21. Februar 2017 10 Jahre nach Zuteilung darf die Bausparkasse kündigen

Der Bundesgerichtshof sieht die Bausparkassen im Recht, die 10 Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife Bausparverträge aufkündigen.

Zu anderen Kündigungsgründen (unser Bericht vom 20.2.2017) hat der Bundesgerichtshof sich in der Pressemitteilung vom 21.2.2017 nicht geäußert.

Als Gründe hierfür stellte der BGH in seiner Pressemitteilung vom 21.2.2017 entscheidend darauf ab, dass der Zweck des Bausparvertrages mit Zuteilungsreife erfüllt sei – was nicht jedem ohne weiteres einleuchten dürfte, berücksichtigt man die Praxis der Bausparkassen und deren Werbung….

Die Begründung des Bundesgerichtshofs

Die Voraussetzungen des Kündigungsrechts lägen vor, denn „mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife hat die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrages das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen. Der Vertragszweck besteht für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen. Aufgrund dessen hat er das damit korrespondierende Zweckdarlehen mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vollständig gewährt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Bausparer verpflichtet sein kann, über den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife hinaus weitere Ansparleistungen zu erbringen, weil diese Zahlungen nicht mehr der Erfüllung des Vertragszwecks dienen. Danach sind Bausparverträge im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar. Aus diesem Grunde sind hier die von der beklagten Bausparkasse jeweils mehr als zehn Jahre nach erstmaliger Zuteilungsreife erklärten Kündigungen der Bausparverträge wirksam.“

Zitat aus der Pressemitteilung zu den BGH Urteilen vom 21. Februar 2017 – XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16 – diese finden Sie hier.

Die Praxis der Bausparkassen, Bausparverträge – unabhängig von einem Bauwunsch – als die bessere Sparalternative anzupreisen und zu bewerben, spielte offenbar für den BGH keine Rolle. Auch war wohl nicht von besonderer Relevanz, dass nach dem Bausparkassengesetz die Kündigungsgründe und auch die Folgen einer Kündigung in die allgemeinen Bausparbedingungen aufzunehmen sind. Dort aber ist diese Form der Kündigung von keiner der betroffenen Bausparkassen geregelt worden.

Auch gibt es keine Pflicht, das Bauspardarlehen abzunehmen. Die vom BGH unterstellte Zweckerreichung des Bausparvertrages mit Eintritt der Zuteilungsreife liegt dehalb auch nicht ohne weiteres auf der Hand. Die schriftlichen Urteilsgründe werden hierzu sorgfältig auszuwerten sein.

Den Argumenten der Verbraucherzentralen, insbesondere der VZ Baden -Württemberg, und der Oberlandesgerichte Stuttgart, Karlsruhe und Bamberg wurde damit eine Absage erteilt.

Zu anderen Kündigungsgründen ist aber damit noch keine Entscheidung des obersten Gerichts in Zivilsachen gefallen.

Lesen Sie hierzu auch das Interview mit RA Mayer in der Badischen Zeitung vom 22.2.2017.