27. März 2020 EuGH entscheidet zum Widerruf von Kreditverträgen

Urteil vom 26.3.2020: Der Europäische Gerichtshof lässt Widerruf von Kreditverträgen ab Juni 2010 zu.

Die als fehlerhaft vom EuGH beanstandete Widerrufsbelehrung (Widerrufsinformation) in den Verbraucherkreditverträgen ist in nahezu allen Verbraucherkreditverträgen die seit Juni 2010 abgeschlossen wurden. Verbraucher können daher nun diese Verträge widerrufen. Das war bislang aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht möglich.

Folgende Formulierung in den Widerrufsinformationen ist unzureichend:

So, oder so ähnlich haben fast alle Banken und Sparkassen über den Fristbeginn belehrt:

„Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E‑Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

In dieser Formulierung wird der Beginn der Widerrufsfrist erläutert und auf § 492 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verwiesen. Dieser Paragraf nennt den Beginn der Frist aber nicht eindeutig, sondern verweist seinerseits auf andere gesetzliche Vorschriften. Da diese Vorschriften ihrerseits wiederum auf andere Paragrafen verweisen, wird dies „Kaskadenverweis“ genannt. Der Laie kann diese Vorschriftenkette schon nicht finden, geschweige denn verstehen und daraus ableiten, wann denn nun seine Widerrufsfrist zu laufen beginnt.

Klares Bekenntnis des EuGH für Verbraucheraufklärung, die auch verstanden wird.

Eine verständliche Belehrung des Verbrauchers ist laut Urteil des EuGH, das gegen eine deutsche Sparkasse am 26. März 2020 verkündet wurde, erforderlich. Dies sollte an sich selbstverständlich sein, aber der BGH sah die genannte Formulierung mit einem „Kaskadenverweis“ bislang als ausreichend klare Belehrung über den Fristbeginn an.

Dem hat der Europäische Gerichtshof nun eine klare Abfuhr erteilt. Denn der Verbraucher muss genau und eindeutig belehrt werden, damit er seine Rechte kennt. Der Europäische Gerichtshof ist in seinem Urteil zu dem eindeutigen Ergebnis gekommen, dass mit dem Kaskadenverweis ein Verbraucher „weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen, noch überprüfen (kann), ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält“.

EuGH: Die europäische Richtlinie für Verbraucherkreditverträge verlangt, dass der Verbraucher „in klarer und prägnanter Form“ über die Vertragsmodalitäten informiert wird.

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Die Badische Zeitung berichtet Ihrer Ausgabe vom 27.03.2020 ebenfalls zu dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).