Nachdem wir bereits in der Vergangenheit bundesweit Darlehensnehmer erfolgreich gegenüber zahlreichen Genossenschaftsbanken vertreten haben, ergeben sich auch bei neueren Darlehensverträgen der BBBank e.G. Chancen für einen erfolgreichen Widerruf der noch hochverzinslichen Verträge. Betroffen sind Vertragsabschlüsse aus dem Zeitraum ab dem 11.06.2010. Diese Verträge können auch heute noch widerrufen werden.
Die BBBank sieht sich womöglich einer Vielzahl von Rückabwicklungen auch bei bisher als vermeintlich unangreifbar geglaubten Widerrufsinformationen ausgesetzt
Der Fall
Der von Mayer & Mayer Rechtsanwälte betreute Mandant hatte im September 2012 zwei Immobilienfinanzierungen bei der BBBank Karlsruhe abgeschlossen.
Zu einem der Darlehen wurde folgende Zusatzvereinbarung getroffen: „Sofern das Forward-Darlehen nicht oder nicht vollständig abgenommen wird/werden soll, z.B. für den Fall, dass das abzulösende Darlehen durch Sonder- oder Regeltilgungen zum Ablösungstermin einen geringeren Saldo als das Forward-Darlehen aufweist, erfolgt die Berechnung einer Nichtabnahmeentschädigung.“
Weitere Voraussetzung für die Darlehensgewährung waren der Erwerb eines Genossenschaftsanteils i.H.v. 15 € sowie der Abschluss eines Bezüge-/Gehaltskontos bei der BBBank.
In den Widerrufsinformationen der BBBank wurde unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ folgender Passus abgedruckt: „Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf diesen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des Darlehensvertrages auch an das Vertragsverhältnis mit der Gebäudeversicherung (im Folgenden: Vertrag über eine Zusatzleistung) nicht mehr gebunden, wenn der Vertrag über eine Zusatzleistung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen wurde.“
Die der jeweiligen Vertragsurkunde beigehefteten „Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen“ der BBBank enthielten unter anderem folgende Klausel: „17 Versicherungen: Der Kreditnehmer ist verpflichtet, Sicherungsgut samt Zubehör entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen in ausreichender Höhe zu versichern und dies der Bank jederzeit, insbesondere durch Vorliegen von Versicherungsscheinen, nachzuweisen. (…).“
Zu den „sonstigen Kosten“ im Zusammenhang mit dem Erwerb des Genossenschaftsanteils, den Kontoführungsverträgen und den Sachversicherungsprämien verhielt sich der entsprechende Passus auf Seite 2 der Darlehensverträgen dagegen nicht.
Auch unter Gliederungspunkt 9 („Sicherheiten, Verträge, Versicherungen“) auf Seite 3 der jeweiligen Vertragsurkunde fanden sich keine Eintragungen in Bezug auf sogenannte „obligatorische Zusatzleistungen“. Das hierfür in den Vertragsformularen vorgesehene Ausfüllfeld hatte die BBBank pflichtwidrig nicht ausgefüllt.
Raus aus unliebsamen Verbraucherdarlehensverträgen durch Widerruf
Im März 2015 wurden dann die Kredite auf Wunsch des Darlehensnehmers vorzeitig unter Vorbehalt abgelöst. Im Zuge der treuhänderischen Abwicklung belastete die BBBank das bei ihr geführte Girokonto mit einer Vorfälligkeitsentschädigung zuzüglich einer Berechnungsgebühr i.H.v. je 175 € pro Darlehenskonto. Wenige Monate später widerrief der Darlehensnehmer seine auf den Abschluss der Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen und forderte die BBBank zur Rückabwicklung der Kredite auf. Diese lehnte eine solche Rückabwicklung jedoch zunächst ab.
Bank weigert sich Vorfälligkeitsentschädigung und Nutzungen zu ersetzen
Nach Geltendmachung der Ansprüche durch Mayer & Mayer Rechtsanwälte zahlte die BBBank zunächst die vereinnahmten Berechnungsgebühren für die Vorfälligkeitsentschädigung freiwillig zurück. Im Übrigen stellte sie sich auf den Standpunkt, die Rechtsmäßigkeit ihrer Widerrufsbelehrungen aus dem Zeitraum 2010 bis 2014 sei gerichtlich bestätigt. Dabei verwies die Bank auf obergerichtliche und höchstrichterliche Entscheidungen, die nach Ansicht von Mayer & Mayer Rechtsanwälte sämtlich nicht einschlägig waren.
