8. Dezember 2016 Bausparkasse Schwäbisch Hall wird verurteilt

Bausparkasse muss Bausparvertrag fortsetzen

Das Amtsgericht Schwäbisch Hall stellte mit Urteil vom 20. Oktober 2016 fest, dass die Kündigung der Bausparkasse unwirksam war und der Vertrag fortgesetzt werden muss. Zinsen auf das Guthaben müssen somit weiter gezahlt werden.

Der Kläger hatte 1996 einen Bausparvertrag bei der Schwäbisch Hall über eine Bausparsumme von damals 30.000,- DM (heute 15.338,- €) abgeschlossen. Diesen Vertrag kündigte die Bausparkasse Schwäbisch Hall mit Schreiben vom 20.01.2016 zum 31.07.2016. Begründung war, dass der Vertrag seit über 10 Jahren zuteilungsreif sei und der Bausparer zwischenzeitlich keine Anstalten gemacht hatte, das Bauspardarlehen abzurufen. Deshalb sah sich die Bausparkasse als berechtigt an, den Vertrag ihrerseits zu kündigen. Doch der Bausparer wollte dies verständlicherweise nicht akzeptieren, da er die für heutige Verhältnisse sehr attraktive Verzinsung des Vertrages weiter für sich in Anspruch nehmen wollte.

Bausparkasse Schwäbisch Hall weigert sich beharrlich

Sowohl der Bausparer als auch Mayer & Mayer Rechtsanwälte widersprachen der Kündigung. Unbeeindruckt hiervon weigerte sich die Bausparkasse Schwäbisch Hall den Vertrag fortzusetzen.

Das Urteil des Gerichtes vom 20.10.2016

Mayer & Mayer Rechtsanwälte reichten daraufhin Klage ein. Die Begründung der Klage berief sich maßgeblich auf die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart in dessen Urteil vom 04.05.2016 (wir haben bereits hierüber berichtet). Die Bausparkasse Schwäbisch Hall meldete sich auf die zugestellte Klage nicht. Sodass nach Ablauf der der Bausparkasse gesetzten Frist das Amtsgericht Schwäbisch Hall ein Versäumnisurteil erließ. Mit diesem wurde die Schwäbisch Hall AG wie von Mayer & Mayer Rechtsanwälte beantragt verurteilt.

Die Bausparkasse Schwäbisch Hall muss damit den Vertrag fortsetzen und dem Kläger auch die zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen erstatten. Die Bausparkasse muss auch sämtliche im Gerichtsverfahren angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers erstatten.

Die in der vorgerichtlichen Korrespondenz aufgestellte Behauptung, der Vertrag könne in zulässiger Weise zehn Jahre nach Zuteilungsreife nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigt werden, falls das Bauspardarlehen bis dahin immer noch nicht in Anspruch genommen wurde, hält damit die Bausparkasse offensichtlich nicht weiter aufrecht. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

Wehren auch Sie sich gegen die Kündigung Ihres Bausparvertrages!

Betroffene Bausparer, die ebenfalls solche Kündigungen erhalten haben, sollten ihre Ansprüche auf Fortsetzung des Vertrages prüfen lassen und geltend machen.

Weitere Informationen zu der tausende von Verträgen betreffenden Kündigungswelle der Bausparkassen, mit der diese sich aus heute attraktiv verzinsten Bausparverträgen befreien wollen, stellt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg auf ihrer Internetseite zur Verfügung.