19. Mai 2017 Prisma Life: Nachschlag fordern durch Widerspruch

Lebensversicherer Prisma Life unterliegt vor Gericht

Der Versicherungsnehmer hatte im Jahr 2007 einen Rentenversicherungsvertrag bei der Prisma Life AG abgeschlossen. Über die Jahre zahlte dieser ratierlich ca. 5.000 € in die Rentenversicherung ein. Nach Kündigung des Rentenversicherungsvertrages im Jahr 2013 erhielt der Versicherungsnehmer lediglich einen Betrag in Höhe von 2.040,95 € ausbezahlt.

Widerspruch ermöglicht Nachzahlung der Prisma Life

Der von Mayer & Mayer vertretene Versicherungsnehmer erklärte Anfang 2016 gegenüber der Prisma Life den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages. In diesem Rahmen forderte er die Prisma Life zur Rückabwicklung des Vertrages auf. Die Prisma Life weigerte sich jedoch im vorliegenden Fall, den Widerspruch anzuerkennen und wies die Ansprüche zurück.

Amtsgericht Müllheim bestätigt Auffassung von Mayer & Mayer Rechtsanwälte

Der von Mayer & Mayer vertretene Versicherungsnehmer erhob schließlich Klage gegenüber der Prisma Life. Das zuständige Gericht schloss sich nun der Auffassung von Mayer & Mayer Rechtsanwälte an und urteilte, dass der gegenüber der Prisma Life erklärte Widerspruch wirksam ist. Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig.

Wann kommt ein Widerspruch gegenüber der Versicherung in Betracht?

Ein Widerspruch kommt grundsätzlich auch heute noch in Betracht, wenn die Versicherung den Kunden nicht richtig belehrte oder nur unvollständige Informationen zum Versicherungsvertrag erteilte. Der Widerspruch des Versicherungsnehmers führt letztlich dazu, dass der Vertrag rechtlich nicht zustande gekommen ist. Auf Grund dessen muss der Versicherer diesen rückabwickeln. Nach der Rechtsprechung sind daher sämtliche Prämien zuzüglich der seitens der Versicherung gezogenen Nutzungen (also Zinsen) an den Versicherungsnehmer herauszugeben. Lediglich einen etwaigen Risikokostenanteil darf der Versicherer davon abziehen. Dieser ist jedoch regelmäßig der Höhe nach zu vernachlässigen.

Steht die Kündigung des Vertrages einem Widerspruch entgegen?

Wie der vorliegende Fall zeigt, ist grundsätzlich auch bei vorangegangener Kündigung des Versicherungsvertrages ein Widerspruch noch möglich. Auf diese Weise lassen sich erhebliche wirtschaftliche Vorteile für den Versicherungsnehmer erreichen. Der oftmals hinter den einbezahlten Prämien weit zurückliegende Rückkaufswert lässt sich dadurch regelmäßig erheblich aufbessern.

Versicherungsvertrag prüfen lassen

Mayer & Mayer Rechtsanwälte empfiehlt daher, bestehende und gekündigte Versicherungsverträge einer Prüfung unterziehen zu lassen. Selbst wenn ein Widerspruch einmal nicht möglich sein sollte, bestehen möglicherweise andere Ansprüche gegenüber der Versicherung. Wenn diese beispielsweise unzulässige Abzüge vom Vertrag vorgenommen hat, können diese Beträge zurückgefordert werden.

Gerne unterstützen wir Sie und prüfen auch Ihren Vertrag. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter folgendem Link: Unser Angebot: „Lebensversicherungs-Check“