegenden Fall. So wurden insbesondere die regelmäßig auftauchenden Meinungsverschiedenheiten mit Rechtsschutzversicherungen bei Abrechnungen in außergerichtlichen Fällen durch diesen Beschluss weitgehend beseitigt. Dennoch sind noch längst nicht alle Fragen im Bereich des Streitwerts bei Darlehenswiderrufsklagen geklärt worden. Die Meinungen der Gerichte in den unteren Instanzen gehen hier sehr weit auseinander.

Gütliche Einigung mit Sparda-Bank Baden-Württemberg

Das Verfahren selbst wurde vor dem Bundesgerichtshof einvernehmlich erledigt. Aufgrund der Einigung erging kein Urteil mehr über die von der Sparda-Bank Baden-Württemberg eingelegte Revision.

Die Badische Zeitung berichtete zu diesem Fall, den Artikel finden Sie hier.

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