Rückabwicklungsklagen führen zum Erfolg
In zwei von Mayer & Mayer Rechtsanwälte geführten Klageverfahren hat das OLG Karlsruhe nun die Nürnberger Lebensversicherung zur Rückabwicklung zweier Rürup-Rentenversicherungsverträge (Basisrenten) verurteilt. Zuvor hatte die Nürnberger Lebensversicherung sich in diesen beiden Verfahren bereits über die Rückabwicklung von zwei weiteren Riester-Rentenverträgen aus dem Jahr 2009 sowie eines Biene-Maja Vertrags aus dem Jahr 2003 verglichen.
Widerspruch nicht nur bei fehlerhafter Widerspruchsbelehrung möglich!
Die im Streit verbliebenen Rürup-Renten, bei denen die von uns vertretenen Kläger jeweils eine Einigung ablehnten, datierten aus den Jahren 2007 und 2013. Bei dem aus dem Jahr 2007 stammenden Vertrag lag die Besonderheit zu Grunde, dass die Nürnberger mit der dort erteilten Widerspruchsbelehrung bereits vor dem Bundesgerichtshof obsiegt hatte und die Belehrung durch das Gericht als ordnungsgemäß bestätigt worden war. Gleichwohl verurteilte aber das OLG Karlsruhe nunmehr die Nürnberger Lebensversicherung AG zur Rückabwicklung der im Jahr 2007 geschlossenen Rürup-Rente.
Unvollständige Verbraucherinformationen führen zu ewigem Widerspruchsrecht
Der erklärte Widerspruch war wirksam, da die von der Nürnberger Lebensversicherung erteilten Verbraucherinformationen unvollständig waren und damit die Voraussetzungen für den Fristbeginn niemals eingetreten waren. Das OLG Karlsruhe schloss sich damit der von Mayer & Mayer Rechtsanwälte vorgebrachten Argumentation an und sah die vorliegend fehlende Angabe über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung als relevant an. Das Gericht stellte sich damit gegen die wenig überzeugende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte. Auch in anderen Verfahren vor Amtsgerichten und Landgerichten konnten wir zuvor bereits die Auffassung durchsetzen, dass die fehlende Angabe über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung den Lauf der Frist für die Erklärung des Widerspruchs nicht in Gang setzte und damit – unabhängig von der Ordnungsgemäßheit der Widerspruchsbelehrung – ein Widerspruch noch möglich ist. Gegen das Urteil des OLG Karlsruhe wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Es ist auf Grund der eingelegten Revisionen bislang noch nicht rechtskräftig.
Widerruf bei ab 01.01.2008 geschlossenen Verträgen möglich!
Darüber hinaus sah das OLG Karlsruhe auch bei dem erst im Jahr 2013 abgeschlossenen Vertrag die Nürnberger Lebensversicherung in der Pflicht, die Rürup-Rente infolge des erklärten Widerrufs aufzulösen. Die Nürnberger Lebensversicherung hatte im Rahmen der erteilten Widerrufsbelehrung keine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung vorgenommen.
Die Versicherung wurde vom OLG Karlsruhe zur Zahlung des sog. ungezillmerten, also des nicht um Abschluss- und Vertriebskosten geschmälerten, Rückkaufswertes des Rürup-Rentenvertrages nebst Zinsen verurteilt. Lediglich die Verwaltungs- und Risikokosten durfte der Versicherer nach Auffassung des OLG Karlsruhe einbehalten. Dies deshalb, weil nach Auffassung des OLG Karlsruhe der Versicherungsnehmer auf Grundlage der Besonderheiten des Falles eine Zustimmung zu einem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist wirksam erteilt hatte. Der eigentlich nach den vertraglichen Regelungen nicht auflösbare Rürup-Rente muss nach dem Urteil aufgelöst und der Rückkaufswert inklusive der Abschluss- und Vertriebskosten ausbezahlt werden.
Widerruf von Verträgen die ab 01.01.2008 abgeschlossen wurden – auch bei anderen Versicherern möglich
Auch andere Versicherer, beispielsweise die Allianz Lebensversicherung AG, die AachenMünchener, die HDI Lebensversicherung oder die Continentale Lebensversicherung AG, aber auch speziell ausländische Versicherer, wie die Standard Life, die Clerical Medical, die La Mondiale Europartner (ehemals Mass Mutual Europe S.A.) oder die Vienna Life haben nach unserer Erfahrung vor allem im Zeitraum von 2008-2010, aber teilweise auch später noch, ähnliche Fehler in ihren Widerrufsbelehrungen gemacht.
Auch dort dürften daher nach Auffassung von Mayer & Mayer Rechtsanwälte gute Ansatzpunkte bestehen, über einen Widerruf die Lebens- oder Rentenversicherungsverträge (einschließlich der Rürup-Rente) rückabwickeln zu können. So hat auch das Amtsgericht Emmendingen sich in einer ganz aktuellen Entscheidung vom 09.08.2019 in einem von uns geführten Verfahren unserer Auffassung angeschlossen und den erklärten Widerruf als wirksam angesehen sowie die AachenMünchener antragsgemäß verurteilt. Das Urteil ist bislang noch nicht rechtskräftig, da die AachenMünchener Berufung hiergegen eingelegt hat. Auch das Amtsgericht Rottweil, das Landgericht Rottweil sowie das OLG Stuttgart haben zudem in von uns geführten Verfahren beispielsweise die Vienna Life Lebensversicherung bei im Jahr 2008 und 2010 geschlossenen Verträgen rechtskräftig zur Rückabwicklung infolge des Widerrufs verurteilt. Andere Versicherer haben sich entsprechend rechtzeitig verglichen und sind so einem negativen Urteil entgangen.
Dies zeigt, dass auch bei Verträgen, die erst ab dem 01.01.2008 geschlossen wurden, nach wie vor gute Chancen bestehen, über einen Widerruf Lebens- oder Rentenversicherungsverträge rückabwickeln zu können.
Gerne überprüfen wir auch Ihren Lebens- und Rentenversicherungsvertrag auf ein noch fortbestehendes Widerspruchs- bzw. Widerrufsrecht.
Weitere Informationen zum LV-Check finden Sie hier.