Auch Unternehmer können jetzt nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine bezahlte Bearbeitungsgebühr bei gewerblichen Darlehen von ihrer Bank zurückfordern.
Mit zwei Urteilen vom 04.07.2017 (XI ZR 233/16 und XI ZR 562/15) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass formularmäßig in Darlehensverträgen vereinbarte „Bearbeitungsgebühren“ oder „Gebühren für Überlassung von Kapital“ und dergleichen auch bei Darlehen für geschäftliche Zwecke unwirksam sind. Dies gilt auch für ähnlich umschriebene „Einmalgebühren“.
Unternehmer können Bearbeitungsgebühren zurückfordern
Die Begründung des Bundesgerichtshofes fällt genauso aus wie bei den (privaten) Verbraucherdarlehen. Die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts oder einer Bearbeitungsgebühr widerspricht dem gesetzlichen Grundgedanken des Darlehensvertrages. Sie darf daher nicht formularmäßig erfolgen. Zu den Verbraucherdarlehen ist dies bereits seit dem BGH-Urteil vom 28.10.2014 entschieden. Noch offen war die jetzt erfolgte Klärung dieser Frage aber bei den gewerblichen Darlehen.
Begründung des Bundesgerichtshofes
Im Einzelnen erläuterten die Richter ihre Rechtsauffassung wie folgt: Die von der Laufzeit des Darlehens unabhängige Berechnung von Gebühren – zusätzlich zu dem vertraglich vereinbarten Zins – ist unzulässig. Die Gegenleistung, die der Darlehensnehmer der Bank für die Kapitalüberlassung zu gewähren habe, sei in Form eines laufzeitabhängigen Zinses zu regeln. Zusätzliche Gebühren, die – ohne konkrete Gegenleistung – über die eigentliche Kapitalüberlassung hinaus für selbstverständliche Dienstleistungen der Bank berechnet würden, seien unzulässig. Sie würden den Darlehensnehmer unangemessen benachteiligen.
Folge: Unwirksamkeit der Gebührenvereinbarung
Als Folge hiervon kann der Unternehmer formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsgebühren oder „Gebühren für die Kapitalüberlassung“ von seiner Bank zurückverlangen. Die Rückforderungsansprüche verjähren innerhalb einer kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres in dem die Gebühr bezahlt wurde.
Achtung Verjährung
Ab dem 1.1.2014 bezahlte Bearbeitungsgebühr
Aktuell können somit noch Gebühren, welche im Jahre 2014 bezahlt wurden bis einschließlich 31.12.2017 geltend gemacht werden. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass rechtzeitig vor Jahresende die Verjährung gehemmt sein muss. Die Frist sollte also nicht bis zum Jahresende ausgereizt werden. Es empfiehlt sich, bereits rechtzeitig vor Jahresende die Rückforderung dieser Gebühren in Angriff zu nehmen.
Bei Gebühren die ab dem 1.1.2015 bezahlt wurden, muss erst wieder zum Jahresende 2018 über eine Verjährungshemmung nachgedacht werden.
Vor dem 1.1.2014 bezahlte Bearbeitungsgebühr
Kreditbearbeitungsgebühren, die vor dem 1.1.2014 bezahlt wurden, sind nach der Rechtsprechung des BGH verjährt. Die Rückforderung kann heute nicht mehr isoliert durchgesetzt werden. Verbraucherfreundliche Juristen gehen jedoch davon aus, dass die Rückforderung derartiger, eigentlich verjährter, Gebühren im Wege der Aufrechnung auch dann noch durchgesetzt werden kann, wenn aus dem laufenden Kreditverhältnis noch Forderungen seitens der Bank offen stehen. Ob derartige Aufrechnungen allerdings vor der obergerichtlichen Rechtsprechung Bestand haben werden, ist derzeit noch nicht absehbar. Wir Empfehlen daher, grundsätzlich davon auszugehen, dass Kreditbearbeitungsgebühren, die vor dem Jahr 2014 bezahlt wurden, nicht mehr zurückgefordert werden können.
Mayer & Mayer Rechtsanwälte stehen Ihnen gerne für weitere Auskünfte und die Durchsetzung Ihrer Rechte zur Verfügung.