10. März 2017 Schwäbisch Hall kündigt erneut

Trotz Gerichtsurteil kündigt Bausparkasse erneut Bausparvertrag

Bausparer wehrten sich gegen Kündigungen der Bausparkasse Schwäbisch Hall vor Gericht. Viele dieser Verfahren wurden durch Versäuminsurteile gewonnen. Die die Bausparkasse Schwäbisch Hall nahm jetzt die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 21.02.2017 zum Anlass, selbst in Fällen, in denen sie in früheren Gerichtsverfahren unterlegen ist, erneut zu kündigen.

Zum bisherigen Verlauf

Die Bausparkasse Schwäbisch Hall hatte sich in vielen Fällen zwar außergerichtlich geweigert, Kündigungen von Bausparverträgen zurückzunehmen. Wenn der Bausparer allerdings Klage erhob, verteidigte sich die Bausparkasse Schwäbisch Hall oftmals nicht. Die Gerichte erließen deshalb zahlreiche Versäumnisurteile gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall.

Urteil: Unwirksamkeit der Kündigung

Mit diesen Urteilen wurde die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt bzw. die unveränderte Fortsetzung des Bausparvertrages.

Bausparkasse bestätigt die unveränderte Fortführung

Auch in von uns vertretenen Fällen bestätigte nach Ergehen des Versäumnisurteils die Bausparkasse Schwäbisch Hall in einem Schreiben ausdrücklich die „unveränderte Fortführung des Bausparvertrages“ und forderte die Bausparer auf, zukünftig die monatlichen Regelsparbeiträge wieder einzuzahlen.

Erneute Kündigung

Aber auch wenn Bausparer im Vertrauen auf diese Erklärung die Regelsparbeiträge wieder entrichteten, kündigte die Bausparkasse jetzt erneut mit der Begründung, seit der Zuteilungsreife seien mehr als 10 Jahre vergangen, in denen der Bausparer sein Bauspardarlehen nicht abgerufen habe.

Offensichtlich meint die Bausparkasse Schwäbisch Hall, selbst in rechtskräftig per Urteil entschiedenen Fällen erneut kündigen zu dürfen.

Wir halten diese Kündigungen trotz der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 21.02.2017 für unzulässig. Wir haben große Zweifel, dass die Bausparkasse auf Basis desselben Kündigungsgrunds, obwohl bereits ein Gerichtsverfahren erfolgreich zugunsten des Bausparers zu diesem Umstand mit einem Urteil zu Ende gegangen ist, eine neue Kündigung aussprechen darf.

Jedenfalls die schriftliche Bestätigung der unveränderten Fortführung des Bausparvertrages und die Einzahlung weiterer – von der Bausparkasse angeforderter – Regelsparbeiträge führen unserer Meinung nach dazu, dass das Kündigungsrecht verwirkt ist.

Wir empfehlen Bausparern, sich gegen diese erneuten Kündigungen zur Wehr zu setzen.