19. September 2016 OLG Bamberg: Kündigung eines Bausparvertrags war unzulässig

Oberlandesgericht Bamberg entscheidet zugunsten der Bausparer

Nun hat auch das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg mit einem Urteil vom 10.8.2016 zugunsten eines Bausparers entschieden, dass die Kündigung des Bausparvertrages durch die Bausparkasse unzulässig war. Die Bausparkasse hatte sich auf den Kündigungsgrund gestützt, dass seit Eintritt der Zuteilungsreife mehr als 10 Jahre vergangen seien, ohne dass das Bauspardarlehen abgerufen wurde.

„Bei einem Bausparvertrag stellt der Eintritt der Zuteilungsreife keinen vollständigen Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar und vermag deshalb eine darauf gestützte Kündigung nicht zu rechtfertigen.“ (OLG Bamberg, Urteil v. 10.08.2016 (8 U 24/16))

Nach Zuteilungsreife läuft der Bausparvertrag bis zum (vollen) Erreichen der Bausparsumme weiter

Das OLG Bamberg führt hierzu in seiner Urteilsbegründung wie folgt aus:

„Zudem sind die jährlich fälligen Zinsen auf das Bausparguthaben (…) nicht auszuzahlen, sondern dem Bausparguthaben gutzuschreiben. Beides führt auf der Seite der Bausparkasse zu einem fortwährenden Empfang weiterer darlehensweise geleisteter Beträge. Es ist zwar zutreffend, dass die Kläger nach dem Erreichen der Zuteilungsreife bzw. nach erfolgter Zuteilung den Bausparvertrag tatsächlich nicht mehr aktiv bespart haben. Den Vertragsvereinbarungen der Parteien ist jedoch nicht zu entnehmen, dass damit seitens der Beklagten das gesamte Darlehen (Anm: Das Bausparguthaben) empfangen wäre. Die Zahlungseinstellung kann zudem zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen und vom Bausparer einseitig wieder beendet werden, indem er weitere Sparleistungen erbringt. (…) Das vom Bausparer der Bausparkasse gewährte Darlehen erhöht sich damit fortlaufend. In dieser Situation kann für keinen Betrag unterhalb der vollen Bausparsumme und für keinen konkreten Zeitpunkt festgestellt werden, dass das Nettodarlehen vollständig und endgültig erbracht sei.“

Bestätigung der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart

Das OLG Bamberg bestätigte somit die Rechtsauffassung des OLG Stuttgart, welches bereits in zwei Entscheidungen, zuletzt mit Urteil vom 4.5.2016, die Unzulässigkeit derartiger Kündigungen festgestellt hatte – gegen eine Mehrheit von Oberlandesgerichten (OLG Celle, Hamm, Koblenz, München und Köln). Deshalb, aber auch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob eine Kündigung durch die Bausparkasse rein wegen Zeitablaufes von 10 Jahren nach Zuteilungsreife zulässig ist, wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird erwartet

Es darf erwartet werden, dass die betroffene Bausparkasse in die Revision zum BGH gehen wird. Da zwischenzeitlich insbesondere auch das für die BHW Bausparkasse zuständige OLG Celle in seinen (das Kündigungsrecht befürwortenden) Entscheidungen ebenfalls die Revision zulässt, wird der Bundesgerichtshof die Rechtsfrage nun zu klären haben. Wann dies der Fall sein wird, ist derzeit aber noch nicht abzusehen.

Unsere Empfehlung

Lassen Sie sich nicht beirren. Die Begründungen des OLG Bamberg und des OLG Stuttgart in inzwischen drei  wegweisenden Entscheidungen sind dogmatisch sehr sauber und unseres Erachtens juristisch absolut überzeugend ausgeführt. Wir empfehlen daher, die Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse nicht hinzunehmen und sich dagegen zur Wehr zu setzen. Rechtsschutzversicherungen übernehmen im Regelfalle hierfür die Kosten.

Wir beraten und vertreten Sie gerne.