29. November 2019 Auflösung der Rürup-Rente – wie komme ich an mein Geld?

Rückabwicklung nach Widerruf bzw. Widerspruch

1. Zuerst: Warum ist ein Ausstieg aus Rürup sinnvoll?

Rürup-Rente (Basisrente) – im Vergleich zur „normalen“ Rentenversicherung

  • Was die Rürup-Rente alles nicht leistet: : Im Unterscheid zu „herkömmlichen Lebens- und Rentenversicherungen sind Ansprüche aus Rürup-Verträgen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG).
  • Es gibt keinen Rückkaufswert wie bei einer „normalen“ Rentenversicherung. Das in einen Rürup-Vertrag einbezahlte Kapital ist nicht mehr verfügbar – genauso, wie wenn es in die staatliche Rentenversicherung einbezahlt worden wäre. Dies gilt auch für Notsituationen (Arbeitslosigkeit, schwere Krankheit u.a.). Rürup-Verträge können nur beitragsfrei gestellt werden.
  • Es wird nur eine Rente ausgezahlt – es gibt kein Kapitalwahlrecht bei Rentenbeginn.
  • Steuerersparnisse? Das Argument „Steuersparen“ in der Beitragsphase wird durch die Versteuerung der Rentenbezüge stark relativiert. Es findet keine Steuervermeidung („Steuersparen“) sondern lediglich eine zeitliche Steuerverschiebung statt!.

Für weiterführende Informationen zur Struktur der Rürup-Rente (die hier nur kurz umrissen werden kann) verweisen wir auf den Beitrag von Jürgen Schäflein im Hartmut Walz Finanzblog (mit sehr lesenswerter Anmerkung v. Gabriel Hopmeier v. 1.12.2017).

2. Fazit: Rürup-Verträge sind unflexibel – und teuer!

Experten sagen: Die Kosten eines Rürup-Vertrages sind nicht geringer als die einer „normalen“ Lebens- und Rentenversicherung. Prof. Dr. Hartmut Walz, hat in seinem Finanzblog die bei einem fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag in Abzug gebrachten diversen Kostenarten in einem Beitrag vom 13.9.2019 näher aufgelistet.

Anhand eines Beispiels aus der Praxis zeigt Prof. Walz in seinem Buch „Einfach genial entscheiden in Geld- und Finanzfragen“ (2. Aufl. 2018, S. 304) auf, wie die Kostenbelastung eines Vertrages nahezu die Summe aller geleisteten Beiträge erreichen kann: Der Versicherungsnehmer zahlte in einen (durchschnittlichen!) Rentenvertrag 36.000 EUR Beiträge ein. Die angefallenen Kosten betrugen über 30 Jahre 35.283 EUR!

Rürup-Renten-Verträge sind mit sehr hohen Kosten belastet. Einmal abgeschlossen, kommt man nicht mehr an sein Geld heran – man kann nur auf die Rente warten. „Rürup“ ist ein sehr unflexibles und dazu noch teures Instrument der Altersvorsorge. Doch was tun? Die allein mögliche Beitragsfreistellung erscheint auch nicht attraktiv, denn dann laufen der Vertrag und damit die Kosten weiter. Die nach Beitragsfreistellung weiterlaufenden Kosten können sogar bis zum Renteneintritt u.U. das Kapital vollständig aufzehren, so dass am Ende noch nicht einmal eine Rente übrig bleibt.

>> Mit Widerruf und Widerspruch kommen Sie wieder an Ihr Geld!

Hier geht es direkt zum Check Ihres Vertrages!

Welche Verträge kommen in Betracht?

  1. Vom Grundsatz her sind alle Rürup-Verträge potentiell rückabwickelbar (mit wenigen Ausnahmen).
  2. Die Rückabwicklung geht grundsätzlich immer. Das Widerspruchsrecht bzw. Widerrufsrecht besteht im Regelfalle „ewig“.

Was kommt für den Versicherungsnehmer dabei heraus?