Der von Mayer & Mayer vertretene Darlehensnehmer verklagte in der Folge die BBBank auf die volle Rückabwicklung der widerrufenen Darlehensverträge.
Landgericht Karlsruhe schließt sich Mayer & Mayer Rechtsanwälte an
Der Widerruf der streitgegenständlichen Darlehensverträge ist wirksam! Das in Widerrufsangelegenheiten gegen die BBBank zuständige Landgericht Karlsruhe bestätigte die Auffassung von Mayer & Mayer Rechtsanwälte in vollem Umfang.
Widerrufsinformationen der BBBank verwirrend bzw. unvollständig
In der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2018 wies das Gericht darauf hin, dass es die Widerrufsinformationen der BBBank als inhaltlich fehlerhaft ansieht.
Der in der Widerrufsbelehrung abgedruckte Passus über die Gebäudeversicherung – als Vertrag über eine Zusatzleistung – sei kritisch. Der Belehrungstext sei aus Sicht der Richter verwirrend, da der Leser bei einer objektiven Betrachtung befürchten müsse, dass durch den Widerruf des Darlehensvertrages automatisch auch seine Bindung an den Gebäudeversicherungsvertrag – mithin auch der Versicherungsschutz – wegfiele. Die von der beklagten Bank gewählten Formulierungen in den Widerrufsinformationen seien im Zusammenhang mit den sachlich nicht einschlägigen Ankreuzungen und Eintragungen bereits generell geeignet, den Verbraucher zu verunsichern und ihn von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.
Bei der Sachverhaltsaufklärung konnte aus Sicht der Vorsitzenden offen bleiben, ob es bei dem klägerischen Gebäudeversicherungsvertrag tatsächlich um eine „obligatorische Zusatzleistung“ im Rechtssinne gehandelt hat oder nicht. Selbst wenn man entsprechend der Formulierung in der Widerrufsinformation annähme, bei dem Versicherungsvertrag handelte es sich tatsächlich um eine „Zusatzleistung“, würden jedenfalls die damit korrespondieren Angaben zu den Kosten in der Darlehensvertragsurkunde fehlen. Die Widerrufsfrist wäre in diesem Fall also wegen der Unvollständigkeit der gesetzlichen Pflichtangaben nicht angelaufen. Auch eine Verwirkung der Widerrufsrechte lehnte das Landgericht Karlsruhe nach seiner vorläufigen Einschätzung ab.
Die Vorsitzende legte in der Folge der Genossenschaftsbank eindringlich nahe, die Angelegenheit durch eine Einigung gütlich beizulegen. Nach diesen gerichtlichen Hinweisen konnte der Rechtsstreit somit bereits im ersten Rechtszug durch einen Vergleich erledigt werden.
Rückabwicklung von Baufinanzierungen lohnt sich
Für Immobiliendarlehen, die ab dem 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 abgeschlossen wurden, gilt weiterhin ein „ewiges“ Widerrufsrecht.
Vorfälligkeitsentschädigung und Nichtabnahmeentschädigung fallen weg
Der Widerruf hat nicht nur den Vorteil, dass der unliebsame Vertrag ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bzw. Nichtabnahmeentschädigung aufzulösen ist. Für die bereits an die Bank geflossenen Zahlungen erhält der Kunde üblicherweise Nutzungswertersatz in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses. Nutzungswertersatz gibt es aber nur für Verbraucher die ihren Darlehensvertrag bis 12. Juni 2014 abgeschlossen haben.
Widerruf auch bei fehlerhaften Pflichtinformationen
Der Widerruf greift, wenn die erteilte Widerrufsbelehrung entweder mit Fehlern behaftet ist oder gar nicht erteilt wurde. Aber auch dann, wenn die Widerrufsbelehrung an sich fehlerfrei ist, jedoch die gesetzlichen Pflichtinformationen nicht vollständig oder nur fehlerhaft vorliegen, besteht in vielen Fällen noch ein Widerrufsrecht.
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