24. März 2017 BGH Urteil zu Kündigung durch Bausparkasse und Zins-Bonus

Bausparverträge mit Bonusregelung (Zinsbonus) können erst 10 Jahre nach Zuteilungsreife und Entstehung des Bonus gekündigt werden.

Prüfen Sie Ihren Vertrag genau, ob die Voraussetzungen vorliegen!

Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 21.02.2017 die Grundsatzfrage, ob Bausparverträge 10 Jahre nach Zuteilungsreife mit einer Frist von 6 Monaten durch die Bausparkasse gekündigt werden dürfen, entschieden. Bislang lag zu diesen Urteilen lediglich eine Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vor. Seit dem 24.03.2017 kann nunmehr eine dieser Entscheidungen auf der Homepage des Bundesgerichtshofes abgerufen werden (BGH XI ZR 185/16).

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entwickelt sich ständig weiter. Sehen Sie daher bitte auch unsere aktuelleren Artikel an. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Bonus Voraussetzungen müssen vorliegen für den Beginn der 10 Jahresfrist

Das Urteil enthält bislang nicht erwartete Ausführungen zur Zulässigkeit der Kündigung von Bausparverträgen, welche einen Bonus vorsehen. Solche Bonus-Vereinbarungen sind uns z.B. aus Verträgen der Debeka, der Schwäbisch Hall oder der BHW Bausparkasse bekannt. Meist wird nach Ablauf einer bestimmten Spardauer und Verzicht auf das Bauspardarlehen ein Bonus auf die Grundverzinsung des Vertrages gewährt. Die Grundverzinsung des Vertrages erhöht sich dann rückwirkend, also von Anfang an, um einen bestimmten Bonuszins.

Zuteilungsreife und Voraussetzungen des Bonus müssen vorliegen

Der Bundesgerichtshof führte in seinem Urteil zu solchen Bonus-Regelungen in Bausparverträgen nunmehr aus, dass die 10-Jahres-Frist für die Kündigung durch die Bausparkasse nicht schon mit Zuteilungsreife zu Laufen beginnt, sondern bei Bonus-Sparverträgen hinzukommen muss, dass die Bedingungen für den Zinsbonus ebenfalls erfüllt sind.

Bonusregelungen wurden unterschiedlich ausgestaltet

Die Bonusregelungen der verschiedenen Bausparkassen, auch der verschiedenen Tarife, welche die einzelnen Bausparkassen angeboten haben, fallen in der Praxis z. T. sehr unterschiedlich aus. Zum Teil ist der Bonus nur davon abhängig, dass nach Ablauf einer bestimmten Sparzeit und nach Zuteilungsreife auf das Bauspardarlehen verzichtet wird.

Bonusstaffel bei Debeka Verträgen

Andere Bausparkassen, wie z.B. die Debeka, haben den Bonussatz gestaffelt. Dies führt dann dazu, dass unter Umständen erst nach recht langer Vertragslaufzeit der Bonus in voller Höhe erst anfällt. Gerade bei solchen Verträgen, wie wir sie von der Debeka Bausparkasse kennen, liegt der Zeitpunkt des „maximalen“ Bonus nach der Staffel oftmals deutlich später als der Eintritt der Zuteilungsreife.

Wir interpretieren das BGH Urteil vom 21.02.2017 so, dass bei solchen Verträgen die Kündigung auch erst 10 Jahre nach Eintritt des maximalen Bonusanspruches zulässig ist.

Wir gehen aber nicht davon aus, dass der (zeitlich unbegrenzte) Verzicht auf das Bauspardarlehen als Voraussetzung für den Anfall des Zinsbonus dazu führt, das der Bausparer quasi „unbegrenzt“ die Kündigung verhindern könnte, indem er den Verzicht einfach nicht erklärt.

Fazit

Es dürfte einige Bausparverträge geben, die unberechtigt gekündigt wurden, weil die 10-Jahres-Frist ab Anfall des Bonus noch nicht abgelaufen war.

Von einer Kündigung betroffenen Bausparern empfehlen wir, neben dem Zeitpunkt der Zuteilungsreife immer auch zu prüfen, von welchen zusätzlichen Voraussetzungen der Erhalt des Zins-Bonus im Vertrag abhängig gemacht ist und wann diese Umstände eingetreten sind. Erst nach Ablauf von 10 Jahren ab Vorliegen dieser Voraussetzungen darf der Vertrag von Seiten der Bausparkasse gekündigt werden.