  1. Rürup-Verträge können auf diesem Weg überhaupt erst beendet („gekündigt“) und aufgelöst werden. Der Rürup-Sparer gewinnt neue Liquidität und neue Anlagemöglichkeiten für sich.
  2. Im Rahmen der Rückabwicklung (die in Einzelheiten in den verschiedenen Gesetzesphasen unterschiedlich geregelt ist) kann dem Grunde nach zusätzlich zum „Rückkaufswert“ vom Versicherungsunternehmen die Rückzahlung der Abschluss- und Vertriebskosten sowie der Verwaltungskosten verlangt werden. Regelmäßig müssen Teile dieser Kosten von dem Versicherungsunternehmen verzinst werden (sog. „Nutzungs(wert)ersatz“).

Beispiel: Unsere Mandantin hat vor dem OLG Karlsruhe durch die Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rürup-Rente der Nürnberger Lebensversicherung AG folgendes Ergebnis erzielt: Die Fondsanteile waren bei Widerruf 3.464,85 € wert. Zusätzlich erhielt die die Abschluss- und Verwaltungskosten sowie Nutzungszinsen darauf i.H.v . 2.155,90 €. Sie erzielte damit gegenüber dem „reinen Rückkaufswert“ ein Plus von über 60% vor Steuern und kam wieder an ihr einbezahltes Kapital heran (OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.6.2019, Az. 12 U 134/17, VuR 9/2019, Seite 342 ff.)

Was ist mit den „Steuervorteilen“?

  1. Die Auflösung des Rürup-Vertrages führt nach herrschender Meinung zum Verlust der steuerlichen Förderung der gezahlten Beiträge. Der Versicherungsnehmer muss damit rechnen, dass er die ersparte Einkommenssteuer auf die geleisteten Beiträge nachentrichten muss, eventuell auch mit der im Steuerrecht geltenden Verzinsung von 0,5% pro Monat, also 6% pro Jahr, rückwirkend ab jeweiliger Fälligkeit der Steuerschuld. Der Nutzungsersatz, den das Versicherungsunternehmen im Rahmen der Rückabwicklung leisten muss, unterfällt u.E. der Kapitalertragsteuer.
  2. Aber ist das ein gravierender Nachteil? Vor dem Hintergrund, dass bei Rürup-Verträgen die Rentenbezüge ohnehin als Einkommen zu versteuern sind, relativiert sich dieser Nachteil. Die Auszahlungen aus der Rürup-Rente sind grds. nie steuerfrei!

Geht der Widerruf bzw. Widerspruch noch heute?

Stark vereinfachend kann die juristisch im Einzelfall komplexe Materie auf folgendes Grundgerüst reduziert werden: Die Widerspruchs- oder Widerrufsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn die Policenbedingungen übergeben, die Verbraucherinformationen vollständig und in vorgeschriebener Form erteilt und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins in drucktechnisch deutlicher Form sowie inhaltlich ordnungsgemäß über das Widerspruchs- oder Widerrufsrecht belehrt wurde.

Diese gesetzlichen Regelungen müssen streng von den Versicherungsunternehmen beachtet werden, weil die „Erteilung lediglich von Teilinformationen dem Sinn und Zweck der zweiten und dritten europäischen Richtlinie Lebensversicherung und dem Schutz der Versicherungsnehmer nicht gerecht“ wird (BGH, Urt. v. 23.9.2015, Az. IV ZR 179/14).

An diesen Anforderungen an die Richtigkeit und Vollständigkeit der Belehrungsinhalte und der Pflichtinformationen sind in der Vergangenheit sehr viele Versicherungsunternehmen gescheitert, weshalb heute noch in vielen Fällen widerrufen werden kann.

Unsere Empfehlung: anwaltliche Einzelfallprüfung!

In diesem Beitrag können nur die groben Grundzüge des rechtlich komplexen Themas aufgezeigt werden. Unsere Kanzlei empfiehlt immer, den individuellen Fall genau anwaltlich prüfen zu lassen. So können im Einzelfall z.B. die Unpfändbarkeit und damit Insolvenzfestigkeit des Vertragsguthabens oder eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gegen eine Auflösung sprechen.

Hier geht es direkt zum Check Ihres Vertrages!

Mayer & Mayer Rechtsanwälte bieten eine Prüfung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs/Widerrufs für alle Lebens- und Rentenversicherungsverträge, einschließlich der staatlich geförderten Rürup- und Riester-Renten an. Alle weiteren Informationen zum Check finden Sie hier.

Oder wenden Sie sich direkt mit Ihrem Anliegen an uns über das

Kontaktformular